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Document 32009D0858

2009/858/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 und zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung und mit der Entscheidung 2009/560/EG genehmigte Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9193)

ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 75–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/858/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/75


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 und zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für mit der genannten Entscheidung und mit der Entscheidung 2009/560/EG genehmigte Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9193)

(2009/858/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (2) wurden bestimmte nationale Programme genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne von den Mitgliedstaaten vorgelegte Programm festgesetzt.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/560/EG der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2009 sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden, zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten (3) wurden die geänderten Fassungen bestimmter mit der Entscheidung 2008/897/EG genehmigter nationaler Programme gebilligt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass für einige Programme die ihnen für 2009 zugeteilten Mittel nicht voll ausgeschöpft werden, während für andere mehr als der zugeteilte Betrag ausgegeben wird.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser nationalen Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten basieren.

(6)

Darüber hinaus haben Rumänien und die Slowakei geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut vorgelegt, Polen und Slowenien haben geänderte Programme für die Blauzungenkrankheit vorgelegt.

(7)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärmedizinischer als auch aus finanzieller Sicht geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 2008/341/EG. Daher sollten die geänderten Programme dieser vier Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(8)

Die Entscheidung 2008/897/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Polen am 30. April 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 2

Das von Slowenien am 23. Juli 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 3

Das von Rumänien am 20. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 4

Das von der Slowakei am 3. August 2009 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

Artikel 5

Die Entscheidung 2008/897/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

1 400 000 EUR für Irland,

b)

2 500 000 EUR für Spanien,“.

b)

In Buchstabe g wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „1 370 000 EUR“.

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulin- und Gamma-Interferon-Tests sowie die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

14 000 000 EUR für Irland,

b)

9 100 000 EUR für Spanien,

c)

2 900 000 EUR für Italien,

d)

120 000 EUR für Polen,

e)

200 000 EUR für Portugal.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

3 600 000 EUR für Spanien,“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben e bis g erhalten folgende Fassung:

„e)

16 650 000 EUR für Deutschland,

f)

90 000 EUR für Estland,

g)

60 000 EUR für Irland,“.

b)

Die Buchstaben j bis l erhalten folgende Fassung:

„j)

55 000 000 EUR für Frankreich,

k)

2 000 000 EUR für Italien,

l)

20 000 EUR für Lettland,“.

c)

In Buchstabe o wird der Betrag „1 400 000 EUR“ ersetzt durch „300 000 EUR“.

d)

Die Buchstaben r bis u erhalten folgende Fassung:

„r)

3 550 000 EUR für Österreich,

s)

100 000 EUR für Polen,

t)

2 700 000 EUR für Portugal,

u)

100 000 EUR für Rumänien,“.

e)

Die Buchstaben w und x erhalten folgende Fassung:

„w)

490 000 EUR für Finnland,

x)

1 600 000 EUR für Schweden.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c wird der Betrag „1 400 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“.

b)

In Buchstabe d wird der Betrag „75 000 EUR“ ersetzt durch „140 000 EUR“.

c)

In Buchstabe f wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

d)

Die Buchstaben h bis m erhalten folgende Fassung:

„h)

700 000 EUR für Griechenland,

i)

1 250 000 EUR für Spanien,

j)

1 450 000 EUR für Frankreich,

k)

1 700 000 EUR für Italien,

l)

100 000 EUR für Zypern,

m)

90 000 EUR für Lettland,“.

e)

In Buchstabe q wird der Betrag „1 700 000 EUR“ ersetzt durch „2 350 000 EUR“.

f)

Die Buchstaben s bis u erhalten folgende Fassung:

„s)

4 500 000 EUR für Polen,

t)

650 000 EUR für Portugal,

u)

50 000 EUR für Rumänien,“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

670 000 EUR für Frankreich,“.

7.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe e wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

b)

In Buchstabe k wird der Betrag „550 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“.

c)

In Buchstabe s wird der Betrag „50 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“.

d)

In Buchstabe v wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „220 000 EUR“.

8.

Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

„a)

1 400 000 EUR für Belgien,

b)

350 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 050 000 EUR für die Tschechische Republik,“.

b)

Die Buchstaben g bis k erhalten folgende Fassung:

„g)

3 300 000 EUR für Irland,

h)

1 200 000 EUR für Griechenland,

i)

5 400 000 EUR für Spanien,

j)

14 100 000 EUR für Frankreich,

k)

5 350 000 EUR für Italien,“.

c)

In Buchstabe m wird der Betrag „230 000 EUR“ ersetzt durch „250 000 EUR“.

d)

In Buchstabe r wird der Betrag „2 900 000 EUR“ ersetzt durch „2 600 000 EUR“.

e)

Die Buchstaben t bis v erhalten folgende Fassung:

„t)

790 000 EUR für Polen,

u)

1 530 000 EUR für Portugal,

v)

580 000 EUR für Rumänien,“.

f)

Die Buchstaben x und y erhalten folgende Fassung:

„x)

500 000 EUR für die Slowakei,

y)

500 000 EUR für Finnland,“.

g)

In Buchstabe za wird der Betrag „5 900 000 EUR“ ersetzt durch „4 600 000 EUR“.

9.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis c erhalten folgende Fassung:

„a)

1 100 000 EUR für Bulgarien,

b)

500 000 EUR für Litauen,

c)

880 000 EUR für Ungarn,“.

b)

In Buchstabe f wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „760 000 EUR“.

10.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

1 100 000 EUR für Polen.“

11.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

1 650 000 EUR für Polen.“

12.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c bis e erhalten folgende Fassung:

„c)

870 000 EUR für Estland,

d)

850 000 EUR für Lettland,

e)

550 000 EUR für Slowenien,“.

13.

In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“.

14.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

460 000 EUR für Portugal.“

15.

In Artikel 15a Absatz 4 wird der Betrag „5 400 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 56.


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