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Document 62013CN0496

Rechtssache C-496/13 P: Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 16. September 2013

ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/13


Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 16. September 2013

(Rechtssache C-496/13 P)

2013/C 313/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Memmler, S. Schulz, Rechtsanwältinnen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Villiger Söhne GmbH

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12 sowie die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen: R 2109/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 207/2009 (1) geltend sowie eine Missachtung von Beweisregeln bei Anwendung dieser Vorschrift.

Zur Begründung führt die Rechtsmittelführerin an:

 

Beim Vergleich der Zeichen habe das Gericht die Gesamtbetrachtungslehre nicht richtig angewendet, weil es pauschal die Bestandteile „LIBERTAD“ und „LlBERTE“ verglichen und dabei alle anderen Bestandteile der Marken ausgeblendet habe.

 

Insbesondere hätte das Gericht bei richtiger Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre einigen anderen Bestandteilen der sich gegenüberstehenden Marken mehr Bedeutung zumessen müssen, u.a. der Farbkombination der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke und der Bezeichnung „LA“ der Widerspruchsmarke sowie der Bezeichnung „brunes“ der angegriffenen Marke.

 

Auch habe das Gericht die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur begrifflichen Ähnlichkeit falsch angewendet, da es nicht ausreichend die unterschiedlichen Sprachen der Marken berücksichtigt habe.

 

Des Weiteren habe das Gericht die nach der Verfahrensordnung vorgegebenen Beweisregeln missachtet, indem es ohne Belege Vermutungen im Hinblick auf die Aussprache der Marke „LA LlBERTAD“ angestellt und diese der Entscheidung zugrunde gelegt habe.

 

Insgesamt sei das Gericht damit zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


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