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Document 32020D1791

Beschluss (EU) 2020/1791 des Rates vom 16. November 2020 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

ABl. L 402 vom 1.12.2020, p. 7–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1791/oj

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/7


BESCHLUSS (EU) 2020/1791 DES RATES

vom 16. November 2020

zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 189/2014/EU (2) des Rates wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten und im französischen Mutterland verkauften „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der in der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegte Mindestverbrauchsteuersatz, jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten darf. Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt nur für ein Jahreskontingent von 144 000 Hektolitern reinen Alkohols. Diese Ermächtigung endet am 31. Dezember 2020.

(2)

Am 18. Oktober 2019 ersuchten die französischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die in dem Beschluss Nr. 189/2014/EU festgelegte Frist für die Ermächtigung mit einer höheren Quote um einen Zeitraum von weiteren sieben Jahren vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert wird.

(3)

Da der lokale Markt selbst nur begrenzte Absatzmöglichkeiten bietet, können die Brennereien in den vier von dieser Ermächtigung betroffenen Gebieten in äußerster Randlage ihre Tätigkeiten nur dann ausbauen, wenn sie einen ausreichenden Zugang zum Markt im französischen Mutterland haben, wo sie den größten Teil ihres Rums (über 65 %) absetzen. Die schwierige Wettbewerbsposition für den „traditionellen“ Rum auf dem Unionsmarkt ist auf zwei Parameter zurückzuführen: höhere Produktionskosten und höhere Steuern je Flasche, da der „traditionelle“ Rum in der Regel mit einem höheren Alkoholgehalt und in größeren Flaschen vermarktet wird.

(4)

Die Herstellungskosten der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Wertschöpfungskette sind in den vier Gebieten in äußerster Randlage höher als in anderen Regionen der Welt. Insbesondere die Abgelegenheit, die schwierige Topografie und das Klima dieser vier Gebiete in äußerster Randlage wirken sich in erheblichem Maße auf die Kosten für die Rohstoffe und die Produktion aus. Darüber hinaus sind die Arbeitskosten höher als in den Nachbarländern, da die französischen Sozialvorschriften in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion gelten. Diese Gebiete in äußerster Randlage unterliegen außerdem den Umwelt- und Sicherheitsnormen der Union, was mit bedeutenden Investitionen und Kosten verbunden ist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Produktivität stehen, auch wenn ein Teil dieser Investitionen aus den Strukturfonds der Union kofinanziert wird. Die Brennereien dieser Gebiete in äußerster Randlage sind zudem kleiner als die Brennereien internationaler Konzerne. Dadurch ergeben sich höhere Herstellungskosten je Produktionseinheit.

(5)

Im französischen Mutterland vertriebener „traditioneller“ Rum wird typischerweise in größeren Flaschen (36 % des Rums wird in 1-Liter-Flaschen verkauft) und mit einem höheren Alkoholgehalt (40° bis 59°) als konkurrierende, auf Rum basierende Produkte verkauft, die normalerweise in Flaschen zu 0,7 Liter und mit einem Alkoholgehalt von 37,5° vermarktet werden. Der höhere Alkoholgehalt zieht wiederum höhere Verbrauchsteuern, eine höhere Abgabe „cotisation sur les boissons alcooliques“ (auch „vignette sécurité sociale“) (VSS) und zusätzlich eine höhere Mehrwertsteuer je Liter verkauften Rums nach sich. So bleibt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz, der nicht mehr als 50 % unter der normalen nationalen Verbrauchsteuer auf Alkohol liegt, verhältnismäßig zu den kumulativen Mehrkosten aufgrund der höheren Produktionskosten und der höheren Verbrauchsteuern, VSS und Mehrwertsteuer.

(6)

Die zusätzlichen Kosten, die sich aus der jahrzehntelangen Vermarktungspraxis ergeben, „traditionellen“ Rum mit einem höheren Alkoholgehalt zu verkaufen, der wiederum höhere Steuern nach sich zieht, sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.

(7)

Der zu genehmigende Steuervorteil sowohl für die harmonisierten Verbrauchsteuern als auch für die VSS muss verhältnismäßig bleiben, um die Aushöhlung der Integrität und der Kohärenz der Rechtsordnung der Union zu verhindern, zu der der Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt und der staatlichen Beihilfepolitik gehören.

