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Document 62017TN0636
Case T-636/17: Action brought on 15 September 2017 – PlasticsEurope v ECHA
Rechtssache T-636/17: Klage, eingereicht am 15. September 2017– PlasticsEurope/ECHA
Rechtssache T-636/17: Klage, eingereicht am 15. September 2017– PlasticsEurope/ECHA
ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 54–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/54 |
Klage, eingereicht am 15. September 2017– PlasticsEurope/ECHA
(Rechtssache T-636/17)
(2017/C 382/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PlasticsEurope (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, E. Mullier und F. Mattioli)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
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die am 7. Juli 2017 veröffentlichte Entscheidung über die Aktualisierung des bestehenden Eintrags von Bisphenol A in der Kandidatenliste als besonders besorgniserregender Stoff auf der Grundlage von Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung, ABl. 2006, L 396, S. 1) für nichtig zu erklären, |
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der ECHA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und |
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jede andere für sachdienlich erachtete Maßnahme anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da sie widersprüchliche und nicht vorhersehbare Kriterien zur Bewertung der unterstellten endokrinschädlichen Eigenschaften von BPA für die menschliche Gesundheit angewendet habe. |
2. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
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3. |
Mit der angefochtenen Entscheidung würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, da erwartete, als relevant für die Bewertung der unterstellten endokrinschädlichen Eigenschaften von BPA anerkannte Studien wie insbesondere die Studie CLARITY-BPA nicht berücksichtigt würden und da die Ableitung eines Grenzwerts als relevanter Beurteilungsfaktor für die Feststellung ebenso besorgniserregender Eigenschaften nicht berücksichtigt worden sei. |
4. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße durch die Einstufung von BPA als besonders besorgniserregender Stoff auf der Grundlage der Kriterien von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung gegen Art. 59 und Art. 57 Buchst. f der Verordnung, da Art. 57 Buchst. f nur Stoffe erfasse, die noch nicht anhand von Art. 57 Buchst. a bis e ermittelt worden seien. |
5. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung, da Zwischenprodukte vom gesamten Titel VII ausgenommen seien und somit nicht in den Anwendungsbereich der Art. 57 und 59 und der Zulassung fielen. |
6. |
Die angefochtene Entscheidung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste für den Fall, dass es Nichtzwischenprodukt sei, über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehe und nicht die am wenigsten belastende Maßnahme sei, auf die die Agentur hätte zurückgreifen können. |