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Document 52008AP0085

    Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (KOM(2007)0580 - C6-0391/2007 - 2007/0209(CNS))

    ABl. C 66E vom 20.3.2009, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 66/93


    Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *

    P6_TA(2008)0085

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (KOM(2007)0580 — C6-0391/2007 — 2007/0209(CNS))

    (2009/C 66 E/29)

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0580),

    gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0391/2007),

    gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0053/2008),

    1.

    billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.

    (2a)

    Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses übermitteln.

    Die Kommission bewertet jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge unter das Protokoll fallen, die Meldevorschriften eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.

    Artikel 3a

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 8 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen Planung sowie über die Einhaltung der Meldevorschriften durch die Mitgliedstaaten vor.

    Artikel 3b

    Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zur Erneuerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.

    Artikel 3c

    Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat zur Aushandlung eines neuen Protokolls.

    Artikel 3d

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses.


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