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Document 62016CA0292
Case C-292/16: Judgment of the Court (First Chamber) of 23 November 2017 (reference for a preliminary ruling from the Helsingin hallinto-oikeus) — Proceedings brought by A Oy (Reference for a preliminary ruling — Freedom of establishment — Direct taxation — Corporation tax — Directive 90/434/EEC — Article 10(2) — Transfer of assets — Non-resident permanent establishment transferred, in the course of a transfer of assets, to a receiving company also non-resident — Right of the Member State of the transferring company to tax that establishment’s profits or capital gains resulting from the transfer of assets — National legislation providing for immediate taxation of the profits or capital gains in the year of transfer — Collection of the tax due as revenue of the tax year in which the transfer of assets took place)
Rechtssache C-292/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren A Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Direkte Besteuerung — Körperschaftsteuer — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 10 Abs. 2 — Einbringung von Unternehmensteilen — Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird — Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der anlässlich der Einbringung von Unternehmensteilen entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte — Nationale Regelung, die die sofortige Besteuerung der Gewinne oder Veräußerungsgewinne ab dem Jahr der Übertragung vorsieht — Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs, in dem die Einbringung von Unternehmensteilen erfolgt ist)
Rechtssache C-292/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren A Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Direkte Besteuerung — Körperschaftsteuer — Richtlinie 90/434/EWG — Art. 10 Abs. 2 — Einbringung von Unternehmensteilen — Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird — Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der anlässlich der Einbringung von Unternehmensteilen entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte — Nationale Regelung, die die sofortige Besteuerung der Gewinne oder Veräußerungsgewinne ab dem Jahr der Übertragung vorsieht — Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs, in dem die Einbringung von Unternehmensteilen erfolgt ist)
ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren A Oy
(Rechtssache C-292/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 10 Abs. 2 - Einbringung von Unternehmensteilen - Gebietsfremde Betriebsstätte, die bei einer Einbringung von Unternehmensteilen an eine ebenfalls gebietsfremde übernehmende Gesellschaft übertragen wird - Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft zur Besteuerung der anlässlich der Einbringung von Unternehmensteilen entstandenen Gewinne oder Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte - Nationale Regelung, die die sofortige Besteuerung der Gewinne oder Veräußerungsgewinne ab dem Jahr der Übertragung vorsieht - Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs, in dem die Einbringung von Unternehmensteilen erfolgt ist))
(2018/C 022/13)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Helsingin hallinto-oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
A Oy
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die in dem Fall, dass eine gebietsansässige Gesellschaft im Rahmen der Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt, zum einen die sofortige Besteuerung des anlässlich dieser Übertragung entstandenen Veräußerungsgewinns vorsieht und zum anderen keinen Aufschub bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer gestattet, während ein solcher Veräußerungsgewinn bei einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erst bei der Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände besteuert wird — dann entgegensteht, wenn diese Regelung keinen Aufschub bei der Beitreibung einer solchen Steuer ermöglicht.