Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0575

    Rechtssache T-575/17: Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Algebris (UK) u. a./SRB

    ABl. C 382 vom 13.11.2017, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 382/47


    Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Algebris (UK) u. a./SRB

    (Rechtssache T-575/17)

    (2017/C 382/59)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika), Ronit Capital LLP (London) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames und Rechtsanwältin J. Vandenbussche, R. East, Solicitor, und N. Chesaites, Barrister)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 zur Festlegung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (1) insgesamt oder, hilfsweise, dessen Art. 1 und/oder 6 für nichtig zu erklären;

    dem SRB die den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Der SRB habe entgegen Art. 339 AEUV und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses begangen und dabei auch das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung missachtet.

    2.

    Offensichtliche Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission bei der Anwendung der Art. 14, 18, 20, 21, 22 und 24 der Verordnung Nr. 806/2014:

    Die Bewertung von Banco Popular, die die Grundlage für die nach dem Abwicklungskonzept ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen gewesen sei, sei nicht fair, vorsichtig oder zuverlässig gewesen und habe dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ widersprochen. Sie habe somit keine genaue, verlässliche und schlüssige Information dargestellt, auf die das Abwicklungskonzept habe gestützt werden können, und könne keine Grundlage für den angefochtenen Beschluss sein. Zudem sei das Abwicklungskonzept (und auch der Beschluss) aus denselben Gründen offensichtlich unverhältnismäßig, da es über die Maßnahmen hinausgegangen sei, die zur Sicherstellung der Abwicklungsziele erforderlich seien.

    3.

    Der SRB habe das Eigentum der Klägerinnen unter Verletzung ihrer nach allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts geschützten und in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte enteignet.

    4.

    Der SRB habe nicht im Einklang mit Art. 41 der Charta der Grundrechte und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sichergestellt, dass den Klägerinnen im Abwicklungsverfahren ein Recht auf rechtliches Gehör gewährt werde.

    5.

    Das Abwicklungskonzept sei von der Kommission nicht rechtmäßig gebilligt und der angefochtene Beschluss somit nicht rechtmäßig in Kraft gesetzt worden.

    In diesem Zusammenhang habe die Europäische Kommission vor Erlass ihres Beschlusses (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts die Aspekte, bei denen ein Ermessensspielraum bestehe, nicht ordnungsgemäß bewertet. Dies stelle einen Verstoß gegen die Pflichten der Kommission aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und gegen die Grundsätze aus der Meroni-Rechtsprechung des Gerichtshofs dar. Dementsprechend habe der SRB einen offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen, indem er zu dem Schluss gelangt sei, dass sein Beschluss zur Festlegung eines Abwicklungskonzepts in Kraft treten könnte oder in Kraft getreten war. Des Weiteren bzw. hilfsweise sei das mit dem angefochtenen Beschluss festgelegte Abwicklungskonzept jedenfalls nicht ordnungsgemäß in Kraft getreten.


    (1)  Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4038), ABl. 2017, L 178, S. 15.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.


    Top