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Document 32022R1358
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1358 of 2 June 2022 amending Regulation (EU) No 748/2012 as regards the implementation of more proportionate requirements for aircraft used for sport and recreational aviation
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden
C/2022/3234
ABl. L 205 vom 5.8.2022, p. 7–98
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Anlage I Text | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.133 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.139 Buchstabe (d) | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.145 Buchstabe (b) | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.163 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.165 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.171 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.174 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.201 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.204 Buchstabe (b) | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.233 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.239 Buchstabe (d) | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.263 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.265 Buchstabe (c) | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Zusatz | Anhang I Teil 21 Abschnitt A Nummer 21.A.307 Buchstabe (b) Nummer 7 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Zusatz | Anhang Ib | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 1 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 10 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 2 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Zusatz | Artikel 2a | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 3 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 4 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 2 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 3 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Zusatz | Artikel 8 Absatz 5 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 2 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 3 | 25/08/2023 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Titel | 25/08/2023 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32022R1358R(01) | (RO) | |||
Corrected by | 32022R1358R(02) | (PT) | |||
Corrected by | 32022R1358R(03) | (CS) |
5.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/7 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1358 DER KOMMISSION
vom 2. Juni 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt. |
(2) |
Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen für die Sport- und Freizeitluftfahrt einfache und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um einen unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen zu vermeiden. Diese Vorschriften müssen verhältnismäßig, kosteneffizient und flexibel sein und gleichzeitig das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten. |
(3) |
Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung bestimmter Kategorien von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten als Alternative zur Konstruktionszertifizierung die Möglichkeit erhalten, über die Konstruktion eines Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors und Propellers eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards abzugeben, wenn davon ausgegangen wird, dass dies ein annehmbares Sicherheitsniveau gewährleistet. |
(4) |
Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten auch die Möglichkeit erhalten, für die Zertifizierung solcher Produkte auf ein angemesseneres Verfahren zurückzugreifen. |
(5) |
Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten die Möglichkeit erhalten, als Alternative zu einer Organisationszulassung eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung und Herstellung solcher Produkte und Teile abzugeben. Diese Organisationen sollten für den Nachweis ihrer Befähigung zur Durchführung von Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten bereits vorhandene Zulassungen vorlegen können. |
(6) |
Für Produkte, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden muss, sollten auch Umweltschutzanforderungen festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass für ein Produkt, unabhängig davon, ob es einer Musterzulassung oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, dasselbe einheitliche Umweltschutzniveau gilt, sollten diese Umweltschutzanforderungen auf der Grundlage der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (3) Anhang 16 Bände I, II und III genannten Anforderungen festgelegt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Den Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in erster Linie in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie dafür sorgen können, dass die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „VERORDNUNG (EU) Nr. 748/2012 DER KOMMISSION vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung)“ |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Auf der Grundlage von Artikel 19 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen festgelegt, und zwar für
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
3. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen (1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt. (2) Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.“ |
4. |
Der folgende Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden (1) Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt. (2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend.“ |
5. |
Artikel 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:
(4) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt:
|
6. |
Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung von Produkten verantwortlich ist und deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die eine Zulassung für die Entwicklung von Produkten oder für deren Änderung oder Reparatur beantragt oder besitzt, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen. (3) Natürliche oder juristische Personen, die an der Entwicklung von Luftfahrzeugen beteiligt sind, für die nach Artikel 2 Absatz 3 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden kann, müssen ihre Befähigung nicht nachweisen.“ |
7. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
8. |
Artikel 9 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteile zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen. (3) Der Nachweis der Befähigung nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:
|
9. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Maßnahmen der Agentur (1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen. (2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden.“ |
10. |
Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
11. |
Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944 (im Folgenden „Abkommen von Chicago“).
(4) Stellungnahme 05/2021 vom 22. Oktober 2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („Part 21 Light — Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021.
ANHANG I
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Hauptabschnitt A Abschnitt G wird wie folgt geändert:
|
2. |
Hauptabschnitt A Abschnitt H wird wie folgt geändert:
|
3. |
Hauptabschnitt A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
|
4. |
Hauptabschnitt A Abschnitt J wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Hauptabschnitt A Abschnitt K wird in Punkt 21.A.307 folgender Punkt (b)(7) eingefügt:
|
6. |
In Anlage I erhält der Titel „Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1“ folgende Fassung: „Diese Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwiesen. 1. ZWECK UND VERWENDUNG
2. ALLGEMEINE GESTALTUNG
3. AUSFERTIGUNGEN
4. FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG
5. AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
ANHANG II
Der folgende Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
21L.1 |
Umfang |
21L.2 |
Zuständige Behörde |
HAUPTABSCHNITT A — |
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN |
ABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
21L.A.1 |
Umfang |
21L.A.2 |
Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt |
21L.A.3 |
Meldesystem |
21L.A.4 |
Lufttüchtigkeitsanweisungen |
21L.A.5 |
Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung |
21L.A.6 |
Kennzeichnung |
21L.A.7 |
Aufzeichnungspflichten |
21L.A.8 |
Handbücher |
21L.A.9 |
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
21L.A.10 |
Zugang und Untersuchung |
21L.A.11 |
Beanstandungen und Bemerkungen |
21L.A.12 |
Nachweisverfahren |
ABSCHNITT B — |
MUSTERZULASSUNGEN |
21L.A.21 |
Umfang |
21L.A.22 |
Berechtigung |
21L.A.23 |
Nachweis der Entwicklungsbefähigung |
21L.A.24 |
Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung |
21L.A.25 |
Konformitätsnachweis |
21L.A.26 |
Musterbauart |
21L.A.27 |
Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung |
21L.A.28 |
Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung |
21L.A.29 |
Übertragbarkeit einer Musterzulassung |
21L.A.30 |
Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung |
ABSCHNITT C — |
COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN |
21L.A.41 |
Umfang |
21L.A.42 |
Berechtigung |
21L.A.43 |
Compliance-Erklärung für die Konstruktion |
21L.A.44 |
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion |
21L.A.45 |
Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind |
21L.A.46 |
Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs |
21L.A.47 |
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt |
21L.A.48 |
Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion |
ABSCHNITT D — |
ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN |
21L.A.61 |
Umfang |
21L.A.62 |
Standardänderungen |
21L.A.63 |
Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung |
21L.A.64 |
Berechtigung |
21L.A.65 |
Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.A.66 |
Konformitätsnachweis |
21L.A.67 |
Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.A.68 |
Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.A.69 |
Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts |
21L.A.70 |
Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung |
ABSCHNITT E — |
ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG |
21L.A.81 |
Umfang |
21L.A.82 |
Berechtigung |
21L.A.83 |
Nachweis der Entwicklungsbefähigung |
21L.A.84 |
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen |
21L.A.85 |
Konformitätsnachweis |
21L.A.86 |
Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.A.87 |
Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung im Rahmen eines Rechts |
21L.A.88 |
Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.A.89 |
Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.A.90 |
Fortdauernde Gültigkeit einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.A.91 |
Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen |
ABSCHNITT F — |
ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST |
21L.A.101 |
Umfang |
21L.A.102 |
Standardänderungen |
21L.A.103 |
Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
21L.A.104 |
Berechtigung |
21L.A.105 |
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen |
21L.A.106 |
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt |
21L.A.107 |
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung |
21L.A.108 |
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einer erheblichen Änderung |
ABSCHNITT G — |
ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN |
21L.A.121 |
Umfang |
21L.A.122 |
Berechtigung |
21L.A.123 |
Erklärung über die Herstellungsbefähigung |
21L.A.124 |
Produktionsmanagementsystem |
21L.A.125 |
Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation |
21L.A.126 |
Arbeitsumfang |
21L.A.127 |
Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation |
21L.A.128 |
Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten |
ABSCHNITT H — |
