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Document 62013CN0215

    Rechtssache C-215/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO und Dorogobuzh OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 171 vom 15.6.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/23


    Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO und Dorogobuzh OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-215/13 P)

    2013/C 171/46

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: Acron OAO und Dorogobuzh OAO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O'Keeffe, Solicitor)

    Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Fertilizers Europe

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union aufzuheben;

    durch endgültiges Urteil in der Sache zu entscheiden und die Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (1) für nichtig zu erklären, soweit diese die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

    dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen für beide Rechtszüge aufzuerlegen;

    der Streithelferin Fertilizers Europe die Kosten, sowie die dieser in dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, die Kosten, die ihr im Fall einer etwaigen Streithilfe in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstehen, und die gesamten Kosten, die der Rechtsmittelführerin durch deren Streithilfe(n) entstanden sind, aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend,

    das Gericht habe Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der Antidumping-Grundverordnung und damit die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2.1.1 Unterabs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) falsch ausgelegt;

    das Gericht habe eine rechtlich fehlerhafte Auslegung sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung und damit einen Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2 des Antidumping-Übereinkommens bestätigt bzw. aufrechterhalten;

    das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 einerseits und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung andererseits rechtlich nicht richtig bewertet und infolgedessen eine fehlerhafte rechtliche Auslegung der Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 und somit des Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 bestätigt und die Kohärenz der letztgenannten Auslegung/Bestimmung mit dem Antidumping-Übereinkommen nicht gewahrt.


    (1)  ABl. L 75, S. 1.


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