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Document 32016D0803
Council Decision (EU) 2016/803 of 7 May 2015 on the signing, on behalf of the Union and its Member States, and provisional application of a Protocol amending the Euro-Mediterranean Aviation Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the Hashemite Kingdom of Jordan, of the other part, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Croatia
Beschluss (EU) 2016/803 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung des Protokolls
Beschluss (EU) 2016/803 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung des Protokolls
ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 79–80
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/803/oj
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/79 |
BESCHLUSS (EU) 2016/803 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung des Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 24. April 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (2) bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
In Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L 334 vom 6.12.2012, S. 3 veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem das Protokoll vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.