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Document 62017CA0681

    Rechtssache C-681/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — slewo//schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 2011/83/EU — Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e — Fernabsatzvertrag — Widerrufsrecht — Ausnahmen — Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ — Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde)

    ABl. C 187 vom 3.6.2019, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 187/22


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — slewo//schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski

    (Rechtssache C-681/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ - Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde)

    (2019/C 187/25)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: slewo//schlafen leben wohnen GmbH

    Beklagter: Sascha Ledowski

    Tenor

    Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.


    (1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


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