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE |
21L.A.141 |
Umfang |
21L.A.142 |
Berechtigung |
21L.A.143 |
Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses |
21L.A.144 |
Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses |
21L.A.145 |
Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten |
21L.A.146 |
Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses |
ABSCHNITT I — |
LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE |
21L.A.161 |
Umfang |
21L.A.162 |
Berechtigung |
21L.A.163 |
Beantragung |
21L.A.164 |
Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten |
21L.A.165 |
Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses |
ABSCHNITT J — |
ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN |
21L.A.171 |
Umfang |
21L.A.172 |
Berechtigung |
21L.A.173 |
Erklärung über die Entwicklungsbefähigung |
21L.A.174 |
Konstruktionsmanagementsystem |
21L.A.175 |
Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation |
21L.A.176 |
Arbeitsumfang |
21L.A.177 |
Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation |
21L.A.178 |
Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten |
ABSCHNITT K — |
TEILE |
21L.A.191 |
Umfang |
21L.A.192 |
Nachweis der Konformität |
21L.A.193 |
Freigabe von Teilen für den Einbau |
ABSCHNITT M — |
REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE |
21L.A.201 |
Umfang |
21L.A.202 |
Standardreparaturen |
21L.A.203 |
Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte |
21L.A.204 |
Berechtigung |
21L.A.205 |
Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt |
21L.A.206 |
Konformitätsnachweis |
21L.A.207 |
Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen |
21L.A.208 |
Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen |
21L.A.209 |
Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts |
21L.A.210 |
Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren |
21L.A.211 |
Nicht reparierte Schäden |
ABSCHNITT N — |
REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST |
21L.A.221 |
Umfang |
21L.A.222 |
Standardreparaturen |
21L.A.223 |
Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
21L.A.224 |
Berechtigung |
21L.A.225 |
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen |
21L.A.226 |
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen |
21L.A.227 |
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen |
21L.A.228 |
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt |
21L.A.229 |
Nicht reparierte Schäden |
ABSCHNITT O — |
ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) |
ABSCHNITT P — |
FLUGGENEHMIGUNG |
21L.A.241 |
Fluggenehmigung und Flugbedingungen |
ABSCHNITT Q — |
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN |
21L.A.251 |
Umfang |
21L.A.252 |
Design von Markierungen |
21L.A.253 |
Kennzeichnung von Produkten |
21L.A.254 |
Behandlung von Kenndaten |
21L.A.255 |
Kennzeichnung von Teilen |
ABSCHNITT R — |
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN |
21L.A.271 |
Umfang |
21L.A.272 |
Berechtigung |
21L.A.273 |
Produktionskontrollsystem |
21L.A.274 |
Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) |
21L.A.275 |
Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt |
HAUPTABSCHNITT B — |
VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN |
ABSCHNITT A — |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
21L.B.11 |
Aufsichtsdokumentation |
21L.B.12 |
Informationsaustausch |
21L.B.13 |
Mitteilungen an die Agentur |
21L.B.14 |
Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nichtmitgliedstaaten |
21L.B.15 |
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem |
21L.B.16 |
Managementsystem |
21L.B.17 |
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen |
21L.B.18 |
Änderungen am Managementsystem |
21L.B.19 |
Beilegung von Streitigkeiten |
21L.B.20 |
Aufzeichnungspflichten |
21L.B.21 |
Beanstandungen und Bemerkungen |
21L.B.22 |
Durchsetzungsmaßnahmen |
21L.B.23 |
Lufttüchtigkeitsanweisungen |
21L.B.24 |
Nachweisverfahren |
ABSCHNITT B — |
MUSTERZULASSUNGEN |
21L.B.41 |
Zertifizierungsspezifikationen |
21L.B.42 |
Erstuntersuchung |
21L.B.43 |
Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung |
21L.B.44 |
Sonderbedingungen |
21L.B.45 |
Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung |
21L.B.46 |
Untersuchung |
21L.B.47 |
Ausstellung einer Musterzulassung |
21L.B.48 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde |
21L.B.49 |
Übertragung einer Musterzulassung |
ABSCHNITT C — |
COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION |
21L.B.61 |
Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten |
21L.B.62 |
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht |
21L.B.63 |
Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion |
21L.B.64 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
ABSCHNITT D — |
ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN |
21L.B.81 |
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.B.82 |
Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.B.83 |
Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.B.84 |
Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung |
21L.B.85 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde |
ABSCHNITT E — |
ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG |
21L.B.101 |
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.B.102 |
Untersuchung |
21L.B.103 |
Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung |
21L.B.104 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde |
ABSCHNITT F — |
ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST |
21L.B.121 |
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
21L.B.122 |
Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion |
21L.B.123 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
ABSCHNITT G — |
ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN |
21L.B.141 |
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht |
21L.B.142 |
Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung |
21L.B.143 |
Aufsicht |
21L.B.144 |
Aufsichtsprogramm |
21L.B.145 |
Aufsichtstätigkeiten |
21L.B.146 |
Änderungen von Erklärungen |
ABSCHNITT H — |
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE |
21L.B.161 |
Untersuchung |
21L.B.162 |
Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses |
21L.B.163 |
Aufsicht |
ABSCHNITT I — |
LÄRMZEUGNISSE |
21L.B.171 |
Untersuchung |
21L.B.172 |
Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen |
21L.B.173 |
Aufsicht |
ABSCHNITT J — |
ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN |
21L.B.181 |
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht |
21L.B.182 |
Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung |
21L.B.183 |
Aufsicht |
21L.B.184 |
Aufsichtsprogramm |
21L.B.185 |
Aufsichtstätigkeiten |
21L.B.186 |
Änderungen von Erklärungen |
ABSCHNITT K — |
TEILE |
ABSCHNITT M — |
REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE |
21L.B.201 |
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens |
21L.B.202 |
Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen |
21L.B.203 |
Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen |
21L.B.204 |
Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen |
21L.B.205 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde |
21L.B.206 |
Nicht reparierte Schäden |
ABSCHNITT N — |
REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST |
21L.B.221 |
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
21L.B.222 |
Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
21L.B.223 |
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist |
ABSCHNITT O — |
ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) |
ABSCHNITT P — |
FLUGGENEHMIGUNG |
21L.B.241 |
Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung |
21L.B.242 |
Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen |
ABSCHNITT Q — |
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN |
ABSCHNITT R — |
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN |
21L.B.251 |
Aufsicht |
21L.B.252 |
Aufsichtsprogramm |
21L.B.253 |
Aufsichtstätigkeiten |
Anlagen zu Anhang IB
21L.1 Umfang
(reserviert)
21L.2 Zuständige Behörde
(reserviert)
HAUPTABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
21L.A.1 Umfang
Dieser Hauptabschnitt enthält die allgemeinen Rechte und Pflichten für
a) |
Antragsteller und Inhaber eines gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zertifikats, |
b) |
jede Person, die eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, und |
c) |
jede natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für hergestellte Motoren, Propeller oder Teile abgibt. |
21L.A.2 Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt
Die Handlungen und Pflichten, die einer Person obliegen, die ein Zertifikat für ein Produkt oder Teil beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Abschnitt abgibt, können in deren Namen von einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller, Inhaber oder die die Erklärung abgebende Person ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird.
21L.A.3 Meldesystem
a) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat beantragt hat oder besitzt, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder auf der Grundlage dieses Anhangs eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs, eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren abgegeben hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
|
b) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat oder ein Produkt oder Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs herstellt, zu Folgendem verpflichtet:
Die Meldepflichten nach Anhang I Punkt 21.A.3A(b) von natürlichen und juristischen Personen, die eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb besitzen oder beantragt haben, müssen auch Ereignisse im Zusammenhang mit Produkten und Teilen umfassen, die entsprechend den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten nach diesem Anhang hergestellt wurden, wobei für den Fall, dass eine Compliance-Erklärung für deren Konstruktion abgegeben wurde, der die Erklärung abgebenden Person die Ereignisse gemeldet werden müssen. |
c) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren. |
d) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert. |
e) |
Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss — unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b den Grund für den Mangel untersuchen und der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine/ihre Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er/sie zur Behebung dieses Mangels ergreift oder vorschlägt. |
f) |
Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder jedes sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person nach Buchstabe b, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln. |
21L.A.4 Lufttüchtigkeitsanweisungen
Muss die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach Punkt 21L.B.23 ausstellen, um einen unsicheren Zustand beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, ist der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für Verfahren für erhebliche Reparaturen, oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, bzw. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Der Inhaber bzw. die Person muss entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. |
b) |
Nach der Genehmigung der Vorschläge nach Buchstabe a durch die Agentur muss der Inhaber bzw. die Person allen bekannten Betreibern oder Besitzern des betreffenden Produkts oder Teils sowie auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen zur Verfügung stellen. |
21L.A.5 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren, die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt und die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile für diese spezifische Konstruktion herstellt, müssen so zusammenarbeiten, dass das Produkt oder Teil der Konstruktion entspricht und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Produkts oder Teils gewährleistet ist.
