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Document 32013D0800

2013/800/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8999)

ABl. L 352 vom 24.12.2013, p. 58–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/800/oj

24.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8999)

(Nur der deutsche, der französische, der niederländische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2013/800/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Union für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Union eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland hat drei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag wurde am 30. April 2013 gestellt und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Rheinland-Pfalz ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde dort im August und im September 2012 festgestellt.

(3)

Der zweite Antrag wurde am 30. April 2013 gestellt und bezieht sich auf Maßnahmen, die zwischen August 2011 und August 2012 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2009 dort festgestellt.

(4)

Der dritte Antrag Deutschlands wurde am 24. April 2013 gestellt und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 zur Ausrottung bzw. Eindämmung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde in verschiedenen Landkreisen und Städten (Alb-Donaukreis, Biberach, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Rastatt und Ravensburg) in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 festgestellt. Die in diesen Jahren ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2009, 2010, 2011 und 2012 finanziell unterstützt.

(5)

Spanien hat am 17. April 2013 vier Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste betrifft Maßnahmen zur verstärkten Inspektion, die 2012 in den vier Autonomen Gemeinschaften entlang der Grenze zu Portugal zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus ergriffen wurden.

(6)

Der zweite Antrag Spaniens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus im Gebiet um As Neves wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(7)

Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 zur Bekämpfung von Pomacea insularum in Katalonien ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(8)

Der vierte Antrag Spaniens bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus im Gebiet um Valverde del Fresno wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(9)

Frankreich hat am 30. April 2013 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die von Juli 2012 bis November 2013 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Elsass ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. In Frankreich wurden Maßnahmen ergriffen, nachdem im Juli 2011 ein Befall mit diesem Schadorganismus in den angrenzenden deutschen Gebieten festgestellt wurde.

(10)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die von Oktober 2012 bis September 2013 zur Bekämpfung von Rhynchophorus ferrugineus in der Region Provence-Alpes-Côte d’Azur (PACA) ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren. Der erste Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2009 festgestellt. Die von September 2009 bis September 2012 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2010 und 2012 finanziell unterstützt.

(11)

Die Niederlande haben am 30. April 2013 einen Antrag auf Gewährung eines finanziellen Beitrags gestellt. Dieser Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die von Juli bis Oktober 2012 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Gebiet um Winterswijk ergriffen wurden. Das Auftreten dieses Schadorganismus wurde am 10. Juli 2012 festgestellt.

(12)

Portugal hat am 30. April 2013 zwei Anträge auf Gewährung eines finanziellen Beitrags für Maßnahmen gestellt, die zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus ergriffen wurden. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 auf dem portugiesischen Festland in der Pufferzone an der Grenze zu Spanien ergriffen wurden bzw. vorgesehen waren.

(13)

Der zweite Antrag Portugals bezieht sich ausschließlich auf Maßnahmen zur Hitzebehandlung von Holz oder Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet um Setúbal im Jahr 2013. Die 2010, 2011 und 2012 ergriffenen Maßnahmen wurden bereits 2011 und 2012 finanziell unterstützt.

(14)

Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung bzw. Eindämmung der genannten, in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet und mit ihren Anträgen vorgelegt. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(15)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten des betreffenden Schadorganismus oder das Ausmaß des Befalls mit diesem Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Pflanzen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG.

(16)

Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben auf der Grundlage der genannten Anträge einen finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG, insbesondere Absätze 1 und 4, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission (2) beantragt.

(17)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission die Lage genau und umfassend prüfen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte ein finanzieller Beitrag der Union zur Deckung der in den genannten Anträgen dargelegten Ausgaben gewährt werden.

(18)

Welche Maßnahmen und Ausgaben für einen finanziellen Beitrag der Union in Frage kommen, wurde mit Schreiben der GD SANCO der Kommission an die Leiter der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten vom 25. Mai 2012 geklärt.

(19)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der Union bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß dem dritten Unterabsatz des genannten Artikels auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn die Zielsetzung der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der Union im Laufe der betreffenden Jahre.

(20)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe der Kommission zur Bewertung der jeweiligen Anträge vom 24.-26. Juni 2013 ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Anträge zu verlängern, wobei der Satz des finanziellen Beitrags der Union für diese Maßnahmen auf 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben für das dritte Jahr und auf 40 % für das vierte Jahr, für das mit den genannten Anträgen ein Beitrag beantragt wird, zu verringern ist.

(21)

Für folgende Anträge sollte daher ein finanzieller Beitrag der Union von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Alb-Donaukreis, Biberach, Karlsruhe, Rastatt und Ravensburg (2012), Deutschland, Diabrotica virgifera, Rheinland-Pfalz (2012), Spanien, Extremadura, Bursaphelenchus xylophilus (2013), Frankreich, Anoplophora glabripennis (November 2012 bis Oktober 2013), die Niederlande, Anoplophora glabripennis, Gebiet um Winterswijk (Juli bis Oktober 2012).

