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Document 62013CN0118

    Rechtssache C-118/13: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

    ABl. C 171 vom 15.6.2013, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 171/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

    (Rechtssache C-118/13)

    2013/C 171/20

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesarbeitsgericht Hamm

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Gülay Bollacke

    Beklagte: K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub beim Tod des Arbeitnehmers in seiner Gesamtheit untergeht, nämlich neben dem nicht mehr zu verwirklichenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht auch der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts?

    2.

    Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung des bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dieser Anspruch nur ihm zusteht, damit er die mit der Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs verbundenen Zwecke der Erholung und Freizeit auch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichen kann?

    3.

    Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens bis zum Ablauf eines für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Übertragungszeitraums auch tatsächlich zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt hat?


    (1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.


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