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Document 62010CN0008
Case C-8/10: Action brought on 8 January 2010 — European Commission v Grand Duchy of Luxembourg
Rechtssache C-8/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
Rechtssache C-8/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/13 |
Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-8/10)
2010/C 80/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG sei am 5. September 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 224, S. 1.