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Document 32022R2458

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2458 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2022 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission

    C/2022/9161

    ABl. L 321 vom 15.12.2022, p. 10–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2458/oj

    15.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 321/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2458 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2022

    über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2022 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Fangquoten für das Jahr 2021 wurden mit den Verordnungen (EU) 2020/1579 (2), (EU) 2021/90 (3), (EU) 2021/91 (4) und (EU) 2021/92 des Rates (5) festgesetzt.

    (2)

    Die Fangquoten für das Jahr 2022 wurden mit den Verordnungen (EU) 2021/91, (EU) 2021/1888 (6), (EU) 2022/109 (7) und (EU) 2022/110 des Rates (8) festgesetzt.

    (3)

    Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission (9) wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2022 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

    (5)

    Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Spanien, Frankreich, Litauen und Polen, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 bestimmte Abzüge von den Fangquoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2022 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung stehen.

    (6)

    Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

    (7)

    Gemäß der Mitteilung 2022/C 369/03 der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (10) (im Folgenden die „Leitlinien“) sollten solche Abzüge vorzugsweise von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.

    (8)

    Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich bestimmter Abzüge von Fangquoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2022 zugeteilten alternativen Fangquoten Abzüge vorzunehmen.

    (9)

    Da es sich bei Nagelrochen im Gebiet 7d (RJC/07D.) um eine Unterart des Bestands „Rochen“ im Gebiet 7d (SRX/07D.) handelt, wird der für Irland aufgrund der Überfischung von Nagelrochen im Gebiet 7d gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 fällige Abzug von der Irland für 2022 zur Verfügung stehenden Fangquote für Rochen im Gebiet 7d vorgenommen.

    (10)

    Im Jahr 2021 hat Portugal seine Fangquote für Sardellen in den Gebieten 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) überschritten. Am 22. August 2022 beantragte Portugal, den fälligen Abzug — einschließlich eines Multiplikationsfaktors von 1,4 gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — auf drei Jahre zu verteilen. Gemäß Nummer 3 Buchstabe a der Leitlinien kann die Verteilung eines Abzugs auf zwei oder mehr Jahre akzeptiert werden, wenn der Fisch auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten für den betreffenden Bestand nachhaltig bewirtschaftet wird. Laut akustischer Erhebungen zur Überwachung der Verteilung der Abundanz und Biomasse und der jedes Jahr durchgeführten Untersuchung mehrerer biologischer Parameter von Sardellen stieg die geschätzte Biomasse für Sardellen im Jahr 2022 im Vergleich zu den Erhebungen von 2021 um 64 %. Das portugiesische wissenschaftliche Institut IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera) testet in Zusammenarbeit mit dem spanischen wissenschaftlichen Institut IEO (Instituto Español de Oceanografía) eine neue Fangregelung mittels einer Bewirtschaftungsstrategie. In Erwartung eines vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) geplanten Richtwerts für diesen Bestand kann eine Verteilung des Abzugs auf zwei statt auf drei Jahre akzeptiert werden.

    (11)

    Aus den jüngsten aktualisierten Daten, die Frankreich am 9. September 2022 übermittelt hat, geht hervor, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/92 für „Andere“ zugeteilte gemeinsame Quote von 1 Tonne für Weißen Marlin im Atlantik (WHM/ATLANT_AMS) für das Jahr 2021, in deren Rahmen Frankreich fischen durfte, überschritten wurde. Da Frankreich Fänge in Höhe von 2 972 kg im Rahmen dieser Quote für „Andere“ gemeldet hat, sollte für Frankreich aufgrund dieser Überfischung — einschließlich eines Multiplikationsfaktors von 1,5 gemäß Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — ein Abzug von der Fangquote für Weißen Marlin im Atlantik für 2022 vorgenommen werden. Der entsprechende Abzug sollte daher in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 aufgenommen werden.

    (12)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2022, die mit den Verordnungen (EU) 2021/91, (EU) 2021/1888, (EU) 2022/109 und (EU) 2022/110 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

    Artikel 2

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 3

    Der Abzug in Höhe von 2 954,752 Tonnen, der 2022 wegen Überfischung im Jahr 2021 in Bezug auf den Sardellenbestand im Gebiet 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) wird auf zwei Jahre verteilt.

    Unbeschadet etwaiger weiterer Quotenanpassungen aufgrund einer möglichen späteren Überfischung beläuft sich der anwendbare jährliche Abzug in den Jahren 2022 und 2023 auf 1 477,376 Tonnen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

    (5)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über Abzüge von den Fangquoten für 2022 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 67).

