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Document 32015R0416

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission vom 12. März 2015 zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 68 vom 13.3.2015, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/416/oj

    13.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/416 DER KOMMISSION

    vom 12. März 2015

    zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Vereinigte Königreich erhielt am 29. März 2012 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Dinotefuran in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden — gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie.

    (2)

    Dinotefuran war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt erhältlich.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich legte der Europäischen Chemikalienagentur am 15. Oktober 2013 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht mit Empfehlungen vor.

    (4)

    Der Ausschuss für Biozidprodukte der Europäischen Chemikalienagentur gab am17. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde ein Gutachten ab.

    (5)

    Nach diesem Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 18 verwendete und Dinotefuran enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung erfüllt sind.

    (6)

    Aus dem Gutachten geht außerdem hervor, dass die Eigenschaften von Dinotefuran den Wirkstoff entsprechend den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu einem sehr persistenten (very persistent, vP) und toxischen (T) Stoff machen. Daher sollte Dinotefuran für die Zwecke der Zulassung von Produkten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 als zu ersetzender Wirkstoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung angesehen werden.

    (7)

    Daher ist es angezeigt, Dinotefuran vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

    (8)

    Da in den Bewertungen nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollten die Genehmigungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen.

    (9)

    Da die Bedingungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt sind, sollten die Bestimmungen der Verordnung Anwendung finden. Dinotefuran sollte gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren genehmigt werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dinotefuran wird vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. März 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


    ANHANG

    Gebräuchliche Bezeichnung

    IUPAC-Bezeichnung

    Kennnummern

    Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

    Datum der Genehmigung

    Genehmigung befristet bis

    Produktart

    Besondere Bedingungen (2)

    Dinotefuran

    IUPAC-Bezeichnung:

    (RS) — 1-methyl-2-nitro-3-(Tetrahydro-3-furylmethyl-)guanidin

    EG-Nr.: Nicht verfügbar

    CAS-Nr.: 165252-70-0

    991 g/kg

    1. Juni 2015

    31. Mai 2022

    18

    Dinotefuran gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

    Die Zulassungen von Biozidprodukten sind an folgende Bedingungen geknüpft:

    Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.


    (1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

    (2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm.


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