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Document 62017CN0209
Case C-209/17 P: Appeal brought on 21 April 2017 by NG against the order of the General Court (First Chamber, Extended Composition) delivered on 28 February 2017 in Case T-193/16: NG v European Council
Rechtssache C-209/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-193/16, NG/Europäischer Rat
Rechtssache C-209/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-193/16, NG/Europäischer Rat
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-193/16, NG/Europäischer Rat
(Rechtssache C-209/17 P)
(2017/C 231/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-193/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen; |
— |
die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Begründungsmangel; |
2. |
Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei; |
3. |
Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen; |
4. |
Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise; |
5. |
Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen; |
6. |
Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen; |
7. |
Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen; |
8. |
Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze. |