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Document 62016TA0633

    Rechtssache T-633/16: Urteil des Gerichts vom 29. November 2017 — Bilde/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Zuständigkeit des Generalsekretärs — Electa una via — Verteidigungsrechte — Beweislast — Begründungspflicht — Berechtigtes Vertrauen — Politische Rechte — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch — Unabhängigkeit der Abgeordneten — Tatsachenirrtum — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/36


    Urteil des Gerichts vom 29. November 2017 — Bilde/Parlament

    (Rechtssache T-633/16) (1)

    ((Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Zuständigkeit des Generalsekretärs - Electa una via - Verteidigungsrechte - Beweislast - Begründungspflicht - Berechtigtes Vertrauen - Politische Rechte - Gleichbehandlung - Ermessensmissbrauch - Unabhängigkeit der Abgeordneten - Tatsachenirrtum - Verhältnismäßigkeit))

    (2018/C 022/49)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Dominique Bilde (Lagarde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und A. Jensen)

    Gegenstand

    Zum einen Klage gemäß Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Klägerin der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 40 320 Euro zurückgefordert wurde, der Mitteilung und der Maßnahmen zur Vollziehung dieses Beschlusses, die in den Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Parlaments vom 30. Juni und vom 6. Juli 2016 enthalten sein sollen, sowie der entsprechenden Belastungsanzeige vom 29. Juni 2016, zum anderen Klage gemäß Art. 268 AEUV, gerichtet auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch diesen Beschluss entstanden ist

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Frau Dominique Bilde trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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