21L.A.6 Kennzeichnung
a) |
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Markierung der Produkte oder Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs angeben. |
b) |
Die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile herstellt, muss diese Produkte und Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs kennzeichnen. |
21L.A.7 Aufzeichnungspflichten
Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder einer Fluggenehmigung ist oder diese beantragt hat, oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung ausgestellt hat, oder Produkte oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Bei der Entwicklung eines Produkts oder Teils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten, in das auch die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufgenommen werden, und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen sowie der Agentur zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen zu diesem Produkt oder Teil vorliegen. |
b) |
Bei der Herstellung eines Produkts oder Teils muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die Einzelheiten der für die Konformität des Produkts oder Teils relevanten Arbeiten sowie die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufzeichnen und diese der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts oder Teils notwendigen Informationen vorliegen. |
c) |
In Bezug auf Fluggenehmigungen muss sie zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht nach Anhang I Punkt 21.A.5(c) alle Dokumente aufzeichnen, die zum Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen nach Punkt 21L.A.241(b) erstellt wurden und sie der Agentur und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten. |
d) |
Sie muss Aufzeichnungen über die nach Punkt 21L.A.125(c), Punkt 21L.A.175(b) oder Punkt 21L.A.175(e) geforderten Kompetenzen und Qualifikationen des an der Entwicklung oder Herstellung sowie an der unabhängigen Funktion der Compliance-Überwachung beteiligten Personals aufbewahren. |
21L.A.8 Handbücher
Inhaber von Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder das Teil erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.
21L.A.9 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) |
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Informationen festlegen, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugmusters sowie aller zugehörigen Teile, die dieser Konstruktion entsprechen, über die gesamte Betriebsdauer hinweg zu gewährleisten. |
b) |
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die nach Buchstabe a festgelegten Informationen vor der Freigabe dieser Konstruktion vorlegen. |
c) |
Die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss
Danach stellen diese Zertifikateinhaber oder die die Erklärung abgebenden Personen diese Informationen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verpflichtet ist. |
d) |
Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden. |
e) |
Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, der/die nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. |
21L.A.10 Zugang und Untersuchung
Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Teilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der einmaligen und fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Abschnitts erforderlich ist. |
b) |
Sie muss mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Zugang hat und Untersuchungen durchführen kann. |
21L.A.11 Beanstandungen und Bemerkungen
a) |
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen muss die natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, innerhalb der Frist, die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 Buchstabe d oder e festgelegt wurde:
|
b) |
Die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21(f) übermittelten Bemerkungen müssen gebührend berücksichtigt werden. Die natürliche oder juristische Person muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidung aufzeichnen. |
21L.A.12 Nachweisverfahren
a) |
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) alternative Nachweisverfahren verwenden. |
b) |
Wenn eine natürliche oder juristische Person alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten. |
c) |
Die natürliche oder juristische Person kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden. |
ABSCHNITT B – MUSTERZULASSUNGEN
21L.A.21 Umfang
In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Beantragung von Musterzulassungen sowie die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Produktzulassungen festgelegt, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte handelt:
a) |
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen; |
b) |
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger; |
c) |
einen Ballon; |
d) |
ein Heißluft-Luftschiff; |
e) |
ein Gasluftschiff für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen; |
f) |
einen Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen; |
g) |
Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind. In diesen Fällen muss in das Datenblatt der Musterzulassung ein entsprechender Hinweis eingetragen werden, dass das Triebwerk oder der Propeller nur in ein solches Luftfahrzeug eingebaut werden darf. |
h) |
einen Flugschrauber. |
21L.A.22 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Musterzulassung beantragen.
21L.A.23 Nachweis der Entwicklungsbefähigung
Ein Antragsteller für eine Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:
a) |
Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder |
b) |
er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für diese Musterbauart und Produktkategorie nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben. |
21L.A.24 Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung
a) |
Anträge auf Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden. |
b) |
Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss mindestens Folgendes enthalten:
|
c) |
Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss drei Jahre gültig bleiben. Wurde innerhalb dieser Frist keine Musterzulassung erteilt, muss ein neuer Antrag nach den Buchstaben a und b gestellt werden. |
21L.A.25 Konformitätsnachweis
a) |
Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss, nachdem die Agentur den Plan für den Konformitätsnachweis akzeptiert hat und abhängig von dessen Inhalt
|
b) |
Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise zusammen mit den Nachweisdokumenten entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen. |
c) |
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
|
d) |
Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt. |
e) |
Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
|
f) |
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
|
21L.A.26 Musterbauart
Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss die Musterbauart des Produkts definieren, damit es eindeutig identifiziert werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören
a) |
Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, |
b) |
Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren, |
c) |
Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren, |
d) |
etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen, |
e) |
die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und |
f) |
alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Erzeugnisse derselben Bauart ermöglicht. |
21L.A.27 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung
Für die Ausstellung einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a) |
seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachweisen, |
b) |
die Konformität der Konstruktion nach Punkt 21L.A.25 nachweisen, |
c) |
im Falle von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge nachweisen, dass ein Motor und/oder ein Propeller, sofern sie in ein Luftfahrzeug eingebaut sind, entweder
|
d) |
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen Konfiguration oder aus einer von der Agentur nach Punkt 21L.B.46 Buchstaben c und d durchgeführten Untersuchung ergeben haben. |
21L.A.28 Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung
Der Inhaber einer Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.22 genügen.
21L.A.29 Übertragbarkeit einer Musterzulassung
Eine Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur nach Punkt 21L.B.49 überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. Der Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Musterzulassung übernehmen möchte, muss einen Antrag bei der Agentur stellen, damit diese überprüft, ob die Bedingungen in der von der Agentur festgelegten Form und Weise eingehalten wurden.
21L.A.30 Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung
a) |
Eine Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
|
b) |
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden. |
ABSCHNITT C – COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN
21L.A.41 Umfang
a) |
In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von Luftfahrzeugen sowie die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die diese Erklärungen abgeben. |
b) |
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Luftfahrzeugkategorien, sofern die Konstruktion des Luftfahrzeugs keine neuartigen oder ungewöhnlichen Konstruktionsmerkmale aufweist:
|
c) |
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Konstruktionsmerkmal als neuartig oder ungewöhnlich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion dieses Konstruktionsmerkmal nicht in den detaillierten technischen Spezifikationen enthalten ist, die von der Agentur nach Punkt 21L.B.61 vorgegeben und bereitgestellt werden. |
21L.A.42 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen abgeben.
21L.A.43 Compliance-Erklärung für die Konstruktion
a) |
Eine natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug entwickelt, muss, bevor sie dieses Luftfahrzeug herstellt oder dessen Produktion mit einer Herstellungsorganisation vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass dessen Konstruktion mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45 übereinstimmt. |
b) |
Die Erklärung muss in Form und Weise den Vorgaben der Agentur entsprechen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:
|
c) |
Die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Buchstabe b abgibt, muss diese bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
|
21L.A.44 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion
Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 ist die für die Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortliche Person in Bezug auf jene Luftfahrzeugkonstruktion zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert. |
b) |
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis. |
c) |
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch. |
d) |
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage. |
e) |
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind. |
f) |
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten. |
g) |
Sie führt Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt. |
21L.A.45 Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind
Mit ihrer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs bestätigt die Person, dass die betreffende Luftfahrzeugkonstruktion mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 übereinstimmt, die für das betreffende Luftfahrzeug gelten und die zum Zeitpunkt, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei der Agentur eingereicht wird, in Kraft sind.