(22)

Für folgende Anträge sollte daher ein finanzieller Beitrag der Union von bis zu 45 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Anoplophora glabripennis (August 2011 bis August 2012), Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg (2012), da für die betreffenden Maßnahmen bereits im Rahmen der Durchführungsbeschlüsse 2011/868/EU (3) und 2012/789/EU der Kommission (4) für die ersten beiden Jahre ihrer Durchführung eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt wurde.

(23)

Außerdem sollte ein finanzieller Beitrag der Union von bis zu 40 % für das vierte Jahr entsprechend folgender Anträge gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Emmendingen, Konstanz und Lörrach (2012), Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2013), Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2013), Frankreich, Rhynchophorus ferrugineus (Oktober 2012 bis September 2013), Portugal, Bursaphelenchus xylophilus, Gebiet um Setúbal (2013), da für die betreffenden Maßnahmen bereits im Rahmen des Beschlusses 2010/772/EU der Kommission (5) (Deutschland, Spanien, Pomacea insularum, Frankreich und Portugal) sowie der Durchführungsbeschlüsse 2011/868/EU (Deutschland, Spanien und Portugal) und/oder 2012/789/EU (Deutschland, Spanien, Frankreich und Portugal) für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt wurde.

(24)

Gemäß Artikel 23 Absatz 6 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG können entsprechend der Entwicklung der Lage in der Union weitere Maßnahmen durchgeführt werden, und für solche zusätzliche Maßnahmen kann die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen bestimmte Anforderungen oder zusätzliche Bedingungen erfüllen, falls diese für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind. Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Union als die des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen, so kann gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 außerdem beschlossen werden, dass der finanzielle Beitrag der Union mehr als 50 % der Ausgaben deckt.

(25)

Im Fall der finanziellen Beteiligung an Maßnahmen gegen Bursaphelenchus xylophilus in Portugal ist der Höchstzeitraum von vier Jahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 seit 2012 verstrichen. Aufgrund der großen Bedeutung von Bursaphelenchus xylophilus für Nadelbäume und Holz, der Geschwindigkeit, mit der diese Krankheit sich ausbreitet, der Nähe Spaniens zu dem in Portugal wegen dieses Schadorganismus abgegrenzten Gebiet und der möglichen Auswirkungen auf die Forstwirtschaft der Union und den internationalen Handel mit Holz sind weitere Maßnahmen erforderlich, um das Ziel des Schutzes der Pflanzengesundheit im Unionsgebiet, sowohl in Portugal als auch in anderen Mitgliedstaaten zu erreichen. Dabei sollte es sich um Maßnahmen Portugals in der an Spanien angrenzenden Pufferzone handeln. Daher sollten diese weiteren Maßnahmen im Rahmen des Antrags Portugals für 2013 und 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in der an Spanien angrenzenden Pufferzone finanziell unterstützt werden. Ferner sollte für diesen Antrag ein höherer finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, und zwar in Höhe von 75 %, da diese Maßnahmen im Wesentlichen darauf abzielen, andere Hoheitsgebiete der Union als das Hoheitsgebiet Portugals zu schützen.

(26)

Spanien hat im Grenzgebiet zu Portugal in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kastilien-Leon, Extremadura und Galicien sowie in Gebieten, die nicht wegen dieses Schadorganismus abgegrenzt sind, intensive Inspektionen auf Bursaphelenchus xylophilus durchgeführt. Diese Inspektionen zielen auf eine intensive Überwachung zur Früherkennung und Tilgung des Schadorganismus in diesen Gebieten zum Schutz des übrigen Unionsgebiets ab. Spanien hat bereits erhebliche Mittel zur Bekämpfung zweier isolierter Ausbrüche von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura und Galicien bereitgestellt. Angesichts der großen Bedeutung von Bursaphelenchus xylophilus für Nadelbäume und Holz, der Geschwindigkeit, mit der diese Krankheit sich ausbreitet, und der möglichen Auswirkungen auf die Forstwirtschaft der Union und den internationalen Handel mit Holz gelten diese Maßnahmen als im Wesentlichen konzipiert zum Schutz des Hoheitsgebiets Spaniens sowie anderer Unionsgebiete als dem Hoheitsgebiet Spaniens. Daher sollte für diesen Antrag ein höherer finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, und zwar in Höhe von 75 %.

