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Document 62011TA0418

    Rechtssache T-418/11 P: Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Krankenversicherung — Ablehnung der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung — Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Arztes — Angemessene Frist — Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens — Aufhebungsantrag — Schadensersatzantrag — Rechtshängigkeit)

    ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/23


    Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB

    (Rechtssache T-418/11 P) (1)

    (Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Krankenversicherung - Ablehnung der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung - Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Arztes - Angemessene Frist - Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens - Aufhebungsantrag - Schadensersatzantrag - Rechtshängigkeit)

    2013/C 313/45

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und F. Martin, sodann T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, De Nicola/EIB (F-49/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Klammer) vom 28. Juni 2011, De Nicola/EIB (F-49/10), wird, soweit es die Anträge von Herrn Carlo De Nicola auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit der sein Antrag auf Bestellung eines dritten Arztes zurückgewiesen wurde, zurückweist, aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Die Entscheidung der EIB, mit der der Antrag von Herrn De Nicola, einen dritten Arzt zu bestellen, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

    4.

    Herr De Nicola und die EIB tragen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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