21L.A.46 Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs
a) |
Die Person, die die Erklärung abgibt, muss die Luftfahrzeugkonstruktion so klar definieren, dass diese eindeutig identifiziert werden kann. |
b) |
Die Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, die die Person, die die Erklärung abgibt, für die eindeutige Definition der Luftfahrzeugkonstruktion verwendet, müssen Folgendes beinhalten:
|
21L.A.47 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt
Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 bei der Agentur einreicht, ist zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Bei Einreichung der Erklärung trifft sie Vorkehrungen, damit die Agentur eine physische Erstmusterprüfung und einen Erstmustertestflug mit dem betreffenden Luftfahrzeug in seiner endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konfiguration durchführen kann, damit sichergestellt ist, dass das Luftfahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau erreichen kann und umweltverträglich ist. |
b) |
Sie bewahrt alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion auf und stellt sie der Agentur auf Anforderung zur Verfügung. |
c) |
Sie kommt allen in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten nach, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben. |
21L.A.48 Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion
a) |
Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs kann nicht übertragen werden. |
b) |
Eine natürliche oder juristische Person, die die Konstruktion eines Luftfahrzeugs übernimmt, das bereits Gegenstand einer Compliance-Erklärung für dessen Konstruktion war, muss
|
ABSCHNITT D – ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN
21L.A.61 Umfang
In diesem Abschnitt
a) |
wird das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung von Änderungen gegenüber der Musterzulassung für nach diesem Anhang zugelassene Produkte festgelegt, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fällt, |
b) |
werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt, |
c) |
werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen. |
21L.A.62 Standardänderungen
a) |
Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterzulassung eines Produkts, die nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden und
|
b) |
Die Punkte 21L.A.63 bis 21L.A.70 gelten nicht für Standardänderungen. |
21L.A.63 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
a) |
Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden. |
b) |
„Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen. |
c) |
Alle anderen Änderungen gelten als „erheblich“, sofern die Änderung der Konstruktion, der Leistung, des Schubs oder der Masse nicht so umfangreich sind, dass eine nahezu vollständige Untersuchung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den geltenden detaillierten Spezifikationen notwendig wird, was eine Zertifizierung der Konstruktion nach Abschnitt B dieses Anhangs erforderlich macht. |
d) |
Die Anforderungen an die Genehmigung geringfügiger Änderungen sind in Punkt 21L.A.67 festgelegt. |
e) |
Die Anforderungen an die Genehmigung erheblicher Änderungen sind in Punkt 21L.A.68 festgelegt. |
21L.A.64 Berechtigung
a) |
Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu stellen. |
b) |
Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden. |
21L.A.65 Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung
a) |
Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden. |
b) |
Im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller dem Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21L.A.66 zusammen mit einem Vorschlag für die Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen beilegen, die entsprechend den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.81 erstellt wurden. |
21L.A.66 Konformitätsnachweis
a) |
Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde. |
b) |
Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen. |
c) |
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
|
d) |
Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind. |
e) |
Ein Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
|
f) |
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
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21L.A.67 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a) |
nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche
|
b) |
eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann; |
c) |
der Agentur Konformitätsbelege für die Änderung sowie die Compliance-Erklärung vorlegen. |
21L.A.68 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a) |
nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden; |
b) |
die Konformität nach Punkt 21L.A.66 nachweisen; |
c) |
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.66(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben. |
21L.A.69 Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts
a) |
Eine Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung für eine von einem genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.65 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 8 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden. |
b) |
Bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
|
21L.A.70 Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
Der Inhaber einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss dafür sorgen, dass er den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten für Inhaber von Genehmigungen für geringfügige Änderungen genügt.
ABSCHNITT E – ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
21L.A.81 Umfang
In diesem Abschnitt wird das Verfahren festgelegt, mit dem natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um den Inhaber der betreffenden Musterzulassung handelt, für in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fallende Produkte eine nach Anhang I (Teil 21) oder diesem Anhang ausgestellte Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber Musterzulassungen beantragen können, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang jenes Punkts fällt, und es werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Zulassungen festgelegt.
21L.A.82 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachgewiesen hat, noch nachweist oder eine Erklärung darüber abgegeben hat, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.
21L.A.83 Nachweis der Entwicklungsbefähigung
Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:
a) |
Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder |
b) |
er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für den Produktumfang nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben. |
21L.A.84 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen
a) |
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden. |
b) |
Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
|
21L.A.85 Konformitätsnachweis
a) |
Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde. |
b) |
Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen. |
c) |
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
|
d) |
Testflüge zur Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. |
e) |
Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
|
f) |
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
|
21L.A.86 Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung
a) |
Für die Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
|
b) |
Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht. |
21L.A.87 Genehmigung einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts
a) |
Die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.84 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummer 9 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden. |
b) |
Bei der Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
|
21L.A.88 Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung
Der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.82 genügen.
21L.A.89 Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung
Eine ergänzende Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die ergänzende Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.83 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung nach Punkt 21L.A.88 nachzukommen.
21L.A.90 Fortdauernde Gültigkeit von ergänzenden Musterzulassungen
a) |
Eine ergänzende Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
|
b) |
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden. |
21L.A.91 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen
a) |
Geringfügige Änderungen an einem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen nach Abschnitt D dieses Anhangs genehmigt werden. |
b) |
Erhebliche Änderungen an diesem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genehmigt werden. |
c) |
Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung nach den Punkten 21L.A.63 bis 21L.A.69 genehmigt werden. |
ABSCHNITT F – ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.A.101 Umfang
In diesem Abschnitt
a) |
wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für eine Änderung der Konstruktion eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist; |
b) |
werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben, und |
c) |
werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen. |
21L.A.102 Standardänderungen
a) |
Standardänderungen sind Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und
|
b) |
Die Punkte 21L.A.103 bis 21L.A.108 gelten nicht für Standardänderungen. |
21L.A.103 Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
a) |
Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.63 Buchstaben b und c genannten Kriterien als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden. |
b) |
Die Konstruktions-Compliance einer geringfügigen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.105 bestätigt werden. |
c) |
Die Konstruktions-Compliance einer erheblichen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.107 bestätigt werden. |
21L.A.104 Berechtigung
a) |
Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer geringfügigen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden. |
b) |
Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer erheblichen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. |
c) |
Abweichend von Punkt 21L.A.104(b) kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Konstruktionsänderungen nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(4) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen. |
21L.A.105 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen
a) |
Eine Organisation, die das Verfahren für eine geringfügige Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser geringfügigen Änderung mit Folgendem bestätigen:
|
b) |
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden. |
c) |
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der geringfügigen Änderungen an der Konstruktion des Luftfahrzeugs führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen. |
21L.A.106 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt
Jede Person, die nach Punkt 21L.A.105 eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgibt, muss
a) |
ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen, |
b) |
alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufbewahren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen, |
c) |
alle in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten sonstigen Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben. |
21L.A.107 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung
a) |
Eine Organisation, die das Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser erheblichen Änderung und der von dieser Änderung betroffenen Bereiche mit Folgendem bestätigen:
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b) |
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden. |
c) |
Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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d) |
Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
|
e) |
Die Erklärung über eine erhebliche Änderung gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht. |
21L.A.108 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung
Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.107 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Konstruktion zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert. |
b) |
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis. |
c) |
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch. |
d) |
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage. |
e) |
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind. |
f) |
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das veränderte Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten. |
g) |
Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. |
ABSCHNITT G – ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN
21L.A.121 Umfang
a) |
In diesem Abschnitt
|
b) |
Organisationen, die eine Erklärung über die Herstellungsbefähigung nach diesem Abschnitt abgeben, dürfen die folgenden Kategorien von Produkten und Teilen herstellen:
|
21L.A.122 Berechtigung
Jede natürliche oder rechtliche Person („Organisation“) kann nach diesem Abschnitt eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben, sofern diese Person
a) |
eine Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder Teils nach diesem Anhang beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt oder |
b) |
eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt oder |
c) |
mit dem Antragsteller oder Inhaber einer nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder mit der Organisation, die eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt, mit dem Ziel zusammenarbeitet, zu gewährleisten, dass das hergestellte Produkt oder Teil mit jener Konstruktion konform ist und die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten wird. |
21L.A.123 Erklärung über die Herstellungsbefähigung
a) |
Vor der Herstellung von Produkten oder Teilen muss eine Organisation, die die Konformität dieser Produkte oder Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten belegen möchte, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben. |
b) |
Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde abgegeben werden. |
c) |
Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
|
d) |
Die Erklärung über die Herstellungsbefähigung muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden. |
21L.A.124 Produktionsmanagementsystem
a) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss ein Produktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
|
b) |
Das Produktionsmanagementsystem muss Mittel enthalten, die die Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ermöglichen, das
|
c) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.125(c)(1) und (2) angegebene Person oder Personengruppe vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. |
d) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konformität der mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellten Produkte gewährleisten. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen. |
e) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird. |
f) |
Ist die erklärte Herstellungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann sie das Produktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist. |
21L.A.125 Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation
Die erklärte Herstellungsorganisation muss Folgendes gewährleisten:
a) |
Ihre Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz ihres Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.127 angemessen. |
b) |
In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten
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c) |
In Bezug auf Führungskräfte und Personal
|
d) |
Das freigabeberechtigte Personal, das von der erklärten Herstellungsorganisation ermächtigt wurde, die nach Punkt 21L.A.126 im Rahmen des erklärten Tätigkeitsumfangs ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,
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21L.A.126 Arbeitsumfang
a) |
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, die Konformität der im Rahmen dieses Abschnitts und ihres erklärten Arbeitsumfangs hergestellten Produkte und Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten zu belegen. |
b) |
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, nach Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für ein vollständiges Luftfahrzeug folgende Anträge zu stellen:
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c) |
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller und Teile auszustellen, die übereinstimmen mit
|
d) |
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, für ein Luftfahrzeug, das sie hergestellt hat und für das sie die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten bestätigt hat, die Bedingungen zu empfehlen, unter denen die zuständige Behörde eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P erteilen kann. |
e) |
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, eine neues, von ihr hergestelltes Luftfahrzeug in dem Umfang instand zu halten, wie es für die Aufrechterhaltung seines lufttüchtigen Zustands erforderlich ist, sofern die Instandhaltung nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchzuführen ist, und eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53B) für diese Instandhaltung auszustellen. |
21L.A.127 Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation
a) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten. |
b) |
Beabsichtigt die erklärte Herstellungsorganisation, Testflüge durchzuführen, muss sie ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren. Die erklärte Herstellungsorganisation muss dieses Handbuch der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen. |
c) |
In Bezug auf vollständige Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation, bevor sie der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) vorlegt, sicherstellen, dass das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und übereinstimmt mit
|
d) |
In Bezug auf Produkte (keine vollständigen Luftfahrzeuge) und Teile muss die erklärte Herstellungsorganisation vor Ausstellung einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gewährleisten, dass sich das Produkt oder Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitt B, D, E oder M ausgestellt wurde, oder den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs entspricht, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C, F oder M ist. |
e) |
In Bezug auf Motoren muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt. |
f) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss in jede vor ihr ausgestellte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) die Referenznummer aufnehmen, die die zuständige Behörde ihr nach Punkt 21L.B.142 als erklärte Herstellungsorganisation zugewiesen hat. |
g) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Aufzeichnung der Einzelheiten der fertiggestellten Arbeiten gewährleisten. |
h) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei allen von ihr hergestellten Produkten oder Teilen unterstützen. |
i) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss über ein Archivierungssystem verfügen, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die archivierten Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen. |
j) |
In Bezug auf die Herstellung neuer Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird und dass die Instandhaltung, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen, entsprechend den anwendbaren Konstruktionsdaten durchgeführt wird, bevor eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt wird. |
k) |
Stellt die erklärte Herstellungsorganisation eine Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung aus, muss sie vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. |
l) |
Die erklärte Herstellungsorganisation muss den für erklärte Herstellungsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen. |
21L.A.128 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten
Die erklärte Herstellungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:
a) |
jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.123(c) gemachten Angaben, |
b) |
jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität oder die Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts oder Teils signifikant ist, |
c) |
die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten. |
ABSCHNITT H – LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
21L.A.141 Umfang
In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde oder Gegenstand einer Erklärung ist, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.
