This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62005TA0211
Case T-211/05: Judgment of the Court of First Instance of 4 September 2009 — Italy v Commission (State aid — Aid scheme implemented by the Italian authorities in favour of newly listed companies — Decision declaring the aid incompatible with the common market and ordering its recovery — Obligation to state reasons — Selective nature — Effect on trade between Member States — Adverse effect on competition)
Rechtssache T-211/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begründungspflicht — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs)
Rechtssache T-211/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begründungspflicht — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs)
ABl. C 256 vom 24.10.2009, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 256/21 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-211/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs)
2009/C 256/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch I. Braguglia, dann durch R. Adam und schließlich durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. 2006, L 94, S. 42)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |