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Document 62008CN0174
Case C-174/08: Reference for a preliminary ruling from the Østre Landsret (Denmark) lodged on 28 April 2008 — NCC Construction Danmark A/S v Skatteministeriet
Rechtssache C-174/08: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2008 — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet
Rechtssache C-174/08: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2008 — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet
ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2008 — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-174/08)
(2008/C 171/37)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NCC Construction Danmark A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte“ in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass er die Tätigkeiten eines mehrwertsteuerpflichtigen Bauunternehmens in Verbindung mit dem anschließenden Verkauf von Immobilien erfasst, die von dem Unternehmen — als vollständig mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit — für eigene Rechnung zum Zweck des Weiterverkaufs errichtet worden sind? |
2. |
Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, in welchem Umfang für die Verkaufstätigkeit — für sich genommen –Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, verwendet werden? |
3. |
Steht es im Einklang mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz, dass ein Bauunternehmen, das nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats — das auf Art. 5 Abs. 7 und Art. 6 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beruht — für betriebsinterne Lieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Immobilien für eigene Rechnung zum Zweck des anschließenden Verkaufs mehrwertsteuerpflichtig ist, nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug für die Gemeinkosten des Unternehmens hat, da der anschließende Verkauf der Immobilie nach dem Mehrwertsteuerrecht des Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang F Nr. 16 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit ist? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).