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Document 62016TA0571

    Rechtssache T-571/16: Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — PT/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2014 — Vorverfahren — Zulässigkeit — Anspruch auf rechtliches Gehör — Grundsatz der Unschuldsvermutung — Haftung — Immaterieller Schaden)

    ABl. C 220 vom 1.7.2019, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 220/33


    Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — PT/EIB

    (Rechtssache T-571/16) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2014 - Vorverfahren - Zulässigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Haftung - Immaterieller Schaden)

    (2019/C 220/42)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Kläger: PT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Nordh)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Nuvoli, E. Raimond, T. Gilliams und G. Faedo, dann G. Faedo und M. Loizou im Beistand der Rechtsanwälte M. Johansson und B. Wägenbaur sowie von J. Currall, Barrister)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EIB über die endgültige Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2014, der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 2014, der Entscheidungen der EIB, ihn im Jahr 2015 nicht zu befördern, ihm keine individuelle Prämie zu zahlen sowie sein Gehalt nicht um 1,20% zu erhöhen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, den der Kläger erlitten haben soll

    Tenor

    1.

    Die Beurteilung von PT für den Beurteilungszeitraum 2014 wird aufgehoben.

    2.

    Die EIB wird verurteilt, PT für den entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von 2000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich eines Aufschlags von 3,5 Prozentpunkten zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die EIB trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-145/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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