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Document 32021R0731

Delegierte Verordnung (EU) 2021/731 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten auferlegte Sanktionen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/331

ABl. L 158 vom 6.5.2021, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/731/oj

6.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/731 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten auferlegte Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25i Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert. Durch diese Änderungen wurde die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter anderem um die Befugnis für die Kommission ergänzt, weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, an die Drittstaaten-CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen. Diese Verfahrensvorschriften sollten insbesondere Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen beinhalten.

(2)

In Artikel 41 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht jeder Person verankert, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige oder ihre Interessen stark beeinträchtigende individuelle Maßnahme getroffen wird; ebenso ist dort das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses festgeschrieben.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte von Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten, die ESMA-Verfahren unterliegen, eingehalten werden, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Drittstaaten-CCP oder verbundene Dritte oder sonstige betroffene Personen anhören. Folglich sollte Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten das Recht auf schriftliche Eingaben zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten und der ESMA gewährt werden, einschließlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen. Ferner sollten der Untersuchungsbeauftragte und die ESMA die Möglichkeit haben, Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte aufzufordern, bei einer mündlichen Anhörung weitere Erklärungen zu liefern, insofern der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA der Auffassung sind, dass bestimmte Elemente der schriftlichen Eingaben für den Untersuchungsbeauftragten oder die ESMA nicht hinreichend klar oder detailliert und weiter zu erläutern sind.

(4)

Ebenso muss zwischen dem Untersuchungsbeauftragten, der von der ESMA im Einklang mit Artikel 25i der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ernannt wird, und der ESMA selbst Transparenz sichergestellt sein. Eine solche Transparenz erfordert, dass die Akte des Untersuchungsbeauftragten neben der Auflistung der Prüfungsfeststellungen etwaige Ausführungen der Drittstaaten-CCPs oder verbundener Dritter, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen, auf deren Grundlage diese Drittstaaten-CCPs oder verbundenen Dritten ihre Ausführungen eingereicht haben, und das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung enthält.

(5)

Nach Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die ESMA die Möglichkeit, Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldstrafen oder Zwangsgeldern zu erlassen, ohne dass Personen, die Gegenstand von Untersuchungen oder Verfahren sind, vorher angehört werden, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Um die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zum Erlass von Interimsbeschlüssen sicherzustellen, sollten Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, die Gegenstand einer Untersuchung sind, nicht das Recht haben dürfen, die Akte einzusehen oder angehört zu werden, bevor der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen der ESMA vorgelegt oder die ESMA ihren Interimsbeschluss erlassen hat. Um die Verteidigungsrechte zu wahren, sollten die Drittstaaten-CCPs und verbundenen Dritten gleichwohl das Recht besitzen, ihre Akte einzusehen, sobald der Untersuchungsbeauftragte die Akte mit seiner Auflistung der Prüfungsfeststellungen der ESMA vorgelegt hat, und so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses durch die ESMA angehört zu werden.

(6)

Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten bei Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern die bestehenden Rechtsvorschriften der Union, die auf die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen anwendbar sind, die Erfahrung der ESMA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften in Bezug auf Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die Tatsache, dass Drittstaaten-CCPs außerhalb der Union niedergelassen sind, sowie die Notwendigkeit berücksichtigt werden, dass die ESMA Vollstreckungsmaßnahmen mit den Behörden in solchen Drittländern abspricht. Die Verjährungsfristen sollten im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union für Rechtsakte des Rates und der Kommission und insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) berechnet werden.

(7)

Nach Artikel 25m Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die Beträge, die den von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgeldern entsprechen, dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zuzuweisen. Von der ESMA erhobene Geldbußen und Zwangsgelder sollten auf ein zu verzinsendes Konto überwiesen werden, bis sie rechtskräftig werden. Die von der ESMA erhobenen Beträge sollten für jeden Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern auf ein separates Konto oder ein Unterkonto überwiesen werden, um bis zur Rechtskraft des Beschlusses Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(8)

Im Interesse der unmittelbaren Ausübung wirksamer Aufsichts- und Vollstreckungsbefugnisse durch die ESMA sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält weitere Verfahrensvorschriften für Geldbußen und Zwangsgelder, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gegen Drittstaaten-CCPs oder verbundene Dritte verhängt werden, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die den Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der ESMA unterliegen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.

