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Document 62016TN0916

    Rechtssache T-916/16: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2016 — Winkler/Kommission

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/28


    Klage, eingereicht am 28. Dezember 2016 — Winkler/Kommission

    (Rechtssache T-916/16)

    (2017/C 046/33)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Bernd Winkler (Grange, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kässens)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Beschwerdeentscheidung der Beklagten vom 30. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Entscheidung über die Berechnung des Kapitalwertes zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrages des Klägers am 14. September 2011 zu erlassen;

    hilfsweise, die Beklagte zu einer Entschädigung in Höhe von 19 920,39 Euro, zahlbar auf das Pensionskonto des Klägers, zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und eines fairen Verfahrens und Verletzung von Informations- und Anhörungspflichten

    Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte durch die zögerliche Bearbeitung seines Antrages gegen jegliche Grundsätze eines ordnungsgemäß zu führenden Verwaltungsverfahrens verstoßen habe. Der Kläger sei vor Erlass der beschwerenden Maßnahme auch nicht angehört worden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass vergleichbare Anträge von anderen Kollegen, die nicht älter als er seien, viel schneller bearbeitet worden seien, wobei kein sachlicher Grund vorliege, der diese Ungleichbehandlung rechtfertige.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzes

    Der Kläger rügt schließlich den Abzug der Zinsen von seinem errechneten Kapitalwert für den Zeitraum zwischen seiner Antragstellung und der endgültigen Übertragung des Kapitalbetrages, worauf der Kläger zuvor nicht hingewiesen worden sei.


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