(27)

Bei einem Besuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes (im Folgenden: „FVO“) der Kommission im April 2013 wurden mehrere Mängel bei der Anwendung der Dringlichkeitsmaßnahmen der Union gegen Bursaphelenchus xylophilus festgestellt, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission (6) angenommen worden waren. Diese Mängel betreffen die Maßnahmen Portugals in der an Spanien angrenzenden Pufferzone. Insbesondere wurden Fällung, Entfernung und Beseitigung von mit dem Kiefernfadenwurm befallenen Bäumen, die abgestorben oder in schlechtem Gesundheitszustand sind oder aber in von Feuer oder Sturm betroffenen Gebieten stehen, nicht innerhalb der mit dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU festgelegten Fristen durchgeführt. Angesichts der Tatsache, dass die Kommission mit den Durchführungsbeschlüssen 2011/868/EU und 2012/789/EU aus den gleichen Gründen beschlossen hat, den finanziellen Beitrag infolge ähnlicher Anträge für 2011 bzw. 2012 zu verringern, erscheint es als angemessen, den finanziellen Beitrag zu diesen Maßnahmen weiter zu verringern. Die Verringerung sollte dem Zeitraum entsprechen, für den das FVO bei seinem Besuch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Unionsmaßnahmen feststellen konnte, d. h. den ersten drei Monaten des Jahres 2013.

(28)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(29)

Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel 94 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) muss der Bindung von Mitteln aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs vorausgehen, dem entsprechende Befugnisse übertragen wurden. In diesem Finanzierungsbeschluss müssen die wesentlichen Aspekte der Maßnahme dargelegt sein, die die Ausgabe bewirkt.

(30)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen der Mitgliedstaaten auf finanzielle Beteiligung dargelegten Ausgaben.

(31)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union für das Jahr 2013 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I aufgeführt sind.

(2)   Auf Grundlage der von Spanien und Portugal eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union für das Jahr 2013 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die diese Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird auf insgesamt 7 713 355,31 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge des Beitrags der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der in den Anhängen I und II festgesetzte finanzielle Beitrag der Union wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 10 und Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Es wird kein finanzieller Beitrag der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Buchstabe b nach dem 31. Oktober 2014 gestellt wird. Für die Maßnahmen, die Portugal im späteren Verlauf des Jahres 2014 in der an Spanien angrenzenden Pufferzone durchführt, wird die Frist für die Antragstellung ausnahmsweise auf den 31. Oktober 2015 festgesetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 57).

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 22).

(5)  Beschluss 2010/772/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2010 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 330 vom 15.12.2010, S. 9).

(6)  Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

ANTRÄGE GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Abschnitt I

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben, einschließlich Gemeinkosten (EUR)

Höchstbeitrag der Union (EUR)

Deutschland, Rheinland-Pfalz

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

1

37 925,05

18 962,52

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Alb-Donaukreis, Biberach, Karlsruhe und Ravensburg (Jahr 1 der Maßnahmen), Rastatt (Jahr 2 der Maßnahmen)

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

1 oder 2

76 335,15

38 167,58

Spanien, Extremadura (Ausbruch 2012)

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2013

2

873 501,52

436 750,76

Frankreich, Elsass

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

November 2012 bis Oktober 2013

2

157 334,94

78 667,47

Niederlande, Winterswijk

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

Juli bis Oktober 2012

1

389 548,48

194 774,24


Abschnitt II

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben, einschließlich Gemeinkosten (EUR)

Höhe (%)

Höchstbeitrag der Union (EUR)

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und Stadt Freiburg

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

3

17 716,79

45

7 972,56

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Emmendingen, Lörrach, Konstanz

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

4

48 067,72

40

19 227,09

Deutschland, Nordrhein-Westfalen

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

August 2011 bis August 2012

3

156 536,72

45

70 441,52

Spanien, Katalonien

Pomacea insularum

Oryza sativa

2013

4

1 685 969,84

40

674 387,93

Spanien, Galicien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2013

4

1 632 820

40

653 128

Frankreich, Region PACA

Rhynchophorus ferrugineus

Palmaceae

Oktober 2012 bis September 2013

4

476 231,32

40

190 492,52

Portugal, Gebiet um Setúbal, Hitzebehandlung

Bursaphelenchus xylophilus

Holz und Verpackungsmaterial aus Holz

2013

4

35 845

40

14 338

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


ANHANG II

ANTRÄGE GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 6 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben, einschließlich Gemeinkosten (EUR)

Höhe (%)

Höchstbeitrag der Union (EUR)

Spanien, Intensives Inspektionsprogramm an der Grenze zu Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2012

1

533 935,71

75

400 451,75

Portugal, Portugiesisches Festland, Pufferzone an der Grenze zu Spanien

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2013 und 2014

1 und 2

6 554 124,50 EUR

(= 7 490 428 EUR × 87,5 %, d. h. vermindert um 12,5 %, was linear einem Quartal des Jahres 2013 von acht für die beiden Jahre entspricht)

75

4 915 593,37

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


Beitrag der Union insgesamt (EUR)

7 713 355,31


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