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Document 52017AE1885

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte“ (COM(2017) 136 final — 2017/0060 (COD))

    ABl. C 345 vom 13.10.2017, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 345/67


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich des Zeitraums für den Erlass delegierter Rechtsakte“

    (COM(2017) 136 final — 2017/0060 (COD))

    (2017/C 345/10)

    Berichterstatter:

    Jorge PEGADO LIZ

    Befassung

    Europäisches Parlament, 3.4.2017

    Rat, 31.3.2017

    Rechtsgrundlage

    Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

     

    Zuständige Fachgruppe

    Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

    Annahme in der Fachgruppe

    7.6.2017

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    5.7.2017

    Plenartagung Nr.

    527

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    124/1/3

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) nimmt den Kommissionsvorschlag zur Kenntnis.

    1.2.

    Der Ausschuss bekundet seine grundsätzliche Zustimmung zu diesem Vorschlag und begrüßt, dass die Kommission — so wie vom EWSA seit jeher gefordert — eine (ggf. mehrmalige) Verlängerung der Befugnisübertragung um einen bestimmten Zeitraum, soweit keine Einwände seitens des Rates und des Parlaments vorliegen, als angemessen betrachtet.

    2.   Ziel des Vorschlags

    2.1.

    Die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 (1) zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme (ITS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (2) sieht vor, in vier vorrangigen Bereichen Spezifikationen für Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen.

    2.2.

    Mit der Richtlinie wurde der Kommission die Befugnis erteilt, derartige Rechtsakte für einen begrenzten Zeitraum zu erlassen, nämlich bis zum 27. August 2017. Seit Inkrafttreten der Richtlinie wurden vier delegierte Rechtsakte erlassen, und ein fünfter delegierter Rechtsakt betrifft die EU-weite Bereitstellung multimodaler Reise-Informationsdienste.

    2.3.

    Im Rahmen der Europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (3) (C-ITS) arbeitet die Kommission derzeit mit Experten der Mitgliedstaaten einen rechtlichen und technischen Rahmen zur Unterstützung der Einführung kooperativer ITS aus. Daneben müssen noch mehrere andere, in den vier vorrangigen Bereichen (4) der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen in Angriff genommen werden, beispielsweise die Spezifikationen und Normen für die Kontinuität und Interoperabilität der Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement (vorrangiger Bereich II), die Spezifikationen für andere Maßnahmen in Bezug auf ITS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit (vorrangiger Bereich III) und die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Integration verschiedener ITS-Anwendungen auf einer offenen fahrzeuginternen Plattform (vorrangiger Bereich IV).

    2.4.

    Damit die Kommission mittels delegierter Rechtsakte weitere Spezifikationen erlassen kann, hält sie es für zwingend notwendig, die Befugnisübertragung zu verlängern. Zudem müssen bereits erlassene Spezifikationen möglicherweise aktualisiert werden, um dem technologischen Fortschritt oder den aus ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten gezogenen Lehren Rechnung zu tragen.

    2.5.

    Die Kommission schlägt daher vor, dass die Befugnisübertragung ab dem 27. August 2017 um fünf Jahre verlängert wird und sich danach stillschweigend um weitere Zeiträume von fünf Jahren verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung. Das einzige Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es somit, die Dauer der auf die Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte um weitere fünf Jahre zu verlängern, mit der Möglichkeit weiterer stillschweigender Verlängerungen um jeweils fünf Jahre, ohne die in den Geltungsbereich der ITS-Richtlinie fallenden strategischen Zielsetzungen oder deren Anwendungsbereich zu ändern, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer derartigen Verlängerung.

    3.   Hintergrund

    3.1.

    Der Vorschlag der Kommission fügt sich in den allgemeineren Rahmen ihres Vorschlags für eine Verordnung zur Anpassung von Rechtsakten ein, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV (COM(2016) 799 final), zu dem der EWSA bereits eine Stellungnahme (5) abgegeben hat. Denn je näher das Ende der vorgesehenen Fristen für den Erlass delegierter Rechtsakte in den unterschiedlichen geltenden Rechtsvorschriften rückt, desto dringender muss überprüft werden, inwieweit die ursprünglichen Fristen verlängert werden sollten.

    3.2.

    Die Kommission verweist auf die von ihr durchgeführten Untersuchungen zur Notwendigkeit einer Verlängerung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte für IST-Spezifikationen (über August 2017 hinaus), insbesondere auf:

    a)

    den Bericht von Oktober 2014 über die Umsetzung der ITS-Richtlinie (6);

    b)

    aktuellere gezielte Konsultationen der Interessengruppen, insbesondere des Europäischen ITS-Ausschusses und der Mitglieder der Europäischen ITS-Beratergruppe.

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1.

    Der Ausschuss verweist auf seine Informationsberichte und Stellungnahmen zu den delegierten Rechtsakten (7), die in seiner jüngsten Stellungnahme zum Regelungsverfahren mit Kontrolle (8) zusammengefasst werden, und ruft die wesentlichen Aspekte seines Standpunkts in Erinnerung.

    4.2.

    Der EWSA ist der Auffassung, dass die Befugnisübertragungen in sämtlichen Einzelfragen genau festgelegt werden müssen, d. h. im Hinblick auf:

    a)

    konkrete Ziele;

    b)

    genau festgelegte Inhalte;

    c)

    einen klar umrissenen Geltungsbereich;

    d)

    verbindliche, genau bestimmte Dauer.

    4.3.

    Gerade hinsichtlich der Dauer hat sich der EWSA schon immer für den Grundsatz einer klaren Frist ausgesprochen, die gegebenenfalls — außer in begründeten Ausnahmefällen — um Zeiträume gleicher Länge verlängert werden kann.

    4.4.

    Der EWSA stellt fest, dass die Kommission in dem vorliegenden Vorschlag gerade einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. August 2017 festgelegt hat, der anschließend stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert werden kann, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung.

    4.5.

    Dieser Vorschlag vereint in den Augen des EWSA Rechtssicherheit mit einer Flexibilität, die es gestattet, die technischen Entwicklungen zu berücksichtigen sowie zu gegebener Zeit die für den ordnungsgemäßen Betrieb von ITS im Straßenverkehr notwendigen technischen, funktionalen und organisatorischen Spezifikationen zu erlassen. Daher stimmt der EWSA dem Vorschlag zu.

    4.6.

    Der EWSA ist des Weiteren der Auffassung, dass eine Verlängerung der Befugnisübertragung auf die Kommission unbedingt notwendig ist, um die integrierte und koordinierte Einführung interoperabler ITS im Straßenverkehr und ihrer Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern in der Europäischen Union nicht zu gefährden, vor allem mit Blick auf die Mitteilung COM(2016) 766 final (9).

    4.7.

    Dennoch muss die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführen — auch auf Sachverständigenebene — und diese Konsultationen müssen den Grundsätzen der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 entsprechen. Insbesondere müssen das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung ihrer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen müssen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    Brüssel, den 5. Juli 2017

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1; ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 85.

    (2)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

    (3)  Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität (COM(2016) 766 final).

    (4)  Siehe Anhang I der Richtlinie.

    (5)  INT/813 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (6)  http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/its_reports_en.htm.

    (7)  ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 145; ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 104; INT/656 (Informationsbericht).

    (8)  INT/813 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (9)  Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme — ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität, 30.11.2016. EWSA-Stellungnahme TEN/621, (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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