Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0808

    Rechtssache T-808/17: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Pethke/EUIPO

    ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/44


    Klage, eingereicht am 11. Dezember 2017 — Pethke/EUIPO

    (Rechtssache T-808/17)

    (2018/C 042/62)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Ralph Pethke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die ihn betreffende Jahresbewertung für 2016 in der Fassung, in welcher sie dem Kläger am 10/04/2017 zur Kenntnis gebracht wurde, aufzuheben;

    soweit hierfür notwendig die Entscheidung des Verwaltungsrates des EUIPO über die Beschwerde des Klägers nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vom 18/10/2017 aufzuheben; sowie

    die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

    Erster Klagegrund: Bewertungsfehler des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers

    Der Kläger rügt, dass sein Vorgesetzter keine eigene Bewertung oder kritische Würdigung des Berichtsbeitrages des Exekutivdirektors hinsichtlich der Leistungen des Klägers für den Teil-Berichtszeitraum vom 01/01/2016 bis zum 17/10/2016 vorgenommen und damit gegen den Beschluss der Kommission Nr. C(2013) 8985 final vom 16/12/2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 und zu Art. 44 Abs. 1 des Statuts sowie gegen die Arbeitsanweisung des EUIPO verstoßen hätte.

    Zweiter und dritter Klagegrund: Fehlende Beschwerde-Entscheidungsbefugnis und fehlende Unabhängigkeit der Beschwerdeinstanz

    Der Exekutivdirektor könne nicht unabhängige Beschwerdeinstanz im Jahresbewertungsverfahren des Klägers sein, da er entscheidend bei der Abfassung des Jahresberichts beteiligt gewesen sei. Die Arbeitsanweisungen des EUIPO für Bewertungen des Exekutivdirektors würden vorsehen, dass in solchen Fällen ein Beschwerdeausschuss über Beschwerden zu befinden habe.

    Vierter Klagegrund: Willkürlicher Abbruch des Beschwerde-Dialogs

    Ein regulärer Beschwerdedialog sei nicht abgehalten worden, insbesondere auch aufgrund eines willkürlichen Abbruchs des Gesprächs durch den Exekutivdirektor, was eine Verletzung der Regeln des Beschwerdeverfahrens darstelle, nämlich der Kommissionsentscheidung und der dazu erlassenen Arbeitsanweisungen des EUIPO. Es fehle an einem effektiven administrativen, vorgerichtlichen Rechtsschutz.

    Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel der Jahresbewertung

    Der Beitrag des Exekutivdirektors und damit auch die Jahresbewertung 2016 selbst würden wesentliche Begründungsmängel enthalten, die eine Auseinandersetzung seitens des Klägers zum Teil unmöglich machen würden. Der Bewertung der Leistungen des Klägers durch den Exekutivdirektor fehle die tatsächliche Grundlage. Überwiegend sei diese Bewertung nicht plausibel. Die Leistungen des Klägers in seiner Leitungsfunktion in der Hauptabteilung Kerngeschäft wären vom Exekutivdirektor in seinem Beitrag signifikant schlechter bewertet worden als fast durchweg alle vorherigen Leistungsbewertungen des Klägers. Die Begründung sei dem entsprechend höheren Begründungsstandard nicht gerecht geworden.

    Sechster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler

    Die Jahresbewertung 2016 mit dem Inhalt des Berichtsbeitrages enthalte offensichtliche Beurteilungsfehler, da unvollständige und willkürlich ausgewählte Leistungsdaten zugrunde gelegt worden wären. Es fehle an jeder Plausibilität der Sachverhaltswürdigung.

    Die Jahresbewertung an sich enthalte keine Auseinandersetzung mit den Leistungszahlen des Kläger für den streitigen Teil-Berichtszeitraum, denn der Vorgesetzte des Klägers hätte sich mit diesen Leistungszahlen erklärtermaßen in seinem Jahresbericht nicht auseinander gesetzt.

    Der Jahresbewertungsbeitrag des Exekutivdirektors und in der Folge notwendigerweise auch die Jahresbewertung enthalte Unwahrheiten und läge unvollständige und einseitig negative Leistungsdaten zugrunde. Der Exekutivdirektor ziehe willkürliche und sachfremde Bewertungsgrundlagen heran und weitgehend nicht die in den Zielvorgaben vordefinierten Schlüsselindikatoren. Der Bewertungsbeitrag des Exekutivdirektors verzerre so die Tatsachen in einer Art und Weise, die einer Leistungsbewertung des Klägers nicht mehr auch nur nahe käme. Es könne nicht rechtmäßig sein, dass am Ende eines Jahres eine schlechte Bewertung erfolge, ohne dass dem Kläger jemals Gelegenheit gegeben wurde, auf etwaige Mängel seiner Leistung zu reagieren.


    Top