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Document 32016D1176

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1176 der Kommission vom 18. Juli 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

    C/2016/4569

    ABl. L 193 vom 19.7.2016, p. 115–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1176/oj

    19.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 193/115


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1176 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2016

    zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates (2) gegenüber bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Thailand Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

    (2)

    Am 25. November 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand in die Union auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (3)

    Die Kommission leitete die Überprüfung betreffend die VR China auf einen Antrag vom 2. März 2015 betreffend die Einfuhren aus der VR China ein, der von Metpro Limited (im Folgenden „Antragsteller“), einem Einführer bestimmter Arten von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen aus der VR China, gestellt wurde. Der Antragsteller beantragte die Überprüfung, um festzustellen, ob Verschluss- und Verbindungsstücke für die Kabelverlegung (Bogen, Winkel und T-Stücke) mit einem metrischen Normgewinde mit einer Steigung von 1,5 mm nach „ISO Metric Form BS3643“ (im Folgenden „möglicherweise auszunehmende Ware“) von der Warendefinition der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 ausgenommen werden sollten. Da die Maßnahmen auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand gelten, hat die Kommission von Amts wegen beschlossen, die Überprüfung auch für Einfuhren mit Ursprung in Thailand einzuleiten. Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen.

    (4)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie bei der Überprüfung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und Thailand sowie die Behörden in der VR China und Thailand, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie einen Verband über die Einleitung der Überprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

    (5)

    Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

    2.   RÜCKNAHME DES ÜBERPRÜFUNGSANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (6)

    Mit seinem Schreiben an die Kommission vom 5. April 2016 zog der Antragsteller seinen Überprüfungsantrag zurück.

    (7)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Überprüfung eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (8)

    Nach Auffassung der Kommission sollte die Überprüfung betreffend die VR China eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (9)

    Im Falle Thailands stellte keines der kontaktierten der Kommission bekannten Unternehmen und keine der thailändischen Behörden für die Untersuchung betreffend die möglicherweise auszunehmende Ware verwertbare Informationen zur Verfügung, die die Durchführung der Überprüfung ermöglichen würden. Keiner der kontaktierten der Kommission bekannten Einführer meldete Einfuhren der möglicherweise auszunehmenden Ware aus Thailand. Die Untersuchung ergab keine anderen wichtigen Informationen, die die Grundlage für die Durchführung einer die Warendefinition betreffenden Überprüfung bilden würden.

    (10)

    Da der Antragsteller seinen Antrag betreffend die VR China zurückgezogen hat und im Falle Thailands keine weiteren relevanten Informationen vorliegen, sollte die Überprüfung Thailand betreffend von Amts wegen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden.

    (11)

    Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der vorgegebenen Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

    (12)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der VR China und in Thailand eingestellt werden sollte.

    (13)

    Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, ohne Abdeckung, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307191010) eingereiht werden, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 18. Juli 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1).

    (3)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand (ABl. C 392 vom 25.11.2015, S. 14) und Berichtigung der Bekanntmachung der Einleitung (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 27).


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