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Document 62016CA0676

Rechtssache C-676/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CORPORATE COMPANIES s.r.o./Ministerstvo financí ČR (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Richtlinie 2005/60/EG — Geltungsbereich — Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Art. 3 Nr. 7 Buchst. a — Gesellschaftszweck eines Unternehmens, der im Verkauf von im Unternehmensregister eingetragener und allein zum Zweck ihres Verkaufs gegründeter Handelsgesellschaften besteht — Veräußerung durch Übertragung des Anteils des Unternehmens an der Vorratsgesellschaft)

ABl. C 83 vom 5.3.2018, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CORPORATE COMPANIES s.r.o./Ministerstvo financí ČR

(Rechtssache C-676/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Art. 3 Nr. 7 Buchst. a - Gesellschaftszweck eines Unternehmens, der im Verkauf von im Unternehmensregister eingetragener und allein zum Zweck ihres Verkaufs gegründeter Handelsgesellschaften besteht - Veräußerung durch Übertragung des Anteils des Unternehmens an der Vorratsgesellschaft))

(2018/C 083/06)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CORPORATE COMPANIES s.r.o.

Beklagter: Ministerstvo financí ČR

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.


(1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


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