Artikel 2

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1)   Nach Abschluss der Untersuchung und vor Übermittlung der Akte an die ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die der Untersuchung unterliegende Person schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt ihr Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftlich darauf zu reagieren. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße rechtfertigen, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

(3)   Die der Untersuchung unterliegende Person kann in ihren schriftlichen Eingaben sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die vorgebrachten Fakten fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, um die von der der Untersuchung unterliegenden Person vorgebrachten Fakten zu betätigen.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann eine der Untersuchung unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

a)

die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie der an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen;

b)

Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist;

c)

das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)   Hält die ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet sie sie mit einem begründeten Antrag auf Hinzufügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.

(3)   Vertritt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten auf keinen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Personen mit.

(4)   Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie den der Untersuchung unterliegenden Personen eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Personen festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Ist die ESMA mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert sie die der Untersuchung unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegende Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass eine einer Untersuchung unterliegende Person einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Verstöße begangen hat, und fasst sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 25j jener Verordnung, teilt sie diesen Beschluss der der Untersuchung unterliegenden Person sofort mit.

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder

Die ESMA übermittelt der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

Sobald die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 25k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegenden Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 5

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen

(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, sofern die ESMA gemäß Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Geldbußen erlässt, ohne zuerst die Personen anzuhören, die Gegenstand der Untersuchungen sind.

(2)   Der Untersuchungsbeamte legt der ESMA die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen vor und unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich über seine Prüfungsfeststellungen, gewährt der Person jedoch nicht die Möglichkeit, Eingaben vorzulegen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten sind die Fakten darzulegen, die gegebenenfalls einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße bewirken, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

Der Untersuchungsbeauftragte gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

(3)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten auf keinen der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Person mit.

(4)   Vertritt die ESMA die Auffassung, dass einer oder mehrere der Verstöße, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführt sind, von einer Person begangen wurde(n), die Gegenstand einer Untersuchung ist, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung, unterrichtet die ESMA diese Person unverzüglich über den Interimsbeschluss.

Die ESMA legt eine angemessene Frist fest, innerhalb deren eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, schriftliche Eingaben zum Interimsbeschluss vorlegen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA gewährt Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

Die ESMA kann einer Untersuchung unterliegende Personen zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Die ESMA hört die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, an und erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen endgültigen Beschluss.

Ist die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, der Auffassung, dass von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einer oder mehrere der Verstöße begangen wurden, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführt sind, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25j jener Verordnung. Die ESMA setzt die Personen, die der Untersuchung unterliegen, unverzüglich über diesen Beschluss in Kenntnis.

Erlässt die ESMA einen endgültigen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.

Artikel 6

Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern

(1)   Abweichend von Artikel 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA gemäß Artikel 25l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse zur Verhängung von Zwangsgeldern erlässt, ohne zuerst die Person anzuhören, die Gegenstand des Verfahrens ist.

(2)   Im Interimsbeschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

Sobald die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 25k Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Interimsbeschluss zur Verhängung eines Zwangsgeldes mehr erlassen werden.

Die ESMA setzt die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, unverzüglich über den Interimsbeschluss in Kenntnis und legt eine Frist fest, innerhalb deren diese Person schriftliche Eingaben vorlegen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

Die ESMA gewährt der Person, die Gegenstand eines Verfahrens ist, bei entsprechender Aufforderung Akteneinsicht.

Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(3)   Gelangt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der dem Verfahren unterliegenden Person zu der Auffassung, dass die Gründe für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Erlass des Interimsbeschlusses vorlagen, erlässt die ESMA einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Zwangsgeldern im Einklang mit Artikel 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die ESMA setzt die Person, die dem Verfahren unterliegt, unverzüglich über diesen Beschluss in Kenntnis.

Erlässt die ESMA einen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.

Artikel 7

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Die ESMA gewährt Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, auf Ersuchen Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.

Artikel 8

Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen

(1)   Die der ESMA zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen Drittstaaten-CCPs und verbundene Dritte, an die die Drittstaaten-CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist gleichwohl an dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes, der in Anhang III die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelistet ist, gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung der Person, die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt, gemeldet wird.

(4)   Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von Neuem beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 25n der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.

Artikel 9

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 25j und 25k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach acht Jahren.

(2)   Der Achtjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Person, die dem Verfahren unterworfen ist, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden Behörde eines Drittstaats.

(4)   Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von Neuem beginnt.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, bis

a)

eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 25n der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.

Artikel 10

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt der Rechnungsführer der ESMA sicher, dass diese auf verschiedene Konten bzw. Unterkonten überwiesen werden. Gezahlte Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Abschluss möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufenen Zinsen an die Europäische Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.

Artikel 11

Berechnung der Fristen, Daten und Termine

Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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