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Document 32014O0054

    Leitlinie (EU) 2015/426 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)

    ABl. L 68 vom 13.3.2015, p. 69–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016O0034

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/426/oj

    13.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/69


    LEITLINIE (EU) 2015/426 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 15. Dezember 2014

    zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

    gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Leitlinie EZB/2010/20 (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken fest.

    (2)

    Es besteht die Notwendigkeit zu einer weiteren Klärung der Bewertungsmethode der für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere.

    (3)

    Technische Klarstellungen sind gemäß Beschluss EZB/2014/40 (2) und Beschluss EZB/2014/45 (3) in die Leitlinie EZB/2010/20 aufzunehmen.

    (4)

    Ebenso sind einige zusätzliche technische Änderungen der Leitlinie EZB/2010/20 erforderlich.

    (5)

    Die Leitlinie EZB/2010/20 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Bewertungsvorschriften

    (1)   Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.

    (2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.

    (3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer, während eingebettete Optionen nicht zur Bewertung ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.

    (4)   Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind.

    (5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:

    a)

    wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird;

    b)

    wenn die Wertpapiere einen Monat vor dem Fälligkeitstag veräußert werden;

    c)

    unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten.“

    2.

    Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.“

    3.

    Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.“

    4.

    Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste in den Folgejahren amortisiert werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Amortisierung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.“

    ;

    c)

    der folgende Absatz 5 wird eingefügt:

    „(5)   Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt:

    a)

    Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleiben diese Wertpapiere unverändert in der Bilanz.

    b)

    Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und beeinträchtigen die Währungsposition.

    c)

    Die Komponente der aufgelaufenen Zinsen wird vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.“

    5.

    Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht mittels nicht realisierter Gewinne reversiert. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste in einer Optionsgattung werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Optionen verrechnet.“

    6.

    In Anhang II wird folgende Definition eingefügt:

    „—    Zentrale Gegenpartei (ZGP) : eine juristische Person, die bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert.“

    7.

    Anhang III Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

    „2.2.

    Der Zinslauf und die Amortisierung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum vertraglichen Fälligkeitstag berechnet und gebucht.“

    8.

    Der Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    (1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

    (2)   Die Zentralbanken des Eurosystems halten die vorliegende Leitlinie ab dem 31. Dezember 2014 ein.

    Artikel 3

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).

    (2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

    (3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


    ANHANG

    „ANHANG IV

    GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

    AKTIVA

    Bilanzposition (2)

    Inhalt der Bilanzposition

    Bewertungsprinzip

    Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3)

    1

    1

    Gold und Goldforderungen

    Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

    Marktwert

    Verpflichtend

    2

    2

    Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

     

     

    2.1

    2.1

    Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF)

    a)

    Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

    Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

    a)

    Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    b)

    SZR

    Bestände an SZR (brutto)

    b)

    SZR

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    c)

    Sonstige Forderungen

    Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

    c)

    Sonstige Forderungen

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    2.2

    2.2

    Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

    a)

    Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

    a)

    Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    b)

    Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    b)

    i)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis und aktueller Währungskurs

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    ii)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iii)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iv)

    Marktgängige Aktieninstrumente

    Marktpreis und aktueller Währungskurs

    Verpflichtend

    c)

    Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    c)

    Auslandskredite

    Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    d)

    Sonstige Auslandsaktiva

    Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    d)

    Sonstige Auslandsaktiva

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    3

    3

    Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet

    a)

    Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Aktieninstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

    a)

    i)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis und aktueller Währungskurs

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    ii)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iii)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iv)

    Marktgängige Aktieninstrumente

    Marktpreis und aktueller Währungskurs

    Verpflichtend

    b)

    Sonstige Forderungen an Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

    b)

    Sonstige Forderungen

    Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    4

    4

    Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

     

     

     

    4.1

    4.1

    Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

    a)

    Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

    a)

    Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Nennwert

    Verpflichtend

    b)

    Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Aktieninstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    b)

    i)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    ii)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iii)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iv)

    Marktgängige Aktieninstrumente

    Marktpreis

    Verpflichtend

    c)

    Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    c)

    Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Einlagen zum Nennwert

    Verpflichtend

    d)

    Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

    Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

    d)

    i)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    ii)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    iii)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    4.2

    4.2

    Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

    Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

    Nennwert

    Verpflichtend

    5

    5

    Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

    Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (4) aufgeführt sind.

     

     

    5.1

    5.1

    Hauptrefinanzierungsgeschäfte

    Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    5.2

    5.2

    Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

    Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    5.3

    5.3

    Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

    Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    5.4

    5.4

    Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

    Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    5.5

    5.5

    Spitzenrefinanzierungsfazilität

    Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    5.6

    5.6

    Forderungen aus Margenausgleich

    Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

    Nennwert oder Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    6

    6

    Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

    Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

    Nennwert oder Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    7

    7

    Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

     

     

     

    7.1

    7.1

    Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

    Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

    a)

    Marktgängige Wertpapiere

    In Abhängigkeit vom geldpolitischen Erwägungen verbucht:

    i)

    Marktpreis

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    ii)

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b) ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    b)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

    Verpflichtend

    7.2

    7.2

    Sonstige Wertpapiere

    Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente

    a)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    b)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    c)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    d)

    Marktgängige Aktieninstrumente

    Marktpreis

    Verpflichtend

    8

    8

    Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte

    Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

    Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    9

    Intra-Eurosystem-Forderungen+)

     

     

     

    9.1

    Beteiligung an der EZB+)

    Nur NZB-Bilanzposition

    Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

    Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    9.2

    Forderungen aus der Übertragung von Währungs-reserven+)