21L.A.142 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat („Eintragungsmitgliedstaat“) eingetragen ist oder wird, kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.
21L.A.143 Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
a) |
Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen. |
b) |
Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
|
c) |
In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der Agentur ausgestellten Musterzulassung genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
|
d) |
In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der zuständigen Behörde registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
|
e) |
In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufnehmen. |
f) |
In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Nichtmitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
|
g) |
Erklärungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe d Nummer 1 und Buchstabe f Nummer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein. |
21L.A.144 Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
Antragsteller eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses müssen
a) |
Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates verwendet werden; |
b) |
belegen, dass ihr Luftfahrzeug nach Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist; |
c) |
dafür sorgen, dass die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Inspektionen durchführt, um zu beurteilen, ob bei dem Luftfahrzeug Nichtkonformitäten vorliegen, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten. |
21L.A.145 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten
Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:
a) |
Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden. |
b) |
Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaaten registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellt wurde, sowie eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurde. |
21L.A.146 Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
a) |
Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis bleibt so lange gültig wie
|
b) |
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben. |
ABSCHNITT I – LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE
21L.A.161 Umfang
In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lärmzeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.
21L.A.162 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder wird, kann ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.
21L.A.163 Beantragung
a) |
Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen. |
b) |
Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
|
c) |
Der Antragsteller muss in den Antrag Folgendes aufnehmen:
|
d) |
Erklärungen gemäß Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein. |
21L.A.164 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten
Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:
a) |
Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellte Lärmzeugnis bzw. eingeschränkte Lärmzeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden. |
b) |
Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lärmzeugnis bzw. eingeschränktes Lärmzeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lärmzeugnis oder eingeschränkte Lärmzeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellt wurde. |
21L.A.165 Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses
a) |
Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis bleibt so lange gültig wie
|
b) |
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben. |
ABSCHNITT J – ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN
21L.A.171 Umfang
In diesem Abschnitt
a) |
wird das Verfahren für die Abgabe der Erklärung über die Entwicklungsbefähigung durch natürliche und juristische Personen festgelegt, die Produkte auf der Grundlage dieses Abschnitts entwickeln, und |
b) |
es werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Erklärung über die Entwicklungsbefähigung nach Buchstabe a abgeben. |
21L.A.172 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person (in diesem Abschnitt „Organisation), die nach Punkt 21L.A.22, Punkt 21L.A.82 oder Punkt 21L.A.204 ihre Entwicklungsbefähigung belegen muss, kann eine Erklärung über ihre Befähigung zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen abgeben.
21L.A.173 Erklärung über die Entwicklungsbefähigung
a) |
Die Organisation muss, bevor sie eine Entwicklungsgenehmigung nach diesem Abschnitt beantragt oder bevor sie einen Antrag auf Genehmigung von Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.710 für ein von ihr entwickeltes Produkt abgibt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bei der Agentur eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgeben. |
b) |
Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden. |
c) |
Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die Agentur benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
|
d) |
Die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung muss der Agentur vorgelegt werden. |
21L.A.174 Konstruktionsmanagementsystem
a) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss ein Konstruktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
|
b) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems über die Mittel für eine Konstruktionssicherung verfügen, indem sie für Produkte ein System für die Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen sowie von Reparaturverfahren einrichtet, umsetzt und aufrechterhält. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
|
c) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21L.A.175(b) angegebene Person oder Personengruppe sowie an den in Punkt 21L.A.175(a) genannten verantwortlichen Manager vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. |
d) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konstruktions-Compliance der Produkte mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den geltenden detaillierten Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährleistet. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen. |
e) |
Werden Teile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, müssen die in Buchstabe d genannten Prozesse und Verfahren eine Beschreibung der Befähigung der Entwicklungsorganisation enthalten, für alle Teile die nach Buchstabe b Nummer 2 vorgeschriebene Konformitätszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Bezugnahme Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation solcher Partner oder Unterauftragnehmer enthalten. |
f) |
Ist die erklärte Entwicklungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann die erklärte Entwicklungsorganisation das Konstruktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist. |
21L.A.175 Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation
a) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss einen Leiter der Entwicklungsorganisation benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards entsprechen und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.174 Buchstaben a bis c genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden. |
b) |
Der Leiter der Entwicklungsorganisation muss innerhalb der Organisation Personal benennen, das in Schlüsselpositionen verantwortlich ist für
|
c) |
Die in Buchstabe b genannte Person oder Personengruppe
|
d) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss gewährleisten, dass
|
e) |
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Organisationsstruktur sowie das Personal in Schlüsselpositionen dokumentieren, das dafür verantwortlich ist, dass die Organisation diesem Abschnitt genügt, und die Dokumentation stets aktualisieren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen. |
21L.A.176 Arbeitsumfang
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Art der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, für die Konstruktionstätigkeiten durchgeführt werden, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Produkte wahrnimmt.
21L.A.177 Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation
Eine erklärte Entwicklungsorganisation muss
a) |
nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten; |
b) |
— sofern sie Testflüge durchzuführen beabsichtigt – ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren und dieses Handbuch der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen; |
c) |
feststellen, dass die Produktkonstruktionen, einschließlich Änderungen und Reparaturen, keine unsicheren Merkmale aufweisen und der geltenden Grundlage der Musterzulassung sowie den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, und der Agentur Erklärungen bzw. Dokumente zur Bestätigung dieses Sachverhalts vorlegen; |
d) |
der Agentur Informationen oder Anwendungen zu Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen; |
e) |
den für erklärte Konstruktionsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen. |
21L.A.178 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:
a) |
jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.173(c) gemachten Angaben; |
b) |
jede Änderung des Konstruktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität des von ihr entwickelten Produkts signifikant ist; |
c) |
die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten. |
ABSCHNITT K – TEILE
21L.A.191 Umfang
In diesem Abschnitt wird festgelegt, wie der Nachweis der Konformität von Teilen mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht werden muss.
