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Document 52011BP0520

    Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zugunsten der Strategie Europa 2020 und der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0373 – C7-0164/2011 – 2011/2126(BUD))
    ANLAGE

    ABl. C 165E vom 11.6.2013, p. 82–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 165/82


    Donnerstag, 1. Dezember 2011
    Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    P7_TA(2011)0520

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zugunsten der Strategie Europa 2020 und der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0373 – C7-0164/2011 – 2011/2126(BUD))

    2013/C 165 E/13

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2011)0300), der am 20. April 2011 von der Kommission vorgelegt wurde,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0373 – C7-0164/2011),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 27,

    unter Hinweis auf seinen am 26. Oktober 2011 angenommenen Standpunkt zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2012 (2),

    unter Hinweis auf die am 19. November 2011 angenommenen gemeinsamen Schlussfolgerungen zum Haushaltsplan für 2012,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0353/2011),

    A.

    in der Erwägung, dass die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens, insbesondere für Teilrubrik 1a und Rubrik 4, die Finanzierung der Prioritäten der Union nicht gestatten, ohne dass die bestehenden Instrumente und Maßnahmen gefährdet werden,

    B.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vorgeschlagen hatte, um die Aufstockung der Europäischen Nachbarschaftspolitik um 153 343 576 EUR innerhalb der Rubrik 4 zu decken;

    C.

    in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2012 einberufene Vermittlungsausschuss übereinkam, das Flexibilitätsinstrument für einen Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR über die Obergrenze der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen;

    1.

    stellt fest, dass die Obergrenzen der Teilrubrik 1a und der Rubrik 4 trotz begrenzter Erhöhungen der Verpflichtungsermächtigungen für eine beschränkte Zahl von Haushaltslinien und trotz mehrerer Kürzungen bei anderen Haushaltsposten keine angemessene Finanzierung der ausgewählten Prioritäten gestatten, die vom Parlament und vom Rat unterstützt werden;

    2.

    erteilt daher seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die Finanzierung der Strategie Europa 2020 innerhalb der Teilrubrik 1a und zur Finanzierung des Europäischen Nachbarschaftspolitik innerhalb der Rubrik 4 in Höhe eines Gesamtbetrags von 200 Mio. EUR;

    3.

    bekräftigt, dass die in Nummer 27 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einmal mehr unterstreicht, dass für den Haushaltsplan der Union eine immer größere Flexibilität notwendig ist;

    4.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    6.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung samt Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461.


    Donnerstag, 1. Dezember 2011
    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/3/EU.)


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