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Document 52011AE1378

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke“ KOM(2011) 289 endg. — 2011/0136 (COD)

    ABl. C 376 vom 22.12.2011, p. 66–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 376/66


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke“

    KOM(2011) 289 endg. — 2011/0136 (COD)

    2011/C 376/12

    Berichterstatter: Thomas McDONOGH

    Der Rat beschloss am 15. Juni 2011 und das Europäische Parlament am 7. Juni 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

    KOM(2011) 289 endg. — 2011/0136 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 30. August 2011 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 474. Plenartagung am 21./22. September 2011 (Sitzung vom 21. September) mit 131 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Bemerkungen und Empfehlungen

    1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Nutzung verwaister Werke. Die erfolgreiche Umsetzung der Initiative wird zum Ausbau digitaler Bibliotheken, wie Europeana (1), und anderer, in Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags genannter öffentlicher Einrichtungen beitragen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über die die Bürger Zugang zum vielfältigen und umfangreichen europäischen Kulturerbe erhalten.

    1.2   Der Ausschuss arbeitet gegenwärtig eine gesonderte Stellungnahme zu der jüngsten Mitteilung der Europäischen Kommission aus, in der eine Strategie für die Errichtung eines Binnenmarktes für geistiges Eigentum (2) beschrieben wird. Die Rechte des geistigen Eigentums sind eine wesentliche Voraussetzung für die technische und kommerzielle Innovation, auf die Europa mit Blick auf den Konjunkturaufschwung und künftiges Wachstum angewiesen sein wird (3). Die politische Steuerung der Rechte des geistigen Eigentums ist auch für die Entfaltung der europäischen Kultur und für die Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger von zentraler Bedeutung.

    1.3   Der Ausschuss ist überzeugt, dass die Ziele der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ohne die Schaffung eines echten Binnenmarktes für Rechte des geistigen Eigentums nicht erreicht werden können. Seit vielen Jahren spricht er sich für die Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorschriften zur Förderung von Innovation, Kreativität und Wohlergehen der Bürger aus und unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, einer möglichst großen Zahl von Menschen den Zugang zu Werken, Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen (4).

    1.4   Der Ausschuss unterstützt allgemein die vorgeschlagene Richtlinie über einen Rechtsrahmen zur Gewährleistung eines rechtmäßigen, grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu verwaisten Werken (5). In seiner Stellungnahme zur digitalen Agenda für Europa (6) befürwortete der EWSA nachdrücklich Maßnahmen wie die Umsetzung dieses Rechtsrahmens, mit dem Probleme der kulturellen und wirtschaftlichen Fragmentierung des Binnenmarktes angegangen würden.

    1.5   Der EWSA unterstützt nachdrücklich die Digitalisierung und weite Verbreitung des kulturellen Erbes Europas (7). Dass dieses Material online zur Verfügung gestellt wird, ist ein zentrales Element der Entwicklung der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa. Es ist von wesentlicher Bedeutung, den Bürgern ein reiches und vielfältiges kulturelles Leben zu ermöglichen. Deshalb ist der Ausschuss erfreut, dass die Kommission eine Richtlinie vorschlägt, die das spezielle Problem verwaister Werke behandelt.

    1.6   Der Ausschuss stellt fest, dass eine Richtlinie notwendig ist, da nur sehr wenige Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über verwaiste Werke eingeführt haben. Zudem beschränken die vorhandenen nationalen Vorschriften den Online-Zugang auf Bürger, die in dem jeweiligen Land ansässig sind.

    1.7   Der Ausschuss befürwortet grundsätzlich den in der Richtlinie vorgeschlagenen viergliedrigen Ansatz:

    Festlegung der Regeln für die Ermittlung verwaister Werke durch eine sorgfältige Suche nach dem Inhaber der Urheberrechte;

    Einstufung als verwaistes Werk, wenn bei der Suche der Rechteinhaber nicht ausfindig gemacht werden kann;

    Festlegung der zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke sowie ihrer Verbreitung in allen Mitgliedstaaten;

    gegenseitige Anerkennung des „Waisenstatus“ eines Werks in allen Mitgliedstaaten.

    1.8   Um die effiziente Suche nach Rechteinhabern und die weite Verbreitung verwaister Werke zu erleichtern, ist es wichtig, dass für jeden Sektor Online-Datenbanken und Rechteverzeichnisse (in Anlehnung an das Instrument in der Buchverlagsbranche (8)) zur Verfügung stehen. Der Ausschuss ruft die Kommission auf, die Arbeit repräsentativer Organisationen bei der Entwicklung dieser Instrumente zu erleichtern.