    Nur NZB-Bilanzposition

    Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

    Nennwert

    Verpflichtend

    9.3

    Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+)

    Nur NZB-Bilanzposition

    Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

    Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    9.4

    Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*)

    Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 (5)

    Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

    Nennwert

    Verpflichtend

    9.5

    Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+)

    Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

     

     

    a)

    Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

    a)

    Nennwert

    Verpflichtend

    b)

    Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

    b)

    Nennwert

    Verpflichtend

    c)

    Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (*)

    c)

    Nennwert

    Verpflichtend

    9

    10

    Schwebende Verrechnungen

    Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

    Nennwert

    Verpflichtend

    9

    11

    Sonstige Aktiva

     

     

     

    9

    11.1

    Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

    Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

    Nennwert

    Verpflichtend

    9

    11.2

    Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

    Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

    Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

    Empfohlen

     

    Abschreibungsdauer:

    EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge 4 Jahre

    Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

    Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

    Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

     

    9

    11.3

    Sonstige Finanzanlagen

    Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien

    Wertpapiere, einschließlich Aktien, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

    Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

    a)

    Marktgängige Aktieninstrumente

    Marktpreis

    Empfohlen

    b)

    Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Aktieninstrumente

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Empfohlen

    c)

    Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

    Substanzwert

    Empfohlen

    d)

    Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

    Marktpreis

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Empfohlen

    e)

    Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Empfohlen

    f)

    Nicht marktgängige Wertpapiere

    Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

    Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

    Empfohlen

    g)

    Bankguthaben und Kredite

    Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

    Empfohlen

    9

    11.4

    Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

    Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

    Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    9

    11.5

    Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

    Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

    Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    9

    11.6

    Sonstiges

    Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen.

    Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

    Nennwert oder Anschaffungskosten

    Empfohlen

    Neubewertungszwischen konten

    Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

    Marktwert

    Verpflichtend

    Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

    Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

    Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

    Verpflichtend

    Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

    Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

    Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

    Verpflichtend

    -

    12

    Bilanzverlust

     

    Nennwert

    Verpflichtend


    PASSIVA

    Bilanzposition  (6)

    Inhalt der Bilanzposition

    Bewertungsprinzip

    Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht  (7)

    1

    1

    Banknotenumlauf  (**)

    a)

    Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 und dem Beschluss EZB/2010/29

    a)

    Nennwert

    Verpflichtend

    b)

    Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

    b)

    Nennwert

    Verpflichtend

    2

    2

    Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

    Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14

     

     

    2.1

    2.1

    Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

    Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben.

    Nennwert

    Verpflichtend

    2.2

    2.2

    Einlagefazilität

    Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

    Nennwert

    Verpflichtend

    2.3

    2.3

    Termineinlagen

    Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

    Nennwert

    Verpflichtend

    2.4

    2.4

    Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

    Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    2.5

    2.5

    Einlagen aus Margenausgleich

    Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

    Nennwert

    Verpflichtend

    3

    3

    Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

    Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    4

    4

    Begebene Schuldverschreibungen

    Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

    Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

    Anschaffungskosten

    Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

    Verpflichtend

    5

    5

    Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

     

     

     

    5.1

    5.1

    Öffentliche Haushalte

    Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

    Nennwert

    Verpflichtend

    5.2

    5.2

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen

    Nennwert

    Verpflichtend

    6

    6

    Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

    Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

    Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    7

    7

    Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

    Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    8

    8

    Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

     

     

     

    8.1

    8.1

    Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

    Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    8.2

    8.2

    Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

    Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    9

    9

    Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

    Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

    Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktkurs

    Verpflichtend

    10

    Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+)

     

     

     

    10.1

    Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+)

    Nur EZB-Bilanzposition in Euro

    Nennwert

    Verpflichtend

    10.2

    Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+)

    Nur NZB-Bilanzposition

    Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

    Anschaffungskosten

    Verpflichtend

    10.3

    Nettoverbindlich-keiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (**)

    Nur NZB-Bilanzposition.

    Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23

    Nennwert

    Verpflichtend

    10.4

    Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+)

    Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

     

     

    a)

    Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.5 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

    a)

    Nennwert

    Verpflichtend

    b)

    Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

    b)

    Nennwert

    Verpflichtend

    c)

    Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (**)

    c)

    Nennwert

    Verpflichtend

    10

    11

    Schwebende Verrechnungen

    Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

    Nennwert

    Verpflichtend

    10

    12

    Sonstige Passiva

     

     

     

    10

    12.1

    Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

    Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

    Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    10

    12.2

    Passive Rechnungsabgrenzungsposten

    Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

    Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs.

    Verpflichtend

    10

    12.3

    Sonstiges

    Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition ‚Rückstellungen‘ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

    Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

    Empfohlen

    Goldeinlagen von Kunden

    Marktwert

    Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

    10

    13

    Rückstellungen

    a)

    Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 ‚Sonstige Verbindlichkeiten/Sonstiges‘ ausgewiesen sind.

    Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

    a)

    Anschaffungskosten/Nennwert

    Empfohlen

    b)

    Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

    b)

    Nennwert (im Verhältnis zu dem Kapitalzeichnungsschlüssel der EZB auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

    Verpflichtend

    11

    14

    Ausgleichsposten aus Neubewertung

    Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR.

    Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

    Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

    Verpflichtend

    12

    15

    Kapital und Rücklagen

     

     

     

    12

    15.1

    Kapital

    Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

    Nennwert

    Verpflichtend

    12

    15.2

    Rücklagen

    Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne

    Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

    Nennwert

    Verpflichtend

    10

    16

    Bilanzgewinn

     

    Nennwert

    Verpflichtend


    (*)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

    (1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

    (2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

    (3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

    (4)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABI. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

    (5)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

    (**)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

    (6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

    (7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“


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