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Document 32023R1798
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/1798 of 10 July 2023 amending Delegated Regulation (EU) 2020/689 supplementing Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and of the Council as regards rules for surveillance, eradication programmes, and disease-free status for certain listed and emerging diseases (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/4572
ABl. L 233 vom 21.9.2023, p. 24–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32020R0689 | Ersetzung | Anhang II Teil I Abschnitt 1 Nummer 1 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Zusatz | Anhang II Teil I Abschnitt 10 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Ersetzung | Anhang II Teil I Abschnitt 2 Titel | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Ersetzung | Anhang II Teil I Titel | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Ersetzung | Anhang V Teil IV Abschnitt 2 Absatz 2 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 3 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Streichung | Artikel 70 Absatz 4 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Streichung | Artikel 70 Absatz 5 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Streichung | Artikel 70 Absatz 6 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Streichung | Artikel 76 Absatz 3 | 11/10/2023 | |
Modifies | 32020R0689 | Streichung | Artikel 76 Absatz 4 | 11/10/2023 |
21.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/24 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1798 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 29 Buchstaben a und d, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39 und Artikel 41 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Bestimmungen über die Überwachung, für Überwachungsprogramme in der Union, für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission und für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. |
(3) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 geben die zuständigen Behörden die für die verschiedenen Arten der Überwachung relevanten Zieltierpopulationen an. Darüber hinaus werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Kategorien von Tieren festgelegt, die überwacht werden sollten. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) wurde in dem am 20. März 2023 veröffentlichten wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit „Avian influenza overview December 2022 – March 2023“ („Überblick über die Aviäre Influenza, Dezember 2022-März 2023“) (3) empfohlen, die Überwachung sowohl bei wild lebenden Säugetieren, insbesondere bei Fleischfressern, als auch bei Nutztieren, insbesondere bei amerikanischen Nerzen, in Gebieten mit erhöhtem Risiko, in denen die HPAI bei Wildvögeln und Geflügel auftritt, auszuweiten und zu verbessern. Säugetierarten gehören nicht zu den Kategorien, die der Überwachung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterliegen. Daher sollten die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf Zielarten und die Überwachung auf Aviäre Influenza geändert werden, um dieser Empfehlung in Bezug auf das von der derzeitigen HPAI H5N1 ausgehende Risiko Rechnung zu tragen und den zuständigen Behörden erforderlichenfalls die Durchführung einer strukturierten Überwachung auf HPAI bei bestimmten Säugetierarten zu ermöglichen und zu erleichtern. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht verschiedene Methoden zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ vor. In Bezug auf mehrere Seuchen ist es nicht möglich, diesen Status zu erlangen, ohne zuvor ein genehmigtes Tilgungsprogramm durchgeführt zu haben, da die Mitgliedstaaten die auf historischen Daten und Überwachungsdaten beruhende Methode aufgrund bestimmter Einschränkungen, die in Bezug auf die Seuchen gelten, die dieser Methode unterliegen können, sowie des begrenzten Zeitrahmens für die Beantragung des Status nicht anwenden können. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Ansatz nicht geeignet ist, da er nicht unbedingt zusätzliche Garantien in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei“ bietet. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 dahin gehend geändert werden, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit erhält, den Status „seuchenfrei“ für alle relevanten Seuchen auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten und ohne zeitliche Begrenzung zu erlangen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 enthält mehrere Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung. Die seit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Kriterien einer weiteren Klarstellung bedürfen. |
(6) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die zuständige Behörde bezieht gehaltene oder wild lebende Tiere von Arten, die für die Zwecke der betreffenden gelisteten Seuche nicht gelistet sind, in die Zieltierpopulation ein, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.“ |
(2) |
In Artikel 70werden die Absätze 4, 5 und 6 gestrichen. |
(3) |
In Artikel 76 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. |
(4) |
Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
(3) EFSA Journal 2023;21(3): 7917.
ANHANG
Die Anhänge II und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II Teil I wird wie folgt geändert:
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(2) |
In Anhang V Teil IV Abschnitt 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
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