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Document 62005TA0211

    Rechtssache T-211/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begründungspflicht — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs)

    ABl. C 256 vom 24.10.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 256/21


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission

    (Rechtssache T-211/05) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs)

    2009/C 256/36

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch I. Braguglia, dann durch R. Adam und schließlich durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. 2006, L 94, S. 42)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


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