    (10)  Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und zur Ersetzung der Mitteilung 2012/C 72/07 (2022/C 369/03) (ABl. C 369 vom 27.9.2022, S. 3).


    ANHANG I

    ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2022 FÜR ALTERNATIVE BESTÄNDE

    ÜBERFISCHTE BESTÄNDE

     

    ALTERNATIVE BESTÄNDE

    Mitgliedstaat

    Artencode

    Gebietscode

    Artenname

    Gebietsbezeichnung

    Menge, die nicht von der Fangquote für 2022 für den überfischten Bestand abgezogen werden kann (in kg)

     

    Mitgliedstaat

    Artencode

    Gebietscode

    Artenname

    Gebietsbezeichnung

    Menge, die von der Fangquote für 2022 für die alternativen Bestände abzuziehen ist (in kg)

    ESP

    GHL

    1N2AB.

    Schwarzer Heilbutt

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    56 667

     

    ESP

    COD

    1/2B.

    Kabeljau

    1 und 2b

    56 667

    ESP

    HAD

    1N2AB.

    Schellfisch

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    19 059

     

    ESP

    COD

    1/2B.

    Kabeljau

    1 und 2b

    7 627

    REB

    1N2AB.

    Rotbarsch

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    11 432

    ESP

    OTH

    1N2AB.

    Andere Arten

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    41 357

     

    ESP

    REB

    1N2AB.

    Rotbarsch

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    41 357

    FRA

    RED

    512 14S

    Rotbarsche

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    3 516

     

    FRA

    BLI

    5B67-

    Blauleng

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

    3 516

    LTU

    HER

    4AB.

    Hering

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    13 592

     

    LTU

    MAC

    2CX14-

    Makrele

    6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14;

    13 592

    POL

    MAC

    2A34.

    Makrele

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3 und 4

    63 850

     

    POL

    HER

    3D-R30

    Hering

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

    63 850


    ANHANG II

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 erhält folgende Fassung:

    ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2022 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE

    Mitgliedstaat

    Artencode

    Gebietscode

    Artenname

    Gebietsbezeichnung

    Ausgangsquote 2021 (in kg)

    Zulässige Anlandungen 2021 (angepasste Menge insgesamt in kg)  (1)

    Gesamtfänge 2021 (Menge in kg)

    Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (in %)

    Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

    Multiplikationsfaktor  (2)

    Zusätzlicher Multiplikationsfaktor  (3) ,  (4)

    Verbleibender Abzug aus dem/den Vorjahr(en)  (5) (Menge in kg)

    Abzüge von den Fangquoten für 2022  (6) und Folgejahre (Menge in kg)

    Abzüge von den Fangquoten für 2022 für die überfischten Bestände  (7) (Menge in kg)

    Abzüge von den Fangquoten für 2022 für alternative Bestände (Menge in kg)

    Von den Fangquoten für 2023 und Folge-jahr(e) abzuziehende Menge (in kg)

    CYP

    SWO

    MED

    Schwertfisch

    Mittelmeer

    52 230

    52 230

    55 703

    106,65  %

    3 473

    /

    C (8)

    /

    3 473

    3 473

    /

    /

    DEU

    HER

    4AB.

    Hering

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    33 852 000

    17 152 318

    18 844 967

    109,87  %

    1 692 649

    /

    A (8)

    /

    1 692 649

    1 692 649

    /

    /

    DNK

    COD

    03AN.

    Kabeljau

    Skagerrak

    1 515 000

    1 556 000

    1 598 949

    102,76  %

    42 949

    /

    C (8)

    /

    42 949

    42 949

    /

    /

    DNK

    HER

    4AB.

    Hering

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    49 993 000

    49 711 223

    51 805 988

    104,21  %

    2 094 765

    /

    /

    /

    2 094 765

    2 094 765

    /

    /

    ESP

    COD

    1/2B.

    Kabeljau

    1 und 2b

    11 331 000

    8 580 172

    8 604 667

    100,29  %

    24 495

    /

    A (8)

    /

    24 495

    24 495

    /

    /

    ESP

    GHL

    1N2AB.

    Schwarzer Heilbutt

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    /

    6 000

    43 778

    729,63  %

    37 778

    1,00

    A

    /

    56 667

    /

    56 667

    /

    ESP

    HAD

    1N2AB.

    Schellfisch

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    /

    0

    19 059

    Nicht zutreffend

    19 059

    1,00

    /

    /

    19 059

    /

    19 059

    /

    ESP

    OTH

    1N2AB.

