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Document 62014TN0672

    Rechtssache T-672/14: Klage, eingereicht am 19. September 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission

    ABl. C 439 vom 8.12.2014, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 439/31


    Klage, eingereicht am 19. September 2014 — August Wolff und Remedia/Kommission

    (Rechtssache T-672/14)

    (2014/C 439/42)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland), Remedia d.o.o. (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Klappich, C. Schmidt und P. Arbeiter)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission C(2014) 6030 final vom 19. August 2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates insoweit für nichtig zu erklären, als durch ihn die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, für die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses aufgeführten und nicht aufgeführten Arzneimittel mit einem Massenanteil an Estradiol von 0,01 % zur topischen Anwendung die in dem Durchführungsbeschluss auferlegten Verpflichtungen zu beachten mit Ausnahme der Einschränkung, dass die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses genannten Arzneimittel mit einem Massenanteil an Estradiol von 0,01 % zur topischen Anwendung nur noch intravaginal appliziert werden dürfen;

    die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 ff. der Richtlinie 2001/83/EG (1)

    In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der angefochtene Durchführungsbeschluss auf einem formell rechtswidrig eingeleiteten und durchgeführten Verfahren beruhe. Die Klägerinnen führen insofern unter anderem aus, dass das Verfahren entgegen Art. 31 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/83/EG nicht vor, sondern erst nach einer Entscheidung über einen Antrag auf Nachzulassung des Arzneimittels eingeleitet worden sei und zudem kein besonderer Fall von Unionsinteresse gegeben sei. Die Einleitung des Verfahrens beinhalte zudem hinsichtlich der Klägerin zu 1) eine Umgehung der im Mitgliedsstaat Deutschland bestehenden Vorschriften zur Nachzulassung von Arzneimitteln.

    Weiterhin bringen die Klägerinnen vor, dass mit dem Verfahren nicht der zuständige wissenschaftliche Ausschuss für Risikobewertung befasst worden sei und zudem bei dem mit dem Verfahren befassten wissenschaftlichen Ausschuss für Humanarzneimittel ein befangenes Mitglied zum Berichterstatter bestellt worden sei.

    Ferner macht die Klägerin zu 1) geltend, dass sie im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Gutachtens zu einem wesentlichen Aspekt nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 116 S. 1 und Art. 126 S. 1 der Richtlinie 2001/83/EG

    Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, dass dem Durchführungsbeschluss eine unzutreffende Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Arzneimittels zu Grunde liege. Insbesondere sei die Tatsache verkannt worden, dass während einer über 45-jährigen Marktpräsenz keine Meldungen von schwerwiegenden Risiken bei der Anwendung des Arzneimittels mit einem Massenanteil an Estradiol von 0,01 % an die Klägerin zu 1) vorgelegen hätten.

    Darüber hinaus hätte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kommission keine neuen wissenschaftlichen Daten und Informationen vorgelegt, aus denen ein neues Risiko bei der Anwendung des Arzneimittels hervorgehe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

    Hinsichtlich des dritten Klagegrundes führen die Klägerinnen aus, dass die im Durchführungsbeschluss vorgesehenen Warnhinweise in der Produktinformation und die weiteren Einschränkungen der Zulassung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels sowie die darauf beruhenden Auflagen unverhältnismäßig seien und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Insbesondere sei eine Einschränkung der Anwendungsdauer bei gleichzeitigem Ausschluss einer wiederholten Anwendung des Arzneimittels zusätzlich zu den vorgesehen Änderungen der Produktinformation unverhältnismäßig. Jedenfalls hätte anstatt der Einschränkung der Anwendungsdauer bei gleichzeitigem Ausschluss einer wiederholten Anwendung sowie der darauf beruhenden Auflagen die Durchführung einer Studie als milderes Mittel zur Untersuchung der vermeintlichen Sicherheitsbedenken angeordnet werden müssen.


    (1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).


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