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Document 32013D0208

2013/208/EU: Beschluss des Rates vom 22. April 2013 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

ABl. L 118 vom 30.4.2013, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/208(1)/oj

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2013/208/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss 2010/707/EU über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (4) (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie Europa 2020.

(3)

Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der Entwürfe der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 28. Februar 2013 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit, Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der Quote tertiärer Bildung, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut.

(5)

Die im Jahr 2010 verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In den Jahren 2011 und 2012 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien aufrechterhalten. Sie sollten auch für das Jahr 2013 aufrechterhalten werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses 2010/707/EU des Rates dargelegt sind, behalten für 2013 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Stellungnahme vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 13. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(4)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.


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