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Document 62017TN0739

    Rechtssache T-739/17: Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Euracoal u.a./Kommission

    ABl. C 5 vom 8.1.2018, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 5/50


    Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Euracoal u.a./Kommission

    (Rechtssache T-739/17)

    (2018/C 005/68)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien), Deutscher Braunkohlen-Industrie — Verein e.V. (Köln, Deutschland), Lausitz Energie Kraftwerke AG (Cottbus, Deutschland), Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (Chemnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31/07/2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit dadurch BVT-assoziierte Emissionswerte (BAT-AEL) für NOx-Emissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.3, Tabelle 3) und Quecksilberemissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.6, Tabelle 7), die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden,

    hilfsweise, den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 insgesamt für nichtig zu erklären, sowie

    die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse im Zusammenhang mit der Abstimmung im Artikel 75-Ausschuss

    Die Kommission hätte durch eine fristlose Einbringung einer Änderung zum Beschlussentwurf und die Herbeiführung einer sofortigen Abstimmung zwingende Fristen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (2) missachtet und dadurch ihre gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bestehende Pflicht, in objektiver Weise auf größtmögliche Unterstützung im Ausschuss hinzuwirken, verletzt. Zugleich hätte sie den Vertretern der Mitgliedstaaten die Möglichkeit versperrt, zum geänderten Beschlussentwurf angemessen Position zu beziehen und hätte hierdurch Art. 291 Abs. 3 AEUV, wonach eine effektive Kontrolle der Kommission durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sein muss, verletzt. Darüber hinaus hätte die Kommission durch ein offensichtlich taktisch motiviertes Vorgehen ihre Stellung als Ausschussvorsitzende missbräuchlich und fehlerhaft ausgeübt.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse aufgrund der verfahrensfehlerhaften Ausarbeitung im Rahmen des sog. Sevilla-Prozesses

    Nach den Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/119/EU (3) der Kommission (BVT-Leitlinien) müsse die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen ausschließlich nach fachlichen Maßstäben erfolgen. Die Ableitung hätte einem Gebot der Fachlichkeit zu folgen, wodurch im Gegenzug originär politische Erwägungen bei der Festlegung ausgeschlossen seien. Diese Anforderungen seien hier missachtet worden.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse durch den Inhalt der angegriffenen BVT-Schlussfolgerungen

    Die inhaltlichen Festlegungen, insbesondere die BVT-assoziierten Emissionswerte für NOx und Quecksilber, würden in grundlegender Weise das der Richtlinie 2010/75/EU unmittelbar zu entnehmende Gebot der technisch-wirtschaftlichen Verfügbarkeit missachten und dadurch die von den Regelungen betroffenen Anlagenbetreiber in unverhältnismäßiger Weise belasten.

    Es würde sich unweigerlich der Eindruck aufdrängen, dass die Festlegung der angefochtenen Regelungen auf politischen Erwägungen beruhe, die im Rahmen der Erarbeitung von BVT-Schlussfolgerungen unzulässig seien. Hierdurch würde die Kommission abermals ihre Stellung verletzen und ihre Befugnisse überschreiten.


    (1)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24/11/2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16/02/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).

    (3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10/02/2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) (ABl. 2012, L 63, S. 1).


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