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Document 32014R0626

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 174 vom 13.6.2014, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/626/oj

13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 626/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden: „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Es bestehen unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Einreihung (gemäß den Positionen 2207 und 3824 der KN) von Mischungen, die Ethylalkohol enthalten, der als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet wird.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Anwendungsbereich der KN-Unterposition 2207 20 in Bezug auf vergällten Ethylalkohol zu präzisieren.

(4)

Die KN-Unterposition 2207 20 sollte Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr umfassen, insbesondere auf Ethylalkohol basierende Mischungen für die Herstellung von Kraftstoff für Kraftfahrzeuge, der durch die Zugabe bestimmter Stoffe zum Ethylalkohol vergällt wird, damit er unumkehrbar für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.

(5)

Die vom Europäischen Komitee für Normung am 24. Dezember 2010 angenommene europäische Norm EN 15376 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge — Ethanol zur Verwendung als Blendkomponente in Ottokraftstoff — Anforderungen und Prüfverfahren“ trägt mit freiwilligen technischen Standards zur Förderung des freien Warenverkehrs und zur Vollendung des Binnenmarktes zu den Zielen der Europäischen Union bei. Sie enthält in Nummer 4.3 eine Liste der empfohlenen Vergällungsmittel, die keine schädlichen Auswirkungen auf Fahrzeugsysteme haben. Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe sind: Ottokraftstoff nach EN 228, tert-Butyletylether (ETBE), tert-Butylmethylether (MTBE), 2-Metylpropan-2-ol (TBA), 2-Methylpropan-1-ol (Isobutanol) und Propan-2-ol (Isopropanol). Eines oder mehrere dieser Vergällungsmittel können in der Mischung verwendet werden, mit Ausnahme von Isobutanol und Isopropanol, die sich leicht von der Mischung trennen lassen. Daher müssen sie stets in Verbindung mit einem anderen Vergällungsmittel verwendet werden.

(6)

Eine neue Zusätzliche Anmerkung soll daher in Teil II Kapitel 22 der KN eingefügt werden, um dessen einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 12 eingefügt:

„12.

Zur Unterposition 2207 20 gehören Mischungen aus Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 50 % vol oder mehr, die als Ausgangsstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet und mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe vergällt werden:

a)

Ottokraftstoff nach EN 228;

b)

tert-Butylethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE);

c)

tert-Butylmethylether (Methyl-tert-butylether, MTBE);

d)

2-Metylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol, tert-Butanol, TBA);

e)

2-Methylpropan-1-ol (2-Methyl-1-propanol, Isobutanol);

f)

Propan-2-ol (Isoprophylalkohol, 2-Propanol, Isopropanol).

Die Vergällungsmittel nach den Buchstaben e und f des ersten Absatzes müssen in Kombination mit mindestens einem der Vergällungsmittel nach den Buchstaben a bis d des ersten Absatzes eingesetzt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


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