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Document 62013CA0354

Rechtssache C-354/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Kolding, Civilretten — Dänemark) — FOA, handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Entlassung — Grund — Adipositas des Arbeitnehmers — Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas — Fehlen — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer „Behinderung“ )

ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Kolding, Civilretten — Dänemark) — FOA, handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune

(Rechtssache C-354/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Entlassung - Grund - Adipositas des Arbeitnehmers - Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas - Fehlen - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Vorliegen einer „Behinderung“))

(2015/C 065/09)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Retten i Kolding, Civilretten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FOA, handelnd für Karsten Kaltoft

Beklagte: Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf enthält.

2.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


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