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Document 62007CB0323

Rechtssache C-323/07: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — Termoraggi SpA/Comune di Monza (Öffentliche Aufträge — Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge — Vergabe ohne Ausschreibung — Vergabe durch eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält)

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — Termoraggi SpA/Comune di Monza

(Rechtssache C-323/07) (1)

(Öffentliche Aufträge - Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe durch eine Gebietskörperschaft an ein Unternehmen, dessen Kapital sie hält)

(2008/C 171/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Termoraggi SpA

Beklagte: Comune di Monza

Beteiligte: Acqua Gas Azienda Municipale (AGAM)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Geltungsbereich — Nationale Regelung, die den Betrieb der Heizungsanlagen bestimmter kommunaler Gebäude außerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge einem kommunalen Unternehmen zuweist

Tenor

Die Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge finden auf einen von einer Gebietskörperschaft an eine rechtlich von ihr verschiedene Person vergebenen Auftrag dann keine Anwendung, wenn die Gebietskörperschaft über die fragliche Person eine Kontrolle ausübt, die derjenigen entspricht, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, und wenn diese Person ihre Geschäfte im Wesentlichen mit der oder den Körperschaften tätigt, die an ihr beteiligt sind.

Art. 6 der Richtlinie 92/50 ist nur anwendbar, wenn veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Auftragnehmer ein ausschließliches Recht verleihen, das sich auf den Gegenstand des vergebenen Auftrags bezieht.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


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