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Document 32009R1139

    Verordnung (EG) Nr. 1139/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

    ABl. L 312 vom 27.11.2009, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1139/oj

    27.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2009 DES RATES

    vom 20. November 2009

    zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, die die Gemeinschaftsorgane verfolgen, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

    (2)

    Der Beschluss 91/373/EWG des Rates vom 8. Juli 1991 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion (1) und die Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion (2) sollten aufgehoben werden, da sie zur Regelung einer vorübergehenden Situation dienten und keinerlei Rechtswirkung mehr haben.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (3) wurde in die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) übernommen und hat somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

    (4)

    Der Beschluss 96/620/EG des Rates vom 1. Oktober 1996 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist (5), diente der Durchführung eines in der Folge gegenstandslos gewordenen Abkommens, und der Beschluss 2002/958/EG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur befristeten Abweichung — hinsichtlich der Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft — von den Bestimmungen des Agrarprotokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (6) hatte einen vorläufigen Charakter; beide Beschlüsse haben somit keinerlei Rechtswirkung mehr.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates vom 14. August 1998 zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde aufgrund eines Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten von Amerika (7) erlassen; dieser Konflikt ist inzwischen beigelegt, so dass die Verordnung keinerlei praktische Relevanz mehr hat.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet (8) hat aufgrund ihres vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

    (7)

    Folgende Maßnahmen betreffend bestimmte Staaten sind infolge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union überholt: i) Beschluss 85/211/EWG des Rates vom 26. März 1985 zum Abschluss des Briefwechsels zur Verlängerung der Vereinbarung betreffend Punkt 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Schafen und Ziegen (9); ii) Beschluss 93/722/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (10); iii) Beschluss 93/724/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (11); iv) Beschluss 93/726/EG des Rates vom 23. November 1993 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (12); (v) Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (13); (vi) Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluss an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (14); vii) Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (15); viii) Verordnung (EG) Nr. 2658/98 des Rates vom 19. Januar 1998 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über Einfuhrbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (16); ix) Beschluss 1999/86/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (17); x) Verordnung (EG) Nr. 1037/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 mit Sondermaßnahmen zur Einfuhr von Traubensaft und -most mit Ursprung in Zypern (18); xi) Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen (19); xii) Beschluss 2002/63/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (20); xiii) Verordnung (EG) Nr. 1361/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen (21); xiv) Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (22); xv) Beschluss 2003/285/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (23); xvi) Beschluss 2003/463/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (24); xvii) Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (25); xviii) Beschluss 2003/298/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (26); xix) Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (27); xx) Beschluss 2003/452/EG des Rates vom 26. Mai 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (28); xxi) Beschluss 2004/484/EG des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (29);

    (8)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen und Beschlüsse aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 599/91, (EG) Nr. 933/95, (EG) Nr. 3093/95, (EG) Nr. 1926/96, (EG) Nr. 410/97, (EG) Nr. 1804/98, (EG) Nr. 2658/98, (EG) Nr. 1037/1999, (EG) Nr. 2249/1999, (EG) Nr. 678/2001 und (EG) Nr. 1361/2002 sowie die Beschlüsse 85/211/EWG, 91/373/EWG, 93/722/EG, 93/724/EG, 93/726/EG, 96/620/EG, 1999/86/EG, 2002/63/EG, 2002/958/EG, 2003/18/EG, 2003/285/EG, 2003/286/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG, 2003/452/EG, 2003/463/EG und 2004/484/EG werden aufgehoben.

    (2)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen und Beschlüsse erfolgt unbeschadet der weiteren Geltung von Gemeinschaftsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnungen und Beschlüsse angenommen wurden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. ERLANDSSON


    (1)  ABl. L 202 vom 25.7.1991, S. 39.

    (2)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 21.

    (3)  ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 1.

    (4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (5)  ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 35.

    (6)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 21.

    (7)  ABl. L 233 vom 20.8.1998, S. 1.

    (8)  ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 2.

    (9)  ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 30.

    (10)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 11.

    (11)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 93.

    (12)  ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 177.

    (13)  ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1.

    (14)  ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 1.

    (15)  ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 5.

    (16)  ABl. L 336 vom 11.12.1998, S. 1.

    (17)  ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 9.

    (18)  ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 5.

    (19)  ABl. L 94 vom 4.4.2001, S. 1.

    (20)  ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 1.

    (21)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1.

    (22)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

    (23)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

    (24)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 31.

    (25)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

    (26)  ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

    (27)  ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

    (28)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 22.

    (29)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 78.


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