    1.9   Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Land vorhandenen Datenbanken führen sollten, die amtlich zur Dokumentierung der Ergebnisse einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche zugelassen sind, wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen. Solche Verzeichnisse wären eine Hilfe für Einrichtungen in anderen EU-Staaten, denn sie könnten von der amtlich bestätigten Verlässlichkeit dieser Quellen ausgehen.

    1.10   Der Ausschuss macht die Kommission auf die große Bedeutung von traditioneller Musik, mündlicher Überlieferung, Fotografien und Filmwerken für das Kulturerbe der EU aufmerksam und spricht sich für die Gleichbehandlung derartiger Aufzeichnungen und Bilder in den Archiven der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Identifizierung und Veröffentlichung verwaister Werke aus. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass in Artikel 11 der Richtlinie die mögliche Einbeziehung von Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen ist, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere Tonträger und eigenständige Fotografien, und fordert die Kommission auf, sie so rasch wie möglich darin aufzunehmen.

    1.11   Der Ausschuss begrüßt ferner die von der Kommission angestrebte Unterzeichnung einer Absichtserklärung durch Bibliotheken, Verleger, Autoren und Verwertungsgesellschaften, mit der die Lizenzvergabe für die Digitalisierung und Verfügbarmachung vergriffener Bücher erleichtert werden soll (9).

    2.   Hintergrund

    2.1   Die Kommission hat eine Strategie für Rechte des geistigen Eigentums (10) vorgeschlagen, die Teil ihres Gesamtprogramms zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen im Binnenmarkt und der Verbesserung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit Europas ist. Die Strategie ist eine Ergänzung und ein wichtiger Bestandteil der Europa-2020-Strategie, der Binnenmarktakte (11) und der Digitalen Agenda für Europa.

    2.2   In einer unlängst vorgelegten Mitteilung, zu der der Ausschuss derzeit eine Stellungnahme ausarbeitet, erwägt die Kommission die Errichtung eines Binnenmarkts für Rechte des geistigen Eigentums (12). Eines der ersten Produkte dieser Strategie für Rechte des geistigen Eigentums ist die vorgeschlagene Richtlinie für eine leichtere Nutzung verwaister Werke, die zahlreiche Kulturwerke in allen Mitgliedstaaten online zugänglich machen wird. Dadurch wird auch der Ausbau europäischer digitaler Bibliotheken gefördert, die das reiche geistig-kulturelle Erbe Europas erhalten und verbreiten.

    2.3   Die Digitalisierung und Verbreitung verwaister Werke ist eine besondere kulturelle und wirtschaftliche Herausforderung. Wird ein Inhaber der Urheberrechte nicht ausfindig gemacht, so kann den Nutzern nicht die erforderliche Genehmigung erteilt und infolgedessen z.B. ein Buch nicht digitalisiert werden. Verwaiste Werke machen einen erheblichen Teil der Sammlungen europäischer Kultureinrichtungen aus; so sind nach Schätzungen der British Library 40 % ihrer urheberrechtlich geschützten Sammlungen (insgesamt 150 Mio. Werke) verwaiste Werke.

    2.4   Die Kommission schlägt nun eine Richtlinie vor, mit der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Regeln für die Handhabung solcher Werke festgelegt werden, um dadurch die in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehene groß angelegte Digitalisierung zu erleichtern.

    2.5   Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt und dabei sechs verschiedene Optionen für den Umgang mit verwaisten Werken untersucht (13). Als zweckmäßigster Ansatz erwies sich dabei die gegenseitige Anerkennung des „Waisenstatus“ von Werken durch die Mitgliedstaaten. Dadurch würden Bibliotheken und sonstige, in Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags genannte Begünstigte Rechtssicherheit bezüglich des „Waisenstatus“ eines bestimmten Werks erhalten. Die gegenseitige Anerkennung stellt darüber hinaus sicher, dass die in einer digitalen Bibliothek enthaltenen verwaisten Werke Interessenten in ganz Europa zur Verfügung stehen.

    2.6   Die Richtlinie beruht auf vier Säulen:

    i.

    Damit der Status als „verwaistes Werk“ festgestellt wird, sind Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerbes tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, eine vorherige sorgfältige Suche gemäß den Anforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde.

    ii.

    Sobald bei der sorgfältigen Suche der „Waisenstatus“ eines Werks festgestellt wurde, gilt das betreffende Werk in der ganzen EU als verwaistes Werk, sodass sich eine mehrfache sorgfältige Suche erübrigt.

    iii.

    Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Genehmigung online zur Verfügung zu stellen, sofern der Urheber des Werks den „Waisenstatus“ nicht beendet. In diesem Fall sollen Rechteinhaber, die Rechtsansprüche an ihren Werken geltend machen, vergütet werden. Bei einer solchen Vergütung sollen die Art des Werks und die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden.

    iv.