21L.A.192 Nachweis der Konformität
a) |
Der Nachweis der Konformität mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen muss für Teile, die in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, wie folgt erbracht werden:
|
b) |
In allen Fällen, in denen ein Teil gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein muss, muss das Teil der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. |
21L.A.193 Freigabe von Teilen für den Einbau
a) |
Ein Teil oder Produkt darf in ein Produkt nur eingebaut werden, wenn es vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren identifiziert wurde oder mit einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion als für den Einbau geeignet befunden wurde, und wenn
|
b) |
Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, muss für den Einbau der folgenden Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, keine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt werden:
|
c) |
Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Ausrüster im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Teil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Teils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Teils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind. |
ABSCHNITT M – REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE
21L.A.201 Umfang
In diesem Abschnitt
a) |
wird das Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen für Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte festgelegt, |
b) |
werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt, |
c) |
werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen. |
21L.A.202 Standardreparaturen
a) |
Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde und
|
b) |
Die Punkte 21L.A.203 bis 21L.A.211 gelten nicht für Standardreparaturen. |
21L.A.203 Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte
a) |
Verfahren für die Reparatur eines musterzertifizierten Produkts müssen nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden. |
b) |
Verfahren für „geringfügige“ Reparaturen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen. |
c) |
Bei allen anderen Reparaturverfahren handelt es sich um „erhebliche Reparaturen“. |
d) |
Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für geringfügige Reparaturen sind in Punkt 21L.A.207 festgelegt. |
e) |
Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für erhebliche Reparaturen sind in Punkt 21L.A.208 festgelegt. |
21L.A.204 Berechtigung
a) |
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur eines musterzertifizierten Produkts beantragen. |
b) |
Genehmigungen für Verfahren für geringfügige Reparaturen eines musterzertifizierten Produkts können gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden. |
21L.A.205 Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt
a) |
Anträge auf Genehmigung von Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden. |
b) |
Für die Erteilung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur muss der Antragsteller in seinen Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis aufnehmen oder zum ursprünglichen Antrag nachreichen, der Folgendes enthält:
|
21L.A.206 Konformitätsnachweis
a) |
Antragsteller für eine Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde. |
b) |
Der Antragsteller für eine Genehmigung für eine Verfahren für erhebliche Reparaturen muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen. |
c) |
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
|
d) |
Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind. |
e) |
Ein Antragsteller für eine Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss der Agentur gestatten,
|
f) |
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
|
21L.A.207 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen
Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller
a) |
nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche
|
b) |
eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann; |
c) |
der Agentur Konformitätsbelege für die Reparatur sowie die Compliance-Erklärung vorlegen. |
21L.A.208 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen
Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller
a) |
nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden; |
b) |
die Konformität nach Punkt 21L.A.206 nachweisen; |
c) |
nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung
|
d) |
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.206(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben. |
21L.A.209 Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts
a) |
Eine Genehmigung für ein Reparaturverfahren für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.205 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 5 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden. |
b) |
Bei der Ausstellung einer Genehmigung für eine Reparatur nach Buchstabe a muss die Entwicklungsorganisation
|
21L.A.210 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren
Jeder Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren muss
a) |
– sofern er nicht der Inhaber der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ist und die Zertifizierungsdaten nach Punkt 21L.A.205(b)(5) bereitgestellt wurden – mit dem betreffenden Inhaber eine Vereinbarung treffen; |
b) |
der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen; |
c) |
die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bereitgestellt wurden; |
d) |
gewährleisten, dass das Reparaturverfahren alle notwendigen Anweisungen und Beschränkungen umfasst, sofern ein Reparaturverfahren mit Beschränkungen genehmigt wurde. Diese Anweisungen und Beschränkungen muss der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Betreiber weitergeben; |
e) |
den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Verpflichtungen für den Inhaber der Genehmigung eines Reparaturverfahrens nachkommen. |
21L.A.211 Nicht reparierte Schäden
Die Beschädigung eines Produkts, dessen Konstruktion nach Hauptabschnitt B genehmigt wurde, erfordert nicht unbedingt ein Reparaturverfahren, sofern die Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit dies rechtfertigt. Eine solche Bewertung muss entweder von der Agentur oder von einem Entwicklungsbetrieb, der Inhaber einer entsprechenden Genehmigung nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J ist, nach einem von der Agentur akzeptierten Verfahren vorgenommen werden. Ergibt die Bewertung, dass bei Nichtreparatur des Schadens Beschränkungen auferlegt werden müssen, ist nach Punkt 21L.A.210(d) zu verfahren.
ABSCHNITT N – REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.A.221 Umfang
In diesem Abschnitt
a) |
wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist; |
b) |
werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben; |
c) |
werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen. |
21L.A.222 Standardreparaturen
a) |
Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und die
|
b) |
Die Punkte 21L.A.223 bis 21L.A.229 gelten nicht für Standardreparaturen. |
21L.A.223 Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
a) |
Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.203 Buchstaben b und c genannten Kriterien nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden. |
b) |
Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.225 bestätigt werden. |
c) |
Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.226 bestätigt werden. |
21L.A.224 Berechtigung
a) |
Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden. |
b) |
Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. |
c) |
Abweichend von Buchstabe b kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Reparaturverfahren nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(2) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen. |
21L.A.225 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen
a) |
Die die Erklärung abgebende Person oder eine Organisation, die das Verfahren für geringfügige Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für geringfügige Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde. |
b) |
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden. |
c) |
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der Verfahren für geringfügige Reparaturen an einem Luftfahrzeug führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen. |
21L.A.226 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen
a) |
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für erhebliche Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde. |
b) |
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden. |
c) |
Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
|
d) |
Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
|
e) |
Die Erklärung über eine erhebliche Reparatur gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht. |
21L.A.227 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen
Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.226 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Reparaturverfahren zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert. |
b) |
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis. |
c) |
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch. |
d) |
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage. |
e) |
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind. |
f) |
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das dem Reparaturverfahren unterzogene Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten. |
g) |
Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Flugbedingungen durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. |
21L.A.228 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt
Die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgebende Person muss
a) |
im Falle von Verfahren für geringfügige Reparaturen ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen, |
b) |
der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen, |
c) |
die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die von der die Erklärung abgebenden Person bereitgestellt wurden, |
d) |
– sofern ein Reparaturverfahren Beschränkungen unterliegt – diese Beschränkungen dem Betreiber im Wege eines dokumentierten Verfahrens mitteilen und der Agentur diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung stellen, |
e) |
die in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgeben. |
21L.A.229 Nicht reparierte Schäden
Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgibt, oder ein genehmigter Entwicklungsbetrieb mit Rechten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) und mit einem entsprechenden Genehmigungsumfang muss die Folgen etwaiger nicht reparierter Schäden an einem Luftfahrzeug für dessen Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit bewerten, die nicht unter bereits bestätigte Daten fallen. Etwaige notwendige Beschränkungen müssen nach Punkt 21L.A.228(d) bearbeitet werden.
ABSCHNITT O – ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
(Reserviert)
ABSCHNITT P – FLUGGENEHMIGUNG
21L.A.241 Fluggenehmigung und Flugbedingungen
a) |
Für die Beantragung der Erteilung von Fluggenehmigungen und der damit zusammenhängenden Flugbedingungen für Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, gelten die Verfahren nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.241 Buchstaben b und c. |
b) |
Bei Beantragung einer Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.707 muss der Antragsteller mit der zuständigen Behörde eine Konformitätsinspektion des Luftfahrzeugs vereinbaren, sofern der Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung sich auf Folgendes bezieht:
|
c) |
Bei Beantragung der Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.709 muss der Antragsteller mit der Agentur Folgendes vereinbaren:
|
ABSCHNITT Q – KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN
21L.A.251 Umfang
In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten und Teilen festgelegt, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.
21L.A.252 Design von Markierungen
a) |
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss in den Konstruktionsdaten die Markierung der Produkte oder Teile angeben, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden. |
b) |
Die Spezifikationen der Markierung müssen folgende Informationen enthalten:
|
c) |
Die Spezifikation von Teilen nach Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii muss am Ende der Teilenummer den Buchstaben „(R)“ aufweisen, wenn
|
21L.A.253 Kennzeichnung von Produkten
a) |
Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Produkte herstellt, deren Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt oder bestätigt wurde, muss das betreffende Produkt mittels einer feuerfesten Markierung auf einem feuerfesten Schild entsprechend den Angaben in Punkt 21L.A.252 kennzeichnen. |
b) |
Das Kennschild muss so befestigt werden, dass es im normalen Betrieb zugänglich und lesbar ist und nicht unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden kann. Bei einem Propeller, einem Propellerblatt oder einer Propellernabe muss das Kennschild auf einer nichtkritischen Oberfläche des Artikels befestigt werden. |
c) |
Bei bemannten Ballonen muss das Kennschild an der Ballonhülle befestigt werden, und zwar nach Möglichkeit so, dass es für den Betreiber in aufgebautem Zustand lesbar ist. Außerdem müssen der Korb, die Montage der Zelle und alle Brenner dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen der Herstellungsorganisation, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein. |
21L.A.254 Behandlung von Kenndaten
a) |
Jede natürliche oder juristische Person, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchführt, kann entsprechend den von der Agentur festgelegten Methoden, Techniken und Praktiken
|
b) |
Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person die in Punkt 21L.A.253(a) genannten Informationen zur Kennzeichnung entfernen, ändern oder aufbringen. |
c) |
Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person das in Punkt 21L.A.253(a) genannte Kennschild entfernen oder aufbringen. |
d) |
Niemand darf ein Kennschild, das nach Buchstabe a Nummer 2 entfernt wurde, an einem anderen Luftfahrzeug, Motor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe anbringen, als an dem bzw. an der es vorher entfernt worden war. |
21L.A.255 Kennzeichnung von Teilen
Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Teile für ein Produkt herstellt, dessen Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt wurde oder das Gegenstand einer entsprechenden Erklärung ist, muss das betreffende Teil dauerhaft und lesbar nach Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.
