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Document 32023D1802

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1802 der Kommission vom 20. September 2023 zur Festlegung der technischen Bestimmungen für die Datenspeicherung

C/2023/6253

ABl. L 233 vom 21.9.2023, p. 85–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1802/oj

21.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1802 DER KOMMISSION

vom 20. September 2023

zur Festlegung der technischen Bestimmungen für die Datenspeicherung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

(2)

Mit diesem Beschluss sollen die technischen Spezifikationen für die Umsetzung der Bedingungen für die Datenspeicherung gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt werden, um anhand des Europäischen Suchportals (ESP) automatische Überprüfungen zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 sollte das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch überprüfen, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze erfüllt sind.

(4)

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollte das ETIAS-Zentralsystem die Speicherfrist des Antragsdatensatzes einhalten, die fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung beträgt.

(5)

Werden alle Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung geführt haben, vor Ablauf der 5-Jahres-Speicherfrist gelöscht, sollte das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz binnen drei Tagen automatisch löschen. Aus diesem Grund und um die Verarbeitungsvorgänge zu begrenzen, sollte das System täglich die Einhaltung der Vorschriften über die Datenspeicherung überprüfen. Ferner sollte ein zu entfernender Datensatz binnen drei Tagen gelöscht werden.

(6)

Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der in Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) vorgesehenen Maßnahmen. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Zypern, Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(12)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 9. September 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden die technischen Bestimmungen für die Umsetzung der Frist für die Speicherung und Löschung von Antragsdatensätzen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.

Artikel 2

Mechanismen und Verfahren für die Datenspeicherung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 überprüft das ETIAS-Zentralsystem täglich automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Datenspeicherung erfüllt sind.

(2)   Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem anhand der in Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Systeme mittels der in Artikel 11 Absatz 8 jener Verordnung genannten eindeutigen Kennnummer, ob die Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung geführt haben, in dem betreffenden System noch gespeichert sind.

(3)   Stellt das ETIAS-Zentralsystem fest, dass die Bedingungen für die Speicherung nicht mehr gegeben sind, so löscht es automatisch den entsprechenden Antragsdatensatz, und zwar

a)

sofort, wenn die 5-Jahres-Speicherfrist, gerechnet ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung, abgelaufen ist;

b)

wenn die 5-Jahres-Speicherfrist nach Buchstabe a nicht abgelaufen ist, binnen drei Tagen nach der automatischen Überprüfung gemäß Absatz 1, wenn diese ergeben hat, dass die in einem Datensatz, einem Dossier oder einer Ausschreibung in einem der in Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b genannten Systeme gespeicherten Daten, die zu der Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung geführt haben, gelöscht wurden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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