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Document 62015CA0348

    Rechtssache C-348/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stadt Wiener Neustadt/Niederösterreichische Landesregierung (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 2011/92/EU — Geltungsbereich — Begriff „besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt“ — Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung — Bestandskräftige Genehmigung — Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung — Grundsatz der Zusammenarbeit — Art. 4 EUV)

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/13


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stadt Wiener Neustadt/Niederösterreichische Landesregierung

    (Rechtssache C-348/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff „besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt“ - Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Bestandskräftige Genehmigung - Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Grundsatz der Zusammenarbeit - Art. 4 EUV))

    (2017/C 014/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Stadt Wiener Neustadt

    Beklagte: Niederösterreichische Landesregierung

    Tenor

    Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.


    (1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


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