ABSCHNITT R – KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN
21L.A.271 Umfang
In diesem Abschnitt werden die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) sowie von Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon festgelegt, die im Einklang mit den Konstruktionsdaten der Compliance-Erklärung für die Konstruktion sowie den Rechten und Pflichten der die Erklärung abgebenden Person hergestellt wurden.
21L.A.272 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die Zugang zu den anwendbaren Konstruktionsdaten hat und den in Punkt 21L.A.275 genannten Pflichten nachkommen kann, kann eine Konformitätserklärung:(EASA-Formblatt 52B) für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für einen Motor oder einen Propeller oder ein Teil davon unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ausstellen.
21L.A.273 Produktionskontrollsystem
Eine natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) mit den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten eines von ihr hergestellten Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers oder eines Teils davon ausstellt, muss ein Produktionskontrollsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das
a) |
Prozesse und Verfahren umfasst, die dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller und jedes Teil davon den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten entspricht, |
b) |
dafür sorgt, dass jede Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nur von den hierzu befugten Personen unterzeichnet wird, |
c) |
Prozesse vorsieht, die dafür sorgen, dass im Rahmen der Produktion eventuell notwendige Testflüge sicher durchgeführt werden, |
d) |
dafür sorgt, dass die natürliche oder juristische Person alle notwendigen Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erhält, um die Konformität zu bestätigen, |
e) |
Verfahren vorsieht, die dafür sorgen, dass die Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit korrekt in die Produktionsdaten übernommen, stets aktualisiert und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu diesen Daten benötigt, |
f) |
ein Inspektionssystem umfasst, das dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller und alle Teile davon, die von der natürlichen oder juristischen Person, einschließlich deren Partnern, hergestellt oder von Unterauftragnehmer geliefert werden, den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten genügen und in einem betriebssicheren Zustand sind, |
g) |
ein Archivierungssystem umfasst, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die archivierten Daten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden. |
h) |
dafür sorgt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird, |
i) |
im Interesse der Sicherheit ein internes System zu Meldung von Ereignissen umfasst, damit Ereignismeldungen nach Punkt 21L.A.3 gesammelt und bewertet werden können, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse ermitteln zu können. Dieses System muss auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Ereignissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen beinhalten. |
21L.A.274 Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)
a) |
Die natürliche oder juristische Person muss bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) alle nachstehenden Unterlagen beifügen:
|
b) |
Die natürliche oder juristische Person muss eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellen
|
21L.A.275 Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt
Die natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt, muss
a) |
die zuständige Behörde unterrichten, dass sie beabsichtigt, ein Luftfahrzeug, einen Motor oder Propeller oder ein Teil davon im Einklang mit den Konstruktionsdaten einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion herzustellen und eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) auf der Grundlage dieses Abschnitts auszustellen; |
b) |
gewährleisten, dass die Einzelheiten aller abgeschlossenen Arbeiten aufgezeichnet werden; |
c) |
am Produktionsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, die zum Nachweis dafür benötigt werden, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder der Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht; |
d) |
die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die von ihr herstellten Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller oder Teile davon abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen; |
e) |
vor der Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) bei von ihr neu hergestellten Luftfahrzeugen dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten und die Instandhaltung durchgeführt wird, sofern nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Instandhaltung nach deren Vorschriften gefordert wird, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten; |
f) |
bei der Ausstellung einer Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung, feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; |
g) |
die Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt A dieses Anhangs ausstellt, wahrnehmen; |
h) |
die zuständige Behörde von der Einstellung ihrer Tätigkeiten nach diesem Abschnitt unterrichten. |
HAUPTABSCHNITT B
VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(reserviert)
ABSCHNITT B – MUSTERZULASSUNGEN
21L.B.41 Zertifizierungsspezifikationen
Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und die Umweltverträglichkeit herausgeben, die zuständige Behörden, Organisationen und Personal zum Nachweis der Konformität der Produkte und Teile mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.
21L.B.42 Erstuntersuchung
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Musterzulassung nach diesem Anhang muss die Agentur überprüfen, ob das Produkt dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht und ob der Antragsteller nach Punkt 21L.A.22 berechtigt ist, eine Musterzulassung für das Produkt zu beantragen. |
b) |
Sind die Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt, muss die Agentur den Antrag ablehnen. |
21L.B.43 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung
a) |
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
|
b) |
Die Agentur kann die Grundlage der Musterzulassung zu jedem Zeitpunkt vor Ausstellung der Musterzulassung ändern, sofern sie festgestellt hat, dass die Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die Grundlage der Musterzulassung, die festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, diesen unsicheren Zustand nicht behebt. |
21L.B.44 Sonderbedingungen
a) |
Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
|
b) |
Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festzulegen. |
21L.B.45 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung
Die Agentur muss nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 die geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller, der eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder einen Motor beantragt, mitteilen.
21L.B.46 Untersuchung
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der nach Punkt 21L.B.43 festgelegten Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.45 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen. |
b) |
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen. |
c) |
Sie muss nach Eingang einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.25(f) eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei die nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführte Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase berücksichtigen, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen. Die Agentur muss die Konformität des Produkts überprüfen und dabei die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts bedenken. |
d) |
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die Produktkonstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchführt werden und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden. |
21L.B.47 Ausstellung einer Musterzulassung
a) |
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller ausstellen:
|
b) |
Die Musterzulassung muss Folgendes beinhalten:
|
21L.B.48 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
21L.B.49 Übertragung einer Musterzulassung
a) |
Bei Eingang eines Prüfantrags, ob eine Musterzulassung von ihrem Inhaber nach Punkt 21L.A.29 übertragen werden kann, oder wenn die Agentur einen Antrag auf Übernahme einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.29 prüft, muss sie nach Punkt 21L.B.42 und Punkt 21L.B.46 prüfen, ob die Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. |
b) |
Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen von der Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, erfüllt sind, muss sie den Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Übernahme der Musterzulassung beantragt, informieren, dass die Übertragung der Musterzulassung auf jene natürliche oder juristische Person von der Agentur akzeptiert wird. |
ABSCHNITT C – COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION
21L.B.61 Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten
a) |
Die Agentur muss nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 die detaillierten technischen Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, die natürliche und juristische Personen zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang II jener Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen bei der Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs verwenden können. |
b) |
Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen für die in den Umfang von Punkt 21L.A.41 fallenden Luftfahrzeuge Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und bewährten Konstruktionspraktiken entsprechen und die auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritten, mit denen die besten Erfahrungen gemacht wurden, sowie auf den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur Luftfahrzeugkonstruktion beruhen. Diese detaillierten technischen Spezifikationen müssen Folgendes oder Bezugnahmen darauf enthalten:
|
c) |
Für die Zwecke der Gewährleistung der Umweltverträglichkeit der Konstruktion muss die Agentur die Umweltschutzanforderungen festlegen und zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion dienen sollen und die Folgendes umfassen:
|
21L.B.62 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht
a) |
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss die Agentur überprüfen, ob das Luftfahrzeug in den Umfang von Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs fällt und ob die Erklärung alle in Punkt 21L.A.43 genannten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die betreffende Luftfahrzeugkonfiguration zu. |
b) |
Die Agentur muss eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung des betreffenden Luftfahrzeugs in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei auch die nach Punkt 21L.B.242(a)(2) durchgeführte Sicherheitsprüfung berücksichtigen. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Satz 1 durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen. |
21L.B.63 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs registrieren:
a) |
Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.43(a) bestätigt. |
b) |
Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.43(c) geforderten Dokumente vorgelegt. |
c) |
Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachzukommen. |
d) |
Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Luftfahrzeugs in seiner endgültigen Konfiguration und der nach Punkt 21L.B.62(b) durchgeführten Bewertung ergeben haben. |
21L.B.64 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
ABSCHNITT D – ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN
21L.B.81 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
a) |
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. |
b) |
In Bezug auf eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche muss die Grundlage der Musterzulassung aus den Zertifizierungsspezifikationen bestehen, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
|
c) |
Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für wesentliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 benennen und dem Antragsteller mitteilen. |
21L.B.82 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur die geringfügige Änderung genehmigen,
|
b) |
Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht. |
21L.B.83 Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.81 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen. |
b) |
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen. |
c) |
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a)(3) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren. |
d) |
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Änderung Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden. |
21L.B.84 Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung
a) |
Die Agentur muss die erhebliche Änderung unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
|
b) |
Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht. |
21L.B.85 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine Änderung gegenüber der Musterzulassung genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
ABSCHNITT E – ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
21L.B.101 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung
a) |
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine ergänzende Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. |
b) |
Im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung in Form einer ergänzenden Musterzulassung gilt als Grundlage der Musterzulassung für die von der Änderung betroffenen Bereiche die Grundlage, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
|
c) |
Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B:85 benennen und dem Antragsteller mitteilen. |
21L.B.102 Untersuchung
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.101 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen. |
b) |
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen. |
c) |
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren. |
d) |
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die erhebliche Änderung an der Konstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden. |
21L.B.103 Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs muss die Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine ergänzende Musterzulassung erteilen:
|
b) |
Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht. |
21L.B.104 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
ABSCHNITT F – ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.B.121 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
a) |
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob die Änderung in den Umfang von Punkt 21L.A.101 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.107 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu. |
b) |
Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des veränderten Produkts notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
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c) |
Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.121(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem veränderten Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen. |
21L.B.122 Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion
a) |
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
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b) |
Die Agentur darf eine Erklärung über eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich diese auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich die Änderung bezieht, beschränkt. |
21L.B.123 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität einer Änderung mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, für die Konstruktions-Compliance bestätigt wurde, muss sie nach Punkt 21L.B.64 verfahren.
