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Document 62017CB0119

Rechtssache C-119/17: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu — Rumänien) — Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean/SC OTP BAAK Nyrt., vertreten durch die OTP BANK SA, vertreten durch die Sucursala SIBIU (Filiale Sibiu), SC OTP BAAK Nyrt., vertreten durch die OTP BANK SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — In einer Fremdwährung geschlossener Darlehensvertrag — Wechselkursrisiko vollständig vom Verbraucher zu tragen — Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner — Hauptgegenstand des Darlehensvertrags)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/16


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu — Rumänien) — Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean/SC OTP BAAK Nyrt., vertreten durch die OTP BANK SA, vertreten durch die Sucursala SIBIU (Filiale Sibiu), SC OTP BAAK Nyrt., vertreten durch die OTP BANK SA

(Rechtssache C-119/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - In einer Fremdwährung geschlossener Darlehensvertrag - Wechselkursrisiko vollständig vom Verbraucher zu tragen - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner - Hauptgegenstand des Darlehensvertrags))

(2018/C 142/21)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Liviu Petru Lupean, Oana Andreea Lupean

Beklagte: SC OTP BAAK Nyrt., vertreten durch die OTPBANK SA, diese vertreten durch die Sucursala SIBIU (Filiale Sibiu), SC OTP BAAK Nyrt, vertreten durch die OTPBANK SA

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der das Darlehen in derselben Währung zurückzuzahlen ist, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, da diese Klausel eine Hauptleistung des Vertrags festlegt, die diesen charakterisiert.

2.

Die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, durch die das Wechselkursrisiko vollständig auf den Darlehensnehmer abgewälzt wird und die nicht in transparenter Weise abgefasst ist, so dass der Darlehensnehmer die sich für ihn aus diesem Vertragsabschluss ergebenden wirtschaftlichen Folgen nicht auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einschätzen kann, vom nationalen Gericht bei der Prüfung dieser Klausel als missbräuchlich angesehen werden darf, wenn festgestellt wird, dass sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Insoweit hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens sowie u. a. der Expertise und der Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zunächst die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und dann das etwaige Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


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