Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0955

Beschluss 2009/955/GASP des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

ABl. L 330 vom 16.12.2009, p. 76–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 02/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/955/oj

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/76


BESCHLUSS 2009/955/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (nachstehend „EUPOL COPPS“ genannt) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL COPPS hat am 1. Januar 2006 begonnen. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2005/797/GASP wurde durch die Gemeinsame Aktion 2008/958/GASP (2) bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

(2)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 festzulegen.

(3)

Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen EUPOL COPPS Personal auf Vertragsbasis einstellen kann.

(4)

EUPOL COPPS sollte über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten verfügen.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d)

Festlegung und Durchführung von Projekten durch eine Projektzelle. Die Mission wird soweit angemessen Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten auf Vertragsbasis ein, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt wird.“

b)

Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4)   EUPOL COPPS stellt nach Bedarf auch örtliches Personal ein.“

Die nachfolgenden Paragraphen werden entsprechend umnummeriert.

Artikel 2

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 beläuft sich auf 6 650 000 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)   ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(2)   ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 75.


Top