ABSCHNITT G – ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN
(reserviert)
ABSCHNITT H – LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
(reserviert)
ABSCHNITT I – LÄRMZEUGNISSE
(reserviert)
ABSCHNITT J – ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN
21L.B.181 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht
a) |
Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Entwicklungsbefähigung erklärt, muss die Agentur prüfen, ob
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b) |
Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer als erklärte Entwicklungsorganisation zu. |
21L.B.182 Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung
Die Agentur muss die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern
a) |
die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.173 angegeben hat, |
b) |
die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen, |
c) |
und sofern keine nach Punkt 21L.B.181 aufgeworfenen Probleme noch ungelöst sind. |
21L.B.183 Aufsicht
a) |
Die Agentur führt die Aufsicht über die erklärte Entwicklungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt. |
b) |
Die Aufsicht muss eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase oder eine physische Inspektion sowie bei jeder neuen Entwicklung der erklärten Entwicklungsorganisation eine Erstmusterprüfung umfassen. |
21L.B.184 Aufsichtsprogramm
a) |
Die Agentur muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.183 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
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b) |
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden. |
c) |
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten. |
d) |
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
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e) |
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die Agentur über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die Agentur dieses genehmigt hat. |
f) |
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat. |
g) |
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die Agentur einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Entwicklungsorganisation auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung. |
21L.B.185 Aufsichtstätigkeiten
a) |
Überprüft die Agentur die Konformität der erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.B.183 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.184, muss sie
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b) |
Die Agentur sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält. |
c) |
Stellt die Agentur eine Nichtkonformität der erklärten Entwicklungsorganisation mit den geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A, mit einem in Hauptabschnitt A geforderten Verfahren oder Handbuch oder mit der vorgelegten Erklärung fest, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren. |
21L.B.186 Änderungen von Erklärungen
a) |
Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.178 muss die Agentur deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.181 überprüfen. |
b) |
Die Agentur muss ihr nach Punkt 21L.B.184 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf. |
c) |
Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.182 registrierten Erklärung, muss die Agentur das Register aktualisieren. |
d) |
Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die Agentur der erklärten Entwicklungsorganisation den Eingang der Mitteilung. |
ABSCHNITT K – TEILE
(Reserviert)
ABSCHNITT M – REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE
21L.B.201 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens
Die Agentur muss alle Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller mitteilen, auf die durch Bezugnahme – je nach Sachlage – entweder in der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung verwiesen wird und die sie für notwendig erachtet, um ein dem zuvor festgelegten Niveau gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltverträglichkeit aufrechtzuerhalten.
21L.B.202 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Änderung gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die geringfügige Änderung genehmigen,
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b) |
Eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht. |
21L.B.203 Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a) |
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.201 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen. |
b) |
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen. |
c) |
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration, das dem Reparaturverfahren unterzogen wurde notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren. |
d) |
Sie muss – sofern sie im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Reparatur Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden. |
21L.B.204 Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die erhebliche Reparatur unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
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b) |
Eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht. |
21L.B.205 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das ein Reparaturverfahren genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
21L.B.206 Nicht reparierte Schäden
Wurde ein beschädigtes Produkt nicht repariert und fällt es nicht mehr unter die vorher genehmigten Daten, muss die Agentur, sofern sie hierzu nach Punkt 21L.A.211 aufgefordert wird, eine Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit vornehmen. Die Agentur muss die für einen sicheren Flugbetrieb mit dem beschädigten Produkt erforderlichen Beschränkungen festlegen.
ABSCHNITT N – REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.B.221 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
a) |
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob das Reparaturverfahren in den Umfang von Punkt 21L.A.221 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.226 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu. |
b) |
Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
|
c) |
Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.221(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen. |
21L.B.222 Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
a) |
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
|
b) |
Die Agentur darf eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich die Registrierung auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht, beschränkt. |
21L.B.223 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Reparaturverfahrens, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.
ABSCHNITT O – ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
(Reserviert)
ABSCHNITT P – FLUGGENEHMIGUNG
(reserviert)
ABSCHNITT Q – KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN
ABSCHNITT R – KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN
Anlagen zum Anhang IB (Teil 21 Leicht)
EASA-FORMBLÄTTER
Formblätter dieses Anhangs, die in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, müssen auch eine englische Übersetzung enthalten. |
Die nachstehenden Merkmale sind für die Formblätter der EASA („Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit“), auf die in den Anhängen zu diesem Teil Bezug genommen wird, zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten müssen für die Erkennbarkeit der EASA-Formblätter sowie für den Ausdruck dieser Formblätter sorgen.
Anlage I |
EASA-Formblatt 24B – Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis |
Anlage II |
EASA-Formblatt 45B – Eingeschränktes Lärmzeugnis |
Anlage III |
EASA-Formblatt 52B – Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge |
Anlage IV |
EASA-Formblatt 53 – Freigabebescheinigung |
Anlage I
Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis – EASA-Formblatt 24B
Zuständige Behörde (LOGO)
EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)
[Eintragungsmitgliedstaat] [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] |
4 |
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Ausstellungsdatum: |
Unterschrift: |
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EASA-Formblatt 24B – Ausgabe 1
Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.
Anlage II
Eingeschränktes Lärmzeugnis – EASA-Formblatt 45B
Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates. |
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Bemerkungen |
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EASA-Formblatt 45B – Ausgabe 1
Anlage III
Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG |
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EASA-Formblatt 52B – Ausgabe 1
Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug – EASA-Formblatt 52B
1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
1.1. |
Der Zweck einer nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt R oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellten Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) besteht darin, die Herstellungsorganisation in die Lage zu versetzen, bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein individuelles Luftfahrzeug beantragen zu können. |
2. ALLGEMEINES
2.1. |
Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren. |
2.2. |
Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein. Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig. |
2.3. |
Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel. |
2.4. |
Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren. |
3. AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER
3.1. |
Alle Felder sollten ausgefüllt werden, damit das Dokument Gültigkeit erlangt. |
3.2. |
Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde oder bei der Agentur eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registriert wurde. |
3.3. |
Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die von der Herstellungsorganisation vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt. |
3.4. |
Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Artikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Artikel können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart oder in die mit der Erklärung bestätigte Luftfahrzeugkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.
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Anlage VI
Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 53B
FREIGABEBESCHEINIGUNG [BEZEICHNUNG DER HERSTELLUNGSORGANISATION] Az. der Herstellungsorganisation: Freigabebescheinigung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen). Luftfahrzeug: … Muster: … Hersteller-Nr./Registrierung: … wurde gemäß Arbeitsauftrag instandgehalten. … Kurze Angaben zu den durchgeführten Arbeiten Es wird bestätigt, dass die angegebenen Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen) ausgeführt wurden und für das Luftfahrzeug in Bezug auf diese Arbeiten die Freigabe erteilt werden kann und dieses damit in einem betriebssicheren Zustand ist. Freigabeberechtigtes Personal (Name): Unterschrift: Ort: Datum:. . -. . -. .. . (Tag, Monat, Jahr) |
EASA-Formblatt 53B – Ausgabe 1
ANWEISUNGEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES FORMBLATTS
Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53B sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Daten enthalten.
Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53B bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Standort der Organisation (falls abweichend)
(1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(4) 2 Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.
(5) Nicht Zutreffendes streichen.