Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008AP0080

    Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (PE-CONS 3601/2008 - C6-0029/2008 - 2005/0191(COD))

    ABl. C 66E vom 20.3.2009, p. 88–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 66/88


    Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***III

    P6_TA(2008)0080

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (PE-CONS 3601/2008 — C6-0029/2008 — 2005/0191(COD))

    (2009/C 66 E/24)

    (Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen der Kommission (PE-CONS 3601/2008 — C6-0029/2008),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0429),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

    in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2007)0475),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0049/2008),

    1.

    nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

    3.

    beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 463.

    (2)  Angenommene Texte vom 25.4.2007, P6_TA(2007)0142.

    (3)  ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 21.


    Top