    Die Mitgliedstaaten erkennen gegenseitig den Waisenstatus eines Werks an.

    3.   Bemerkungen

    3.1   Der Ausschuss hält es für wichtig, bei allen politischen Initiativen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Kunstschaffenden und Inhaber und den Interessen der Nutzer und Endverbraucher zu sorgen, sodass die Werke einer möglichst breiten Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

    3.2   Um die Suche nach Rechten des geistigen Eigentums zu erleichtern, könnte die Kommission die Liste der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie genannten Einrichtungen, die für die Handhabung verwaister Werke zuständig sind, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren.

    3.3   Außerdem müssen diese Einrichtungen davon ausgehen können, dass die Quellen, die Aufzeichnungen über sorgfältige Suchen in einem anderen Mitgliedstaat führen, amtlicherseits zuverlässig sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Land vorhandenen Datenbanken führen, die amtlich zur Dokumentierung der Ergebnisse einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten sorgfältigen Suche zugelassen sind, wie in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen.

    3.4   Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass in Artikel 11 der vorgeschlagenen Richtlinie die mögliche Einbeziehung von Schutzgegenständen in den Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen ist, die derzeit nicht darunter fallen, insbesondere Tonträger und eigenständige Fotografien. Unbeschadet dieser Überprüfungsklausel ist es schon jetzt nötig, für die frühzeitige Veröffentlichung dieser kulturellen Artefakte zu sorgen.

    3.4.1   Traditionelle Musik und mündliche Überlieferung sind von sehr großer Bedeutung für das Kulturerbe Europas; es gibt einen reichhaltigen Bestand an aufgezeichnetem Material in der gesamten EU, nicht nur bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch bei den übrigen, in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen. Für das gesamte Ton- und audiovisuelle Material sollten die gleichen Regeln für Suche, Einstufung und Nutzung gelten wie für die anderen Werke, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

    3.4.2   In ähnlicher Weise ist auch fotografisches und kinematografisches Material eine besonders ergiebige Informationsquelle, die das Wissen über die europäische Zivilisation und deren Verständnis bereichert. Dort, wo solche Werke als verwaiste Werke einzustufen sind, sollte alles getan werden, um dieses Material aus den verborgenen Archiven öffentlicher Einrichtungen herauszuholen.

    Brüssel, den 21. September 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  Über Europeana können die digitalen Bestände in Europas Museen, Bibliotheken, Archiven und audiovisuellen Sammlungen erkundet werden. Das Projekt wird von der Europäischen Kommission finanziert. Es wurde 2008 mit dem Ziel ins Leben gerufen, das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas öffentlich zugänglich zu machen. Siehe www.europeana.eu.

    (2)  KOM(2011) 287 endg. „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“.

    (3)  Siehe Europa-2020-Strategie (KOM(2010) 2020 endg.), Jahreswachstumsbericht 2011 (KOM(2011) 11 endg.), Eine digitale Agenda für Europa (KOM(2010) 245 endg.), Binnenmarktakte (KOM(2011) 206 endg.) und Innovationsunion (KOM(2010) 546 endg.).

    (4)  ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 35; ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 80; ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 20; ABl. C 32 vom 2.2.2004, S. 15; ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 23; ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 7; ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 3; ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 36; ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 8; ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 52; ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 7; ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 105; ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 58.

    (5)  Verwaiste Werke sind z.B. Bücher oder Zeitungs- bzw. Zeitschriftenartikel, die nach wie vor urheberrechtlich geschützt sind, wobei jedoch der Inhaber der Urheberrechte für die Zwecke der Genehmigung einer Wiedergabe nicht ausfindig gemacht werden kann. Verwaiste Werke umfassen auch audiovisuelle und Filmwerke und befinden sich in den Beständen europäischer Bibliotheken.

    (6)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 58.

    (7)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 7; ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 36; ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 52; ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 105; ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 58.

    (8)  ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works towards Europeana) ist ein von einem Zusammenschluss europäischer nationaler Bibliotheken, Verlage und kollektiver Verwaltungsorganisationen durchgeführtes Projekt, in dem auch Autoren durch die wichtigsten europäischen Verbände und nationalen Organisationen vertreten sind. Siehe www.arrow-net.eu.

    (9)  Siehe IP/11/630 vom 24. Mai 2011.

    (10)  KOM(2011) 287 endg. „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“.

    (11)  KOM(2011) 206 endg., Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - „Gemeinsam für neues Wachstum“.

    (12)  KOM(2011) 287 endg.

    (13)  SEK(2011) 615 endg. „Impact assessment on the cross-border online access to orphan works“ (Folgenabschützung über den grenzüberschreitenden Online-Zugang zu verwaisten Werken).


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