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Document 32014O0054
Guideline (EU) 2015/426 of the European Central Bank of 15 December 2014 amending Guideline ECB/2010/20 on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks (ECB/2014/54)
Leitlinie (EU) 2015/426 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)
Leitlinie (EU) 2015/426 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)
ABl. L 68 vom 13.3.2015, p. 69–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016O0034
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Anhang IV | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 22 .6 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 19.3 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Zusatz | Artikel 19.5 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Vervollständigung | Anhang II | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 19.4 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Anhang III PT 2.2 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 13.2 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 7 | 31/12/2014 | |
Modifies | 32010O0020 | Ersetzung | Artikel 15.2 | 31/12/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32016O0034 | 31/12/2016 |
13.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/69 |
LEITLINIE (EU) 2015/426 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Dezember 2014
zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2014/54)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken fest. |
(2) |
Es besteht die Notwendigkeit zu einer weiteren Klärung der Bewertungsmethode der für geldpolitische Zwecke gehaltenen Wertpapiere. |
(3) |
Technische Klarstellungen sind gemäß Beschluss EZB/2014/40 (2) und Beschluss EZB/2014/45 (3) in die Leitlinie EZB/2010/20 aufzunehmen. |
(4) |
Ebenso sind einige zusätzliche technische Änderungen der Leitlinie EZB/2010/20 erforderlich. |
(5) |
Die Leitlinie EZB/2010/20 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2010/20 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Bewertungsvorschriften (1) Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen. (2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden. (3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer, während eingebettete Optionen nicht zur Bewertung ausgenommen werden. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Sonstiges‘ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt. (4) Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zu reversieren. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionskursen und -preisen auszuweisen sind. (5) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere und für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
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2. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und über die Restlaufzeit der Wertpapiere, entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite, amortisiert. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zur Abschreibung zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt.“ |
3. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.“ |
4. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mit Ausnahme von in Wertpapiere eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Verluste werden in den Folgeperioden nicht mittels nicht realisierter Gewinne reversiert. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste in einer Optionsgattung werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne aus anderen Optionen verrechnet.“ |
6. |
In Anhang II wird folgende Definition eingefügt: „— Zentrale Gegenpartei (ZGP) : eine juristische Person, die bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert.“ |
7. |
Anhang III Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
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8. |
Der Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie. |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems halten die vorliegende Leitlinie ab dem 31. Dezember 2014 ein.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).
(2) Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).
(3) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).
ANHANG
„ANHANG IV
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ (1)
AKTIVA
Bilanzposition (2) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (3) |
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1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
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2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
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2.1 |
2.1 |
Forderungen an den Internationalen Währungsfonds (IWF) |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
|||||||||||
3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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4 |
4 |
Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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||||||||
4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
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|
Verpflichtend |
||||||||
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||
5 |
5 |
Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (4) aufgeführt sind. |
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5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
5.6 |
5.6 |
Forderungen aus Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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||||||||
7.1 |
7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
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Verpflichtend |
||||||||
|
Verpflichtend |
||||||||||||
7.2 |
7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente |
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Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
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Verpflichtend |
||||||||||||
|
Verpflichtend |
||||||||||||
8 |
8 |
Forderungen in Euro an öffentliche Haushalte |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
— |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen+) |
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||||||||
— |
9.1 |
Beteiligung an der EZB+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
— |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungs-reserven+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro an die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||
— |
9.3 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+) |
Nur NZB-Bilanzposition Intra-Eurosystem-Forderungen gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||
— |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+), (*) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 (5) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||
— |
9.5 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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|
Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||
9 |
11 |
Sonstige Aktiva |
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|
||||||||
9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||
9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung |
Empfohlen |
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|
Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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|||||||||||
9 |
11.3 |
Sonstige Finanzanlagen |
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|
Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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|
Empfohlen |
||||||||||||
|
Empfohlen |
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9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||
9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird) |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||||||
9 |
11.6 |
Sonstiges |
Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Neubewertungszwischenkonten (ausschließlich Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandforderungen. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Empfohlen |
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Neubewertungszwischen konten Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Verpflichtend |
||||||||||||
Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben |
Offene Forderungen (aus Nichterfüllung) Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste) |
Verpflichtend |
|||||||||||
Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden |
Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung) Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten) |
Verpflichtend |
|||||||||||
- |
12 |
Bilanzverlust |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
PASSIVA
Bilanzposition (6) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot oder Bewertungswahlrecht (7) |
||||||
1 |
1 |
Banknotenumlauf (**) |
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|
Verpflichtend |
||||
|
|
Verpflichtend |
|||||||
2 |
2 |
Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 |
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||||
2.1 |
2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben. |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
2.5 |
2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
4 |
4 |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition. Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
Verpflichtend |
||||
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||
5.1 |
5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|
|
|
||||
8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
||||
9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf SZR lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktkurs |
Verpflichtend |
||||
— |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+) |
|
|
|
||||
— |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuld-verschreibungen+) |
Nur NZB-Bilanzposition Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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— |
10.3 |
Nettoverbindlich-keiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+), (**) |
Nur NZB-Bilanzposition. Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
12 |
Sonstige Passiva |
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10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind. |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs. |
Verpflichtend |
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10 |
12.3 |
Sonstiges |
Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition ‚Rückstellungen‘ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen |
Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten |
Empfohlen |
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Goldeinlagen von Kunden Marktwert |
Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend |
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10 |
13 |
Rückstellungen |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR. Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
Verpflichtend |
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12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
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12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
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12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
16 |
Bilanzgewinn |
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Nennwert |
Verpflichtend |
(*) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(3) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(4) Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABI. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).
(5) Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).
(**) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.
(6) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(7) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“