EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D1249

Beschluss (EU) 2021/1249 des Rates vom 26. Juli 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)

ST/10506/2021/INIT

ABl. L 272 vom 30.7.2021, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1249/oj

30.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/67


BESCHLUSS (EU) 2021/1249 DES RATES

vom 26. Juli 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) im Anhang des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit eine solche erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 fortgesetzt werden kann.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten im Anhang des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Siehe Dokument ST 10507/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


Top