(8)

Der Steuervorteil hat sich bisher nicht auf den Binnenmarkt ausgewirkt, da der Marktanteil von „traditionellem“ Rum in den letzten Jahren aufgrund des zunehmenden Verbrauchs alkoholischer Getränke auf Rumbasis um 11 % zurückgegangen ist.

(9)

Um die wirtschaftliche Entwicklung der französischen Gebiete in äußerster Randlage nicht erheblich zu behindern und um die Erhaltung der Zuckerrohr-Zucker-Rum-Industrie und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den französischen Gebieten in äußerster Randlage zu gewährleisten, ist es erforderlich, das in dem Beschluss Nr. 189/2014/EU festgelegte jährliche Kontingent der Ermächtigung zu verlängern und zu erhöhen.

(10)

Um sicherzustellen, dass dieser Beschluss den Binnenmarkt nicht beeinträchtigt, sollten die für die Maßnahme in Betracht kommenden Höchstmengen an Rum mit Ursprung in den französischen überseeischen Departements auf 153 000 Hektoliter reinen Alkohols pro Jahr festgesetzt werden.

(11)

Da der Steuervorteil nicht über das zum Ausgleich der Zusatzkosten erforderliche Maß hinausgeht, die anfallenden Beträge geringfügig sind und der Steuervorteil sich auf den Verbrauch im französischen Mutterland beschränkt, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.

(12)

Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Frankreich der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(13)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlandes weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bis zum 24. Mai 2021 und für Rum im Sinne von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ab dem 25. Mai 2021, hergestellt in Guadeloupe, Französisch‐Guayana, Martinique und Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr, mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro Hektoliter reinen Alkohols und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 %.

Artikel 3

(1)   Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 , die für Rum gemäß Artikel 2 gelten, sind auf ein Jahreskontingent von 153 000 Hektolitern reinen Alkohols begrenzt.

(2)   Die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses können jeweils niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, dürfen jedoch den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol bzw. den vollen Abgabensatz der VSS für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(3)   Der gemäß Absatz 2 genehmigte kumulierte Steuervorteil darf 50 % des gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatzes für Alkohol nicht überschreiten.

Artikel 4

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermittelt Frankreich der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang festgelegten Informationen enthalten.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).


ANHANG

IN DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.   

Geschätzte Mehrkosten. Angaben sind für jede Art von Rum („agricole rum“ und „sucrerie rum“) zu machen, für die der ermäßigte Satz der betreffenden indirekten Steuern gilt. Die französischen Behörden haben in Tabelle 1 mindestens die nachstehenden Angaben zu machen, sofern diese verfügbar sind. Die Angaben in der Tabelle 1 müssen ausreichen, um die Mehrkosten zu bewerten, die den Erzeugern in den französischen Gebieten in äußerster Randlage entstehen.

Tabelle 1

 

Guadeloupe (EUR)

Französisch-Guayana (EUR)

Martinique (EUR)

Réunion (EUR)

Anmerkungen (3)

Preis für Zuckerrohr (je 100 kg)

 

 

 

 

 

Preis für Melasse (je 100 kg)

 

 

 

 

 

Frachtkosten (je kg)

 

 

 

 

 

Arbeitskräfte (je hl r. A. (1))

 

 

 

 

 

Sonstige Inputs (je hl r. A. (1))

 

 

 

 

 

Abschreibungskosten

 

 

 

 

 

Befolgungskosten

 

 

 

 

 

Sonstige Kosten (2)

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 1:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

(2)

Machen Sie Angaben zu den Kosten für Wasser, Energie und Abfallentsorgung sowie zu anderen relevanten Kosten.

(3)

Machen Sie Angaben zu allen Spezifikationen und Klarstellungen, die den Berechnungsmethoden zugrunde liegen.

2.   