    Andere Arten

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    /

    0

    27 571

    Nicht zutreffend

    27 571

    1,00

    A

    /

    41 357

    /

    41 357

    /

    EST

    GHL

    N3LMNO.

    Schwarzer Heilbutt

    NAFO-Gebiet 3LMNO

    331 000

    502 500

    515 085

    102,50  %

    12 585

    /

    /

    /

    12 585

    12 585

    /

    /

    FRA

    RED

    512 14S

    Rotbarsche

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    0

    0

    3 516

    Nicht zutreffend

    3 516

    1,00

    /

    /

    3 516

    /

    3 516

    /

    FRA

    WHM

    ATLANT

    Weißer Marlin

    Atlantik

    1 000  (9)

    1 000  (9)

    2 972

    297,20  %

    1 972

    1,00

    C

    /

    2 958

    2 958

    /

    /

    GRC

    BFT

    AE45WM.

    Roter Thun

    Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

    314 030

    314 030

    322 640

    102,74  %

    8 610

    /

    C (8)

    /

    8 610

    8 610

    /

    /

    IRL

    HER

    6AS7BC.

    Hering

    6aS, 7b und 7c

    1 236 000

    1 513 457

    1 605 894

    106,11  %

    92 437

    /

    /

    /

    92 437

    92 437

    /

    /

    IRL

    RJC

    07D.

    Nagelrochen

    7d

    /

    0

    1 741

    Nicht zutreffend

    1 741

    1,00

    /

    /

    1 741  (10)

    1 741  (10)

    /

    /

    LTU

    HER

    4AB.

    Hering

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    /

    452 600

    466 192

    103,00  %

    13 592

    /

    /

    /

    13 592

    /

    13 592

    /

    LVA

    SPR

    3BCD-C.

    Sprotte

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    30 845 000

    28 709 205

    29 084 587

    101,31  %

    375 382

    /

    C (8)

    /

    375 382

    375 382

    /

    /

    NLD

    HER

    4AB.

    Hering

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    46 381 000

    45 488 813

    46 533 481

    102,30  %

    1 044 668

    /

    /

    /

    1 044 668

    1 044 668

    /

    /

    POL

    MAC

    2A34.

    Makrele

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3 und 4

    /

    0

    63 850

    Nicht zutreffend

    63 850

    1,00

    /

    /

    63 850

    /

    63 850

    /

    PRT

    ALF

    3X14-

    Kaiserbarsch

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

    145 000

    136 677

    139 363

    101,97  %

    2 686

    /

    /

    /

    2 686

    2 686

    /

    /

    PRT

    ANE

    9/3411

    Sardelle

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    7 829 000

    8 752 733

    10 863 270

    124,11  %

    2 110 537

    1,40

    /

    /

    2 954 752  (11)

    1 477 376  (11)

    /

    1 477 376  (11)

    PRT

    ANF

    8C3411.

    Seeteufel

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    584 000

    648 238

    657 235

    101,39  %

    8 997

    /

    C (8)

    /

    8 997

    8 997

    /

    /

    PRT

    BFT

    AE45WM.

    Roter Thun

    Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

    572 970

    572 970

    583 215

    101,79  %

    10 245

    /

    C (8)

    /

    10 245

    10 245

    /

    /

    PRT

    HKE

    8C3411.

    Seehecht

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    2 483 000

    2 093 417

    2 207 568

    105,45  %

    114 151

    /

    C (8)

    /

    114 151

    114 151

    /

    /

    SWE

    HER

    03A.

    Hering

    3a

    9 498 000

    13 085 112

    13 223 209

    101,06  %

    138 097

    /

    /

    /

    138 097

    138 097

    /

    /


    (1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2020 auf 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    (2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

    (3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

    (4)  Buchstabe ‚A‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 angewendet wurde. Buchstabe ‚C‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

    (5)  Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren.

    (6)  2022 vorzunehmende Abzüge.

    (7)  2022 vorzunehmende Abzüge, die in Anbetracht der verfügbaren Quote am 19. Oktober 2022 tatsächlich angewandt werden konnten.

    (8)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

    (9)  Quote für ‚Andere‘, in deren Rahmen Frankreich fischen durfte.

    (10)  Von der Fangquote abzuziehen, die Irland für den Bestand an Rochen im Gebiet 7d (SRX/07D.) im Jahr 2022 zur Verfügung steht.

    (11)  Auf Antrag Portugals wird der aufgrund von im Jahr 2021 erfolgter Überfischung 2022 fällige Abzug von 2 954 752 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2022 und 2023) verteilt.“


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