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Document 32014D0008

    2014/8/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/372/EU über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6517)

    ABl. L 8 vom 11.1.2014, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/8/oj

    11.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 8/27


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2013

    zur Änderung des Beschlusses 2010/372/EU über die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6517)

    (Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)

    (2014/8/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund der Verantwortlichkeiten der Union gemäß dem Beschluss X/14 sowie nachfolgenden Beschlüssen der Parteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, begrenzt Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe auf 1 083 metrische Tonnen pro Jahr und die Mengen der Emissionen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe freigesetzt werden dürfen, auf 17 metrische Tonnen pro Jahr.

    (2)

    Im Beschluss 2010/372/EU (2) ist eine Liste von Betrieben festgelegt, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe zulässig ist, wobei für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoff zur Wiederauffüllung verwendet werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgegeben sind.

    (3)

    Seit 2010 haben zwei Betriebe (Anwil SA und CUF Quimicos Industriais SA) die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe eingestellt. Ein anderer Betrieb (Arkema France SA) teilte den zuständigen französischen Behörden mit, die der Kommission für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 gemeldeten Emissionsdaten enthielten wichtige und offenkundige Fehler, so dass seine jährlichen Emissionen deutlich zu niedrig angesetzt wurden. Diese Daten legte die Kommission der Berechnung der im Anhang des Beschlusses 2010/372/EU (in dem die Betriebe und die jährlichen Emissionsobergrenzen für jeden Betrieb aufgelistet sind) aufgeführten Obergrenze des Betriebs zugrunde. Die zuständigen Behörden Frankreichs haben diese Erklärung überprüft und festgestellt, dass die gemeldeten Daten in der Tat solche offenkundigen Fehler aufwiesen. Diese offenbar nicht vorsätzlichen Fehler in den gemeldeten Daten führten dazu, dass für den Betrieb eine Obergrenze festgelegt wurde, die deutlich niedriger war als die Obergrenze, die festgelegt worden wäre, wenn die jährlichen Emissionen ordnungsgemäß gemeldet worden wären. Die im Anhang des Beschlusses 2010/372/EU aufgeführte Obergrenze des Betriebs spiegelt daher dessen jährliche Emissionen nicht ordnungsgemäß wider und sollte berichtigt werden.

    (4)

    Der Anhang des Beschlusses 2010/372/EU sollte daher geändert werden.

    (5)

    Ferner sollte klargestellt werden, dass auch die Übertragung von Wiederauffüllungsquoten zwischen verschiedenen Stoffen und Verwendungen innerhalb desselben Betriebs möglich ist.

    (6)

    Der Beschluss 2010/372/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Der Beschluss 2010/372/EU ist nicht befristet und es kann angezeigt sein, den Beschluss und insbesondere seinen Anhang im Lichte der künftigen technischen Entwicklungen zu überarbeiten.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/372/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

    „Ein Betrieb kann die Quote, die ihm für eine bestehende Anlage gemäß dem Anhang zugeteilt wurde, unabhängig von dem Stoff und der Verwendung, für die die Menge zugeteilt wurde, teilweise oder ganz einem anderen im Anhang aufgeführten Betrieb oder innerhalb desselben Betriebs auf eine(n) andere(n) im Anhang für diesen Betrieb aufgelistete(n) Stoff oder Verwendung übertragen.“

    2.

    Der Anhang des Beschlusses 2010/372/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an folgende Betriebe gerichtet:

    Anwil SA

    Ul. Torunska 222

    87-805 Wloclawek

    POLEN

    Arkema France SA

    420 rue d’Estienne D’Orves

    92705 Colombes Cedex

    FRANKREICH

    Bayer Material Science AG

    CAS-PR-CKD, Gebäude B669

    41538 Dormagen

    DEUTSCHLAND

    CUF Quimicos Industriais SA

    Quinta da Indústria, Beduído

    3860-680 Estarreja

    PORTUGAL

    Potasse et Produits Chimiques SA

    95 rue du General de Gaulle

    68802 Thann Cedex

    FRANKREICH

    Vencorex France

    Etablissement du Pont-de-Claix

    Plate-forme chimique

    Rue Lavoisier

    BP16

    38801 Le Pont-de-Claix Cedex

    FRANKREICH

    Solvay Specialty Polymers Italy SpA

    Viale Lombardia 20

    20021 Bollate (MI)

    ITALIEN

    Teijin Aramid BV

    Oosterhorn 6

    9930 AD Delfzijl

    NIEDERLANDE

    Brüssel, den 10. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Connie HEDEGAARD

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 17.


    ANHANG

    (Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)


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