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Document 32011R1260

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1260/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2011 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

    ABl. L 320 vom 3.12.2011, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1260/oj

    3.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2011 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2011

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2011 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Da für die Lieferung von Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 562/2011 der Kommission (3) angenommenen Jahresprogramms 2012 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich weniger Interventionsbestände zur Verfügung stehen, sollte der Durchführungszeitraum des mit der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 der Kommission (4) angenommenen Jahresprogramms 2011 verlängert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die an die Endempfänger im Rahmen des Jahresprogramms 2012 zu verteilenden Nahrungsmittel durch Mittel zu ergänzen, die im Rahmen des Jahresprogramms 2011eingespart werden konnten.

    (2)

    Aufgrund von Einwänden, die gegen Ausschreibungsverfahren erhoben wurden, und Verzögerungen bei den einschlägigen Gerichtsverfahren konnte Griechenland die Zahlungen für bestimmte Ankäufe von Nahrungsmitteln auf dem Markt nicht abschließen und einen Teil der ihm zugeteilten Buttermengen nicht aus den EU-Interventionsbeständen auslagern. Die griechischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (5) und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 945/2010 zu verlängern. Portugal hat einen ähnlichen Antrag in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 festgesetzte Zahlungsfrist eingereicht. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der sich diese beiden Länder derzeit befinden, sollte es ihnen gestattet werden, die Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse abzuschließen und die verbleibenden Mengen an Interventionsbeständen auszulagern, so dass diese zugeteilten Mengen weiterhin zur Verfügung stehen, um die Mengen an Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige zu ergänzen. Für diese beiden Fristen muss daher eine Verlängerung gewährt werden. Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Ausnahmen sämtliche Zahlungen für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse und sämtliche Auslagerungen von Milcherzeugnissen aus den Interventionsbeständen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 abdecken. Da die Zahlungsfrist für auf dem Markt beschaffte Erzeugnisse auf den 1. September und die Frist für die Auslagerung von Milcherzeugnisse aus den EU-Interventionsbeständen auf den 30. September festgesetzt waren, sollten die beiden Ausnahmen rückwirkend gelten.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 945/2010 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Jahresplans für die Verteilung 2011 am 29. Februar 2012.“

    2.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen Butter und Magermilchpulver im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Die Ausgaben, die durch die weitere Interventionslagerhaltung der zugewiesenen Mengen Butter und Magermilchpulver zwischen dem 30. September und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung aus den Interventionsbeständen entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, dem die Erzeugnisse im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zugewiesen wurden.“

    3.

    Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 bei den gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iii und iv der genannten Verordnung auf dem Markt beschafften Erzeugnissen die Zahlungen für die vom Marktteilnehmer zu liefernden Erzeugnisse vor dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 31. August 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Dezember 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 24.

    (4)  ABl. L 278 vom 22.10.2010, S. 1.

    (5)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


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