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Document 32021L2261

Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/72/2021/REV/1

ABl. L 455 vom 20.12.2021, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/2261/oj

20.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 455/15


RICHTLINIE (EU) 2021/2261 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2021

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen zu den wesentlichen Merkmalen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellen, die Anlegern angeboten werden („wesentliche Informationen für den Anleger“), damit die Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des ihnen angebotenen OGAW zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Hersteller von verpackten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, um es diesen Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken des PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.

(3)

Auch OGAW gelten als PRIIP, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 der genannten Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden: „Übergangsregelung“).

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (5) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt und das Standardformat des Basisinformationsblatts, die Methodik für die Darstellung des Risikos und der Rendite und die Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen im Basisinformationsblatt und die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger.

(5)

Am 7. September 2021 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung angenommen. Der Geltungsbeginn jener Delegierten Verordnung ist der 1. Juli 2022, allerdings ist es wichtig, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, den Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, um die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(7)

Mit den wesentlichen Informationen für den Anleger und den Basisinformationsblättern werden im Wesentlichen dieselben Informationsanforderungen erfüllt. Daher ist es erforderlich sicherzustellen, dass Kleinanleger in PRIIP, die am Erwerb von OGAW-Anteilen interessiert sind, ab dem 1. Januar 2023 nicht für ein und dasselbe Finanzprodukt beide Dokumente erhalten. Deshalb sollte festgelegt werden, dass das Basisinformationsblatt als Dokument anzusehen ist, das den geltenden Anforderungen für die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt. Darüber hinaus sollten Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften für Anleger, bei denen es sich nicht um Kleinanleger handelt, weiterhin wesentliche Informationen für den Anleger gemäß der Richtlinie 2009/65/EG abfassen, es sei denn, sie beschließen, ein „Basisinformationsblatt“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. In diesen Fällen sollten Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von den zuständigen Behörden nicht zur Bereitstellung der wesentlichen Informationen für den Anleger verpflichtet werden, und nur das Basisinformationsblatt sollte diesen Anlegern bereitgestellt werden.

(8)

Die Richtlinie 2009/65/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In die Richtlinie 2009/65/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 82a

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, eine Verwaltungsgesellschaft ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das die für Basisinformationsblätter geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfüllt, dieses Basisinformationsblatt von den zuständigen Behörden als Dokument angesehen wird, das den in den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger genügt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden von einer Investmentgesellschaft oder, für einen von ihr verwalteten Investmentfonds, einer Verwaltungsgesellschaft nicht verlangen, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 78 bis 82 und Artikel 94 dieser Richtlinie zu erstellen, wenn sie ein Basisinformationsblatt abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, das den Anforderungen an Basisinformationsblätter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2021.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


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