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Document 62013TN0192
Case T-192/13: Action brought on 2 April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum and Others v Eurojust
Rechtssache T-192/13: Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust
Rechtssache T-192/13: Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust
ABl. C 171 vom 15.6.2013, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/30 |
Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust
(Rechtssache T-192/13)
2013/C 171/57
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Transworld Oil Computer Centrum BV (Berg en Dal, Niederlande), Transworld Payment Solutions Ltd (Bermuda), Transworld ICT Solutions Ltd (Bangalore, Indien), Transworld Oil USA, Inc. (Houston, Vereinigte Staaten von Amerika), Bermuda First Curaçao Ltd (Bermuda) und Johannes Christiaan Martinus Augustinus Maria Deuss (Bermuda) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Barkhuysen)
Beklagter: Eurojust
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die bestätigende Entscheidung von Eurojust vom 2. Februar 2013 für nichtig zu erklären, |
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Eurojust aufzuerlegen, erneut aufgrund des Zweitantrags vom 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, |
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Eurojust die durch die Abfassung der Klageschrift und im Zusammenhang mit dem Zweitantrag entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Eurojust habe nicht alle von den Klägerinnen geltend gemachten Rechtsgrundlagen geprüft.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen und mangelhaft begründet worden.
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3. |
Dritter Klagegrund: Eurojust habe die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegründe „laufende nationale Ermittlungen“ und „Bekämpfung der schweren Kriminalität“ fehlerhaft angewandt.
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4. |
Vierter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund „Privatsphäre und Integrität des Einzelnen“ fehlerhaft angewandt.
Sofern die Integrität und die Privatsphäre des Einzelnen berührt worden seien, hätte Eurojust ermitteln müssen, ob und wie die angeforderten Dokumente — gegebenenfalls anonymisiert oder nur teilweise — zu erteilen gewesen seien. Auch dies habe Eurojust zu Unrecht nicht getan. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund „Befolgung der anzuwendenden Bestimmungen in Bezug auf Berufsgeheimnisse“ fehlerhaft angewandt. Die Berufung auf diesen Ausnahmegrund sei nicht gerechtfertigt. Es sei für die Klägerinnen nicht erkennbar, welche Geheimhaltungsbestimmungen vorliegend anwendbar seien und sie bezweifelten, dass Geheimhaltungsbestimmungen gälten, die der Erteilung der angeforderten Dokumente entgegenstünden. |