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Document 32022R1036

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/1036 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/4477

    ABl. L 173 vom 30.6.2022, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1036/oj

    30.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/50


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1036 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem drastischen Rückgang des Eisenbahnverkehrs geführt.

    (2)

    Diese Umstände entziehen sich dem Einfluss der Eisenbahnunternehmen, die fortdauernd mit erheblichen Liquiditätsproblemen und beträchtlichen Einbußen zu kämpfen haben und denen in einigen Fällen die Insolvenz droht.

    (3)

    Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit war für einen begrenzten Bezugszeitraum gewährt worden, der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

    (4)

    Die während der Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung von Schienenpersonenverkehrsdiensten. In geringerem Ausmaß waren auch die Schienengüterverkehrsdienste betroffen. Laut den von den Eisenbahninfrastrukturbetreibern der Union bereitgestellten Daten hat die Pandemie die Personenverkehrssparte am härtesten getroffen. Am stärksten betroffen war das Segment des eigenwirtschaftlichen Personenverkehrs, in dem in allen Mitgliedstaaten ein erheblicher Rückgang des Angebots zu verzeichnen war und das noch nicht wieder das Niveau von 2019 erreicht hat.

    (5)

    Bei der Anzahl der im Netz verkehrenden Güterzüge war eine Erholung zu verzeichnen; sie war 2021 nur 0,1 % geringer als 2019. Die Anzahl der Personenzüge, die 2021 im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Netz verkehrten, lag 2 % über dem Niveau von 2019, während sie 2020 noch 5,1 % unter dem Niveau von 2019 lag. Da sich die Zahl der Fahrgäste jedoch sowohl 2020 als auch 2021 auf weniger als zwei Drittel der Zahl der Fahrgäste im Jahr 2019 belief, trug wahrscheinlich die fortgesetzte finanzielle Unterstützung der zuständigen Behörden im Rahmen der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verringerung der Auswirkungen der Pandemie und zur anschließenden Erholung bei. Im Jahr 2021 lag die Anzahl der eigenwirtschaftlich betriebenen Personenzüge tatsächlich immer noch 18,2 % unter dem Niveau von 2019. Im Jahr 2020 lag sie 22,9 % unter dem Wert von 2019, sodass keine nennenswerte Erholung eingetreten ist.

    (6)

    Ähnliche Trends lassen sich ausmachen, wenn der Verkehr in Zugkilometern angegeben wird. Bei den Zugkilometern der im Netz verkehrenden Güterzüge zeigten sich Anzeichen einer Erholung; das Niveau lag 2021 nur 0,5 % unter dem von 2019. Die 2021 im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachten Personenverkehrsdienste lagen in Zugkilometern ausgedrückt 1,1 % über dem Niveau von 2019. Im Jahr 2021 lagen die eigenwirtschaftlich erbrachten Personenverkehrsdienste in Zugkilometern ausgedrückt jedoch weiterhin 18,7 % unter dem Niveau von 2019, was gegenüber 2020 eine leichte Verbesserung darstellt.

    (7)

    Es ist daher offenkundig ein anhaltender Rückgang des Eisenbahnverkehrs zu verzeichnen, der auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Personenverkehrssparte zurückzuführen ist, die 2018 rund 80 % des gesamten Verkehrsaufkommens in Zugkilometern ausmachte.

    (8)

    Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Zahl der täglich in Europa verzeichneten COVID-19-Fälle Anfang 2022 sprunghaft auf ein in der Pandemie bis dahin nie erreichtes Niveau anstieg. Darüber hinaus ist die Zahl der täglich gemeldeten Fälle auch weiterhin sehr hoch.

    (9)

    Anhaltende negative Auswirkungen der Pandemie auf den Eisenbahnverkehr sind wahrscheinlich, und ebenso wird die schwierige finanzielle Lage der Eisenbahnunternehmen voraussichtlich bis Ende 2022 anhalten.

    (10)

    Der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum muss daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

    (11)

    Bei einer Prüfung dieser Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat während der gesamten in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Einwendungsfrist würde diese Verordnung erst nach Ablauf des derzeit in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Bezugszeitraums in Kraft treten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1429 erlassen werden und aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 1).


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