Sonstige Zuschüsse. Die französischen Behörden haben die Tabelle 2 auszufüllen und alle sonstigen Beihilfen und Stützungsmaßnahmen anzugeben, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status als Gebiet in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

Tabelle 2

Beihilfe-/Stützungsmaßnahme (1)

Zeitraum (2)

Zielsektor (3)

Haushaltsmittel in EUR (4)

Jährliche Ausgaben, in EUR (2019-2024) (5)

Anteil der Haushaltsmittel, der auf den Ausgleich der Mehrkosten entfällt (6)

Geschätzte Zahl der begünstigten Unternehmen (7)

Anmerkungen (8)

[Liste]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 2:

(1)

Machen Sie Angaben zur Bezeichnung und Art der Maßnahme (Programm, Nummer der staatlichen Beihilfe usw.).

(2)

Machen Sie Angaben dazu, auf welche Jahre sich die Maßnahme erstreckt.

(3)

Machen Sie nur Angaben zu sektorbezogenen Maßnahmen.

(4)

Machen Sie Angaben zum Gesamtbudget für die Maßnahme und zu den Finanzierungsquellen.

(5)

Machen Sie Angaben zu den tatsächlichen Ausgaben für jedes Jahr im Überwachungszeitraum (2019-2024), sofern verfügbar.

(6)

Geben Sie eine ungefähre Schätzung in % des Gesamtbudgets an.

(7)

Geben Sie, soweit möglich, eine ungefähre Schätzung an.

(8)

Etwaige Anmerkungen und Klarstellungen.

3.   

Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die französischen Behörden haben in Tabelle 3 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten unterschiedlichen Besteuerung nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 3

 

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Entgangene Steuereinnahmen

 

 

 

 

 

 

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die französischen Behörden haben die Tabelle 4 auszufüllen und alle Informationen anzugeben, welche die Auswirkungen des ermäßigten Satzes der betreffenden indirekten Steuern auf die sozioökonomische Entwicklung der französischen Gebiete in äußerster Randlage belegen. Die in der Tabelle geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung des Rumsektors im Vergleich zur Gesamtleistung der regionalen Wirtschaft. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu der sozioökonomischen Gesamtleistung der französischen Gebiete in äußerster Randlage aufzunehmen.

Tabelle 4

Jahr (1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Anmerkungen (2)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

Im Rumsektor

 

 

 

 

 

 

 

Im Sektor Zuckerrohr-Zucker-Rum

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigung in örtlichen Brennereien

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigung im Sektor Zuckerrohr-Zucker-Rum

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitslosenquote

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der aktiven Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Rumerzeuger (einschließlich KMU)

 

 

 

 

 

 

 

Zuckerrohranbaufläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — französisches Mutterland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Regionen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Touristen — Regionen

 

 

 

 

 

 

 

Zahl der Touristen — Brennereien

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 4:

(1)

Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(2)

Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

5.   

Spezifikationen der Regelung. Die französischen Behörden haben Tabelle 5 für jede Art von Rum („rhum agricole“ und „rhum de sucrerie“) und für je nach Region (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion) auszufüllen. Sollten einige Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zu den Spezifikationen der Regelung einzufügen.

Tabelle 5

Menge (in hl r. A. (1))

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Rumproduktion

 

 

 

 

 

 

Herstellung traditionellen Rums

 

 

 

 

 

 

Rumverkäufe vor Ort

 

 

 

 

 

 

In das französische Mutterland versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In das französische Mutterland versandter traditioneller Rum

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Ausnahmeregelung versandter traditioneller Rum

 

 

 

 

 

 

In andere Mitgliedstaaten versandte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

In Drittländer ausgeführte Rumerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

Rum als Prozentsatz der Gesamtausfuhren der Überseegebiete (%)

 

 

 

 

 

 

Anteil des französischen traditionellen Rums am französischen Markt für Rum im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Wachstumsrate des Rummarkts im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Wachstumsrate des Spirituosenmarkts im französischen Mutterland (%)

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Tabelle 5:

(1)

Hektoliter reinen Alkohols.

6.   

Unregelmäßigkeiten. Die französischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zur Hinterziehung der betreffenden indirekten Steuern und zum Schmuggel der betreffenden alkoholischen Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung zu machen. Sie legen detaillierte Informationen vor, darunter zumindest Informationen über die Art des Falls, den betreffenden Wert und den betreffenden Zeitraum.

 

7.   

Beschwerden. Die französischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Sonderregelung